Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·12 Ls-45 Js 829/11-97/12·31.03.2014

Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (103 Fälle)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtKorruptionsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen verurteilt. Das Gericht stellte rechtswidrig erlangte Vorteile in Höhe von 155.192,17 € fest und sicherte Vermögenswerte in Höhe von 90.000 €; ein Verfall wurde wegen bestehender Ansprüche Verletzter nicht angeordnet. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt, gestützt auf Geständnis und persönliche Umstände.

Ausgang: Anklage wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen für begründet erkannt; Verurteilung zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt; Vermögenssicherungsmaßnahmen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) liegt vor, wenn ein im Geschäftsverkehr tätiger Angestellter einen Vorteil annimmt, um Dritte im Wettbewerb unlauter zu bevorzugen.

2

Gewerbsmäßiges oder fortgesetztes Handeln als Angestellter kann den besonders schweren Fall des § 300 S.2 Nr.2 StGB begründen.

3

Ein früher, umfassender Geständnisvortrag und erhebliche persönliche Nachteile (z. B. Arbeitsplatzverlust) sind strafmildernd und können die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 56 StGB rechtfertigen.

4

Bei Mehrtätigkeit kann das Gericht nach § 47 StGB von Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenführen.

5

Zur Vermögensabschöpfung kann das Gericht nach §§ 111i, 111b StPO die aus den Taten erlangten Beträge feststellen und Sicherungsmaßnahmen anordnen; ein Verfall ist ausgeschlossen, soweit Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs.1 S.2 StGB bestehen.

Relevante Normen
§ 111 i Abs. 2 S. 2 und 3 StPO§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB§ 111 i Abs. 3 S. 1 und 3 StPO§ 111 b ff. StPO§ 299 Abs. 1 StGB§ 300 S. 2 Nr. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt,

1.

a)

gemäß § §§ 111 i Abs. 2, S. 2 und 3 StPO

dass der Angeklagte aus den nach dem 01.01.2007 begangenen Taten insgesamt 90.000.- Euro erlangt hat.

b)

dass nicht auf Verfall erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i. S. v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegen.

2.

Es wird angeordnet:

gemäß § 111 i Abs. 3, S. 1 und 3 StPO

a)

der dringliche Arrest des Amtsgerichts Münster vom 30.04.2012 (Aktenzeichen: 23 Gs2476/12) bzgl. der nach dem 01.01.2007 begangenen Taten bleibt in Höhe von 90.000.- Euro aufrecht erhalten.

b)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 111 b ff. StPO folgende Vermögenswerte sichergestellt wurden:

aa)

Bausparguthaben X i. H. v. 622,82.- Euro,

bb)

S Lebensversicherung im Wert von 4740,35.- Euro,

cc)

Bausparguthaben Bausparkasse T i. H. v. 11.044,27.- Euro,

dd)

V Depot im Wert von 2045,60.- Euro,

ee)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgericht Lüdinghausen, Grundbuch von P,

ff)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgerichts Lüdinghausen, Grundbuch von T1,

gg)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück AG Lüdinghausen, Grundbuch von T2.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 299 Abs. 1, 300 S. 2 Nr. 2, 53 StGB.

Rubrum

1

wegen              Bestecklichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Gründe

3

I.

4

(Diesem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zu Grunde.)

5

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX Jahre alte Angeklagte hat zunächst eine Lehre als Jwirt absolviert. Danach hat er die Fachhochschulreife erlangt und eine Umschulung zum C3 bei der Firma I gemacht. Zur Zeit ist er bei einer Immobilienfirma beschäftigt und ist dort für die Buchhaltung sowie die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen zuständig.

6

Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von X und X Jahren. Er verdient nach eigenen Angaben 1.300.- Euro netto im Monat. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet als Sekretärin auf 400.- Euro-Basis.

7

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

8

II.

