Örtliche Zuständigkeit in Bußgeldverfahren: AG Münster erklärt sich unzuständig
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Münster erklärte sich in einem Bußgeldverfahren wegen Verstößen nach dem Düngegesetz für örtlich unzuständig. Es prüfte die Zuständigkeit nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 16 StPO und stellte fest, dass § 68 Abs. 1 OWiG durch eine landesrechtliche Zuständigkeitsverordnung (ZustVO AG Straf) verdrängt wird. Nach dieser Zuordnung war der Tatort dem Landgerichtsbezirk Köln zuzuordnen, sodass das Amtsgericht Köln zuständig ist.
Ausgang: Amtsgericht Münster erklärt sich örtlich unzuständig; Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht Köln
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit ist bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung von Amts wegen zu prüfen; die Anberaumung der Hauptverhandlung entspricht der Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne der §§ 16, 206a StPO.
Die Regelung des § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG tritt zurück, wenn nach § 68 Abs. 3 OWiG eine landesrechtliche Spezialregelung die Zuständigkeit abweichend bestimmt.
Eine Landesverordnung (ZustVO) kann nach § 68 Abs. 3 OWiG die örtliche Zuständigkeit in Bußgeldverfahren dezentral regeln und bestimmte Amtsgerichte für Umweltordnungswidrigkeiten zuständig erklären.
Für die Bestimmung des Tatorts sind die Gerichtsstandsvorschriften der §§ 7 ff. StPO anzuwenden; Tatort ist jeder Ort, an dem gehandelt wurde oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte (§ 9 StGB i.V.m. § 7 StPO).
Führt eine landesrechtliche Verweisung auf die für Umweltstraf- oder Ordnungswidrigkeiten geltenden Regeln zur Zuordnung des Tatorts zu einem Amtsgericht, begründet dies die örtliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts für das Bußgeldverfahren.
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht Münster für örtlich unzuständig.
Rubrum
Das Amtsgericht Münster ist unzuständig. Zuständig ist das Amtsgericht Köln.
Hinsichtlich der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gilt über § 46 Abs. 1 OWiG die Bestimmung des § 16 StPO sinngemäß. Danach muss das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung von Amts wegen prüfen, da die Anberaumung der Hauptverhandlung der Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne von §§ 16, 206a StPO entspricht.
§ 68 Abs. 1 S. 1 OWiG ist nicht vorliegend nicht anwendbar. Die Regelung des § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde richtet, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, wird durch eine auf § 68 Abs. 3 OWiG fußende Spezialregelung verdrängt. Nach dieser Vorschrift kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend bestimmen, wenn in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden sind. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein Westfalen, der hier den maßgeblichen Bußgeldbescheid erlassen hat, ist unzweifelhaft als Verwaltungsbehörde eines Landes im Sinne von § 68 Abs. 3 OWiG anzusehen. Der Bezirk der Verwaltungsbehörde umfasst zudem mehrere Amtsgerichte. Die Verwaltungsbehörde ist landesweit in NRW tätig.
Die Landesregierung in Nordrhein Westfalen hat mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen (ZustVO AG Straf) vom 05.07.2010 (GV. NRW. S. 349, zuletzt geändert am 16.11.2016 - GV. NRW. S. 1006 -) - unter anderem aufgrund des § 68 Abs. 3 OWiG - eine Dezentralisierungsregelung getroffen, die in § 11 die Bestimmung enthält, dass in Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den - nach § 10 der Verordnung - für Umweltstrafsachen zuständigen Amtsgerichten obliegt. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 12 ZustVO AG Straf handelt es sich bei den hier gegenständlichen Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes um solche Umweltordnungswidrigkeiten. Aufgrund des Verweises in § 11 ZustVO AG Straf richtet sich damit die amtsgerichtliche Zuständigkeit nach § 10 ZustVO AG Straf. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Umweltstrafsachen die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig sind.
Aus dem allgemeinen Verweis in § 11 ZustVO AG Straf auf die für die Umweltstrafsachen geltenden Regeln folgt zugleich für die eigentlichen Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit die Geltung der Regelungen über den Gerichtsstand in den §§ 7 ff. StPO (vgl. BeckOK OWiG/Preisner, 25. Aufl., NRW StGerZuVo § 11 Rdnr. 5).
Gemäß § 7 Abs. 1 StPO ist der Gerichtsstand (des Tatortes) bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. Eine Tat – bzw. gleichlautend eine ordnungswidrigkeitsrechtliche Handlung im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG – ist gemäß § 9 Abs. 1 StGB an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat (bzw. tätig geworden ist) oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(vgl. beiliegende Ausführungen GStA Hamm 6 Ss OWi 451/20 / OLG Hamm III-4 RBs 153/20 / AG Münster 13 OWi - 540 Js 960/19 - 29/19 [bisher nicht veröffentlicht])
Der Gesetzgeber wollte mit der ZustVO AG Straf gerade diejenigen Fälle regeln, in denen die Verwaltungsbehörde in mehreren Amtsgerichtsbezirken tätig ist, damit gerade nicht gemäß § 68 Abs. 1 StPO ein Amtsgericht für ganz NRW tätig wird, sondern es grundsätzlich dezentral bei der Tatort/Wohnort-Zuständigkeit verbleibt, jedoch vor Ort eine Konzentration am jeweiligen Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes stattfindet.
Die im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verstöße betreffen Tathandlungen im Bezirk des Amtsgericht Kerpen, welches zum Landgerichtsbezirk Köln gehört. Folglich liegt der Tatort im Landgerichtsbezirk Köln; gemäß § 11 ZustVO AG Straf i.V.m. § 10 ZustVO AG ist mithin eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln gegeben.