Zurückweisung von Auskunftsbegehren des leiblichen Vaters nach Adoption
KI-Zusammenfassung
Der leibliche Vater, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, verlangte Auskunft über persönliche Verhältnisse, Geburtsdaten und regelmäßige Lichtbilder seines durch Samenspende gezeugten Kindes. Das Familiengericht wies die Anträge zurück, weil durch die Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter die rechtliche Elternstellung des Antragstellers gemäß §1755 BGB erloschen ist. Ein Auskunftsanspruch nach §1686 BGB steht danach nicht mehr zu. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Anträge des leiblichen Vaters auf Auskunft und Herausgabe von Lichtbildern nach Adoption des Kindes als zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mit Wirksamwerden der Adoption erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern und damit die daraus resultierenden Rechte und Pflichten des leiblichen Elternteils.
Ein Auskunftsanspruch nach §1686 BGB steht nur dem rechtlichen Elternteil zu; nach Wirksamwerden der Adoption kann der leibliche Elternteil diesen Anspruch nicht mehr geltend machen.
Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Adoption ermöglicht die Wirksamkeit der Adoption auch ohne Einwilligung des leiblichen Elternteils und begründet die elterliche Stellung der Adoptiveltern.
Ansprüche auf fortlaufende Auskünfte oder Herausgabe von Lichtbildern, die nach Wirksamwerden der Adoption geltend gemacht werden, sind demnach unzulässig, soweit sie auf der Stellung des leiblichen Elternteils beruhen.
Leitsatz
Kein Auskunftsanspruch des leiblichen Kindesvaters eines durch Samenspende gezeugten Kindes nach Wirksamwerden der Adoption des Kindes durch Lebenspartnerin der Kindesmutter.
Tenor
Die Anträge zu 1.-3. des Antragsstellers aus dem Schriftsatz vom 21.10.2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Parteien sind die leiblichen Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes B1.
Das Kind wurde aufgrund einer Samenspende des Antragsstellers gezeugt. Das Kind wächst bei der Kindesmutter und ihrer Lebenspartnerin auf.
Die Vaterschaft des Antragsstellers wurde gerichtlich festgestellt durch den Beschluss des Amtsgericht Münster vom 17.07.2013 im Verfahren 58 F ##/##.
Mit Schreiben vom 21.10.2013, bei Gericht eingegangen am 23.10.2013, beantragte der Kindesvater
die Kindesmutter als Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragssteller
1. mindestens halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Gesundheitszustand, die allgemeine schulische und berufliche Entwicklung, besondere persönliche Interessen und Fähigkeiten und die Betreuungssituation des Kindes B1, geb. am 00.00.0000 zu erteilen.
2. Auskunft über die Geburtsdaten, wie Größe, Gewicht und sonstige Auffälligkeiten des Kindes B1 betreffend zu erteilen.
3. Lichtbilder des Kindes B1 seit der Geburt in vierteljährlichen Abständen herauszugeben.
Ferner wurde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F2 beantragt.
Die Antragsgegnerin und Kindesmutter beantragt mit Schreiben vom 11.11.2013 zunächst, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 20.11.2013 beantragte sie für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Zurückweisung der Anträge aus dem Schriftsatz des Antragsstellers vom 21.10.2013.
Die Anträge zu 1.und 3- wurden durch Schreiben vom 03.12.2014 noch einmal modifiziert, so dass sodann beantragt wurde, die begehrten Auskünfte (Antrag zu 1.), sowie Lichtbilder (Antrag zu 3.) bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Adoptionsverfahrens
zu erteilen/herauszugeben.
Parallel zum hiesigen Verfahren lief unter dem gerichtlichen AZ 56 F ##/## ein weiteres Verfahren betreffend das Kind B1.
Mit Beschluss vom 06.03.2015 wurde dort die fehlende Zustimmung des Kindesvaters und hiesigen Antragsstellers in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter gerichtlich ersetzt.
Die Beschwerde des Kindesvater gegen den Ersetzungsbeschluss wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.01.2016 zurückgewiesen.
Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter, Frau B2, wurde letztendlich ausgesprochen durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 12.07.2016 im Verfahren 39 F ##/##). Mithin erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner B3 und B2 (§ 1754 BGB).
Mit der Adoption des Kindes erlöschen gem. § 1755 BGB die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu dem Antragssteller und die sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
Ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht nur einem (rechtlichen) Elternteil zu. Der Antragssteller ist seit Wirksamwerden der Adoption nicht mehr rechtlicher Elternteil des Kindes B1.
Ein Auskunftsanspruch- auch für die Vergangenheit- steht ihm mithin nicht mehr zu.
Es mag daher dahin stehen, ob dem Kindesvater vor Wirksamwerden der Adoption ein Auskunftsrecht in der beantragten Form zugestanden hätte.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.