9

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichts fest:

10

Der Angeschuldigte war Abteilungsleiter der I (eingetragen im Handelsregister C des AG Münster – im Folgenden nur: „I“), einer Z-gesellschaft in N. Seine Tätigkeit bestand u. a. darin, bei – meist von den Mietern gemeldeten – Mängeln, die in Wohnungen oder an Häusern auftraten, die durch die I verwaltet wurden, entweder nach Rücksprache mit den Eigentümern, teilweise aber auch ohne solche Rücksprachen gänzlich eigenständig, Handwerksunternehmen zu beauftragen, um die Mängel beheben zu lassen. Dabei verlief die Auftragsvergabe – sofern es sich nicht ohnehin um Kleinstaufträge ohne die Notwendigkeit einer Rücksprache handelte – in der Weise, dass der Angeschuldigte eigenverantwortlich, also insbesondere ohne jegliche Kontrolle durch andere Mitarbeitern der I, Angebote von verschiedenen Unternehmern einholte, um diese zu vergleichen (so genanntes Angebotsverfahren). Anschließend vergab er – dann häufig in Rücksprache mit den betroffenen Wohnungs- bzw. Hauseigentümern – die Aufträge, deren ordnungsgemäße Erfüllung er nach Beendigung des Auftrages auch selbst kontrollierte.

11

Als Voraussetzung, um überhaupt an den Angebotsverfahren teilnehmen zu können, verlangte der Angeschuldigte von den anderweitig verfolgten N1, Q, T3, T4 und insbesondere dem anderweitig verfolgten K, die jeweils Geschäftsführer von Handwerksunternehmen waren, Provisionszahlungen zu seinen eigenen Gunsten. Die Zahlungen der vorgenannten Unternehmer wurden nicht im engen zeitlichen Zusammenhang für jeden einzelnen Auftrag erteilt und ausgezahlt, sondern vom Angeschuldigten meistens ein- bis zweimal jährlich, teilweise aber auch in engeren Intervallen, überschlägig anhand einer groben Marge von 5-10 % des Gesamtauftragsvolumens berechnet und sodann von den Unternehmern bezahlt. Stimmten die Unternehmer der Zahlung von Provisionen nicht zu, drohte der Angeschuldigte den betroffenen Personen zumindest damit, sie in künftigen Angebotsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

12

Der Angeschuldigte nahm unter anderem auch von dem anderweitig verfolgten K Geldbeträge entgegen. Dieser schlug im Anschluss teilweise die gezahlten Provisionen auf die Rechnungen auf und leitete sie sodann an den Angeschuldigten weiter.

13

Die Zahlungen erfolgten entweder per Verrechnungsscheck oder mittels Überweisung an den Angeschuldigten persönlich oder an eine „Agentur M“, die der Angeschuldigte an seiner Wohnung in T5 betrieb. Über die Zahlungen wurden Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Die Umsatzsteuer wurde vom Angeschuldigten auch abgeführt.

14

Der Angeschuldigte erhielt allein in nicht rechtsverjährter Zeit Provisionszahlungen zumindest von den oben genannten, gesondert verfolgten Unternehmern K, N1, Q, T3 und T4) in Höhe von insgesamt 155.192,17 € (brutto).

15

Dieser Betrag setzt sich aus den folgenden 103 Teilbeträgen zusammen:

