AGB-Klausel: 10 € Stornobearbeitungsgebühr nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlungen aus einem Fitnessstudiovertrag einschließlich einer Trainingspauschale und vorgerichtlicher Inkassokosten; der Beklagte hielt u.a. pauschale Stornobearbeitungsgebühren für geschuldet. Das Amtsgericht Münster sprach die Hauptforderungen und Inkassokosten zu, wies übrige Anträge ab und erklärte die 10,00 €-Klausel nach § 309 Nr. 5b BGB für unwirksam, da sie einen Nachweis geringeren Schadens nicht zulässt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Hauptforderungen und vorgerichtliche Inkassokosten zugesprochen; pauschale 10,00 €-Stornobearbeitungsgebühr als unwirksam festgestellt, der restliche Klageantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel, die pauschale Bearbeitungskosten für Stornofälle in fester Höhe ohne Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens vorsieht, ist nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam.
Kosten, die durch zurückgegangene Lastschriften entstehen, können als pauschalierter Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt werden, da der Zahlungsschuldner bei Lastschriftvereinbarungen für ausreichende Kontodeckung zu sorgen hat.
Vorgerichtliche Inkassokosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB).
Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Leitsatz
Die Klausel in den AGB, wonach zu den Stornokosten pauschal 10,00 € Bearbeitungskosten erhoben werden, ist nach § 309 Nr. 5b) BGB unwirksam
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.011.2017 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.011.2017 zu zahlen.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,09 Euro und Auskunftskosten iHv. 8,00 Euro sowie Bankrücklastkosten iHv. 2,68 Euro zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf 39,00 Euro aus dem streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag. Hierin wurde eine jährliche Trainingspauschale vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch nicht AGB-rechtlich unwirksam, da es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handelt und diese der AGB-Kontrolle entzogen ist.
2.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro gem. § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.
Als Verzugsschaden können regelmäßig auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkassokosten zählen.
3.
Der geltend gemachte Zinsanspruch für die Klageanträge 1. und 2. ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286, § 288 Abs. 1 BGB.
Die geltend gemachten Mahngebühren i.H.v. 4,09 € ergeben sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB - unabhängig davon, ob die in den AGB vereinbarten pauschalen wirksam sind oder nicht, da dann zumindest das dispositive Recht greift. Die Mahnkosten schätzt das Gericht für die erst und zweite Mahnung auf jeweils 2,50 Euro pro Mahnung.
4.
Die Erstattung der entstandenen Kosten für notwendige Ermittlungen ergeben sich aus 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB iHv. 8,00 Euro - diese sind zwischen den Parteien unstreitig.
5.
Hinsichtlich der Stornokosten gilt Folgendes:
Die für die Rücklastschriften erhobenen Fremdentgelte der iHv. 2,86 Euro sind zu ersetzen.
Die Klausel, dass zu den Stornokosten pauschal 10,00 Euro Bearbeitungskosten erhoben werden, ist jedoch nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die durch eine Rücklastschrift ausgelöst wurden, betreffen unabhängig von ihrer Bezeichnung einen pauschalierten Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, denn der Kunde hat im Falle einer Lastschriftabrede für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen (LG Berlin, VuR 2015, 74, beck-online).
Die Klausel in den AGB § 2 Nr. 2 gestattet dem Beklagten nicht ausdrücklich den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale iHv. 10,00 Euro sei.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.