16

lfd. Nr.DatumZahlerArtBruttobetragBemerkungen
117.01.2007KP1str.500,00 €intern verrechnet
217.01.2007KT6str.957,50 €intern verrechnet
317.01.2007KOstr.800,00 €intern verrechnet
417.01.2007KI1130,00 €intern verrechnet
517.01.2007KT6str.100,00 €intern verrechnet
617.01.2007KK1str.165,00 €intern verrechnet
717.01.2007KHstr.50,00 €intern verrechnet
817.01.2007KK2str.50,00 €intern verrechnet
917.01.2007KI2/C870,00 €intern verrechnet
1017.01.2007KK2str.358,00 €intern verrechnet
1117.01.2007KLstr.263,00 €intern verrechnet
1217.01.2007KC1300,00 €intern verrechnet
1317.01.2007KX1 Str.150,00 €intern verrechnet
1417.01.2007KLstr.400,00 €intern verrechnet
1517.01.2007KBstr.150,00 €intern verrechnet
1617.01.2007KL1str.       150,00 €intern verrechnet
1717.01.2007KE       180,00 €intern verrechnet
1817.01.2007KL2str.       200,00 €intern verrechnet
1917.01.2007KD       135,00 €intern verrechnet
2017.01.2007KBstr.       115,00 €intern verrechnet
2117.01.2007KI1       125,00 €intern verrechnet
2217.01.2007KB1str.       300,00 €intern verrechnet
2317.01.2007KD1       150,00 €intern verrechnet
2417.01.2007KX2str.       200,00 €intern verrechnet
2517.01.2007KT7str.       300,00 €intern verrechnet
2617.01.2007KL1str.         40,00 €intern verrechnet
2717.01.2007KD       100,00 €intern verrechnet
2817.01.2007KN2         90,00 €intern verrechnet
2917.01.2007KU         55,00 €intern verrechnet
3017.01.2007KT8str.       100,00 €intern verrechnet
3117.01.2007KT9str.       100,00 €intern verrechnet
3217.01.2007KT9str.       100,00 €intern verrechnet
3317.01.2007KP2str.       700,00 €intern verrechnet
3417.01.2007KT10str.       100,00 €intern verrechnet
3517.01.2007KN2str. 18       120,00 €intern verrechnet
3617.01.2007KX3str. 7       110,00 €intern verrechnet
3717.01.2007KN2str. 18       150,00 €intern verrechnet
3817.01.2007KE1     180,00€intern verrechnet
3925.01.2007K01.01.06 - 31.12.069.568,74 €
4025.01.2007K01.07.06 - 31.12.061.659,77 €
4111.07.2007K01.01.07-30.06.074.467,21 €
4211.07.2007K01.01.07-30.06.07653,25 €
4326.10.2007K01.07.07-26.10.074.455,65 €
4426.10.2007K01.07.07-2610.07413,01 €
4504.01.2008K27.10.07-31.12.075.226,98 €
4604.01.2008K27.10.07-31.12.072.845,66 €
4722.07.2008K01.01.08-30.06.084.991,54 €
4822.07.2008K01.01.08-30.06.08863,42 €
4912.12.2008K01.07.08-30.11.084.448,08 €
5012.12.2008K01.07.08-30.11.081.996,37 €
5121.01.2009KRestabrechnung 20082.883,92 €
5223.01.2009KRestabrechnung 200861,86 €
5326.06.2009K01.01.09-26.06.091.973,19 €
5426.06.2009K01.01.09-26.06.093.704,26 €
5516.12.2009K27.06.09 - 16.12.20098.424,19 €
5616.12.2009K27.06.09-16.12.091.853,50 €
5703.02.2010K16.12.09 - 31.12.091.486,74 €
5803.02.2010K01.01.10 - 31.01.10817,73 €
5903.02.2010K16.12.09-31.12.0927,99 €
6024.06.2010K01.02.10 - 24.06.109.304,29 €
6124.06.2010K01.01.10-24.06.10610,41 €
6216.12.2010K25.06.10-16.12.106.827,79 €
6316.12.2010K25.06.10-16.12.102.832,34 €
6402.08.2011K17.12.10-30.07.111.834,83 €
6503.08.2011K02.08.11-17.12.1110.357,84 €
SUMME103.634,06 €
17

lfd. Nr.DatumZahlerArtBruttobetragBemerkungen
6621.12.2006N1L4  1.392,00 €
6712.12.2007N1T12  2.142,00 €
6818.03.2008N1U2  1.547,00 €
6917.12.2008N1F  1.785,00 €
7028.12.2009N1S2  2.380,00 €
7120.12.2010N1Neubau I3  2.380,00 €
SUMME11.626,00 €
18

lfd. Nr.DatumZahlerArtBruttobetragBemerkungen
7228.08.2007Q28.06.06-27.08.07  2.654,00 €
7325.06.2008Q28.08.07-16.06.08  2.547,30 €
7424.06.2009Q17.06.08-20.06.09  2.472,47 €
7512.07.2010Q21.06.09-12.07.10  2.936,12 €
7614.07.2011Q13.07.10-13.07.11  1.843,02 €
SUMME12.452,91 €
19

lfd. Nr.DatumZahlerArtBruttobetragBemerkungen
7721.12.2006T3Reinigung Baustelle  4.060,00 €M1
7816.10.2007T3Reinigung Dachfläche    952,00 €G
7912.12.2007T3Dachfläche  1.190,00 €U1
8015.03.2008T3Säuberung Grünanlagen    952,00 €W
8112.06.2008T3Säuberung Grünanlagen    952,00 €W
8216.07.2008T3Säuberung Firmengelände  1.190,00 €B1
8322.10.2008T3Dachreinigung  1.190,00 €S1-Str.
8417.12.2008T3Dachreinigung  1.190,00 €S1-Str.
8508.04.2009T3Rückschnitt Firmengelände  1.071,00 €B1
8617.06.2009T3Aufräumarbeiten  1.071,00 €B2
8728.12.2009T3Dachreinigung  1.190,00 €B2
8807.05.2010T3Kurierfahrt    238,00 €Q1
8907.05.2010T3Pflegeschnitte    595,00 €B1
9003.08.2010T3Kurierfahrt    714,00 €L3
9127.09.2010T3Pflegeschnitte    833,00 €B1
9216.11.2010T3Müllbeseitigung  1.071,00 €B1
9320.12.2010T3Dachreinigung    833,00 €B2
9424.02.2011T3Transport Hifi-Anlage    833,00 €
9522.03.2011T3Dachreinigg. B2    868,70 €
9609.05.2011T3Baustellenreinigung   833,00 €T12
9718.09.2011T3Säuberung Firmengelände    892,50 €B1
9830.09.2011T3Dachpfannen abgenommen  2.380,00 €N3
SUMME25.099,20 €
20

lfd. Nr.DatumZahlerArtBruttobetragBemerkungen
9906.11.2008T4Betonarbeiten B2    749,70 €B2
10006.11.2008T4Bauleitung 2008    440,30 €
10102.12.2010T4Aufmaß    416,50 €G1
10209.12.2010T4Aufmaß    476,00 €S1
10316.12.2010T4Aufmaß    297,50 €B3
SUMME2.380,00 €
21

Der Sachverhalt steht fest auf Grund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten. Für das Gericht bestand kein Anlass an seinen Angaben zu zweifeln.

22

III.

23

Der Angeklagte hat sich daher der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall in 103 Fällen schuldig gemacht (§ 299 Abs. 1, 300 S. 2 Nr. 2 StGB). Denn er hat bei sämtlichen Taten gewerbsmäßig als Angestellter im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich als Gegenleistung dafür angenommen, dass er einen anderen mit dem Bezug von gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugte.

24

IV.

25

§ 300 S. 2 Nr. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

26

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium vollumfänglich geständig eingelassen hat.

27

Zu Gunsten des Angeklagten musste ferner gewertet werden, dass er durch die Taten seinen gut bezahlten Arbeitsplatz bei der Firma I verloren hat und insoweit bereits erheblich persönlich durch die Tat betroffen ist.

28

Unter Zugrundelegung dieser Umstände erachtete das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

29

Für sämtliche Taten mit einer Summe bis 300.- Euro erachtete das Gericht unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20.- Euro für tat- und schuldangemessen. Es handelt sich dabei um die Taten mit den Nummern II. 4, 5, 6, 7, 8,11, 12, 13, 15,16, 17,18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 52, 59, 88 und 103.

30

Für die weiteren Taten die eine Summe bis zu 1.000.- Euro zu Gegenstand hatten hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen:

31

Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 1, 2, 3, 9, 10, 14, 33, 42, 44, 48, 58, 61, 78, 80, 81, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 99, 100, 101 und 102.

32

Für die weiteren Taten mit einer Summe bis zu 5.000.- Euro erachtete das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen:

33

Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 40, 41, 43, 46, 47, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 92 und 98.

34

Für sämtliche über 5.000.- Euro liegenden Summen erachtete das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zehn Monaten für tat- und schuldangemessen.

35

Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 39, 45, 55, 60, 62 und 65.

36

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus diesen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet.

37

Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

38

Der Angeklagte verfügt zunächst über eine positive Sozialprognose. Der Angeklagte steht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis und ist familiär eingebunden. Darüber hinaus hat er auf das Gericht den Eindruck gemacht, als habe ihn die Durchführung des Verfahrens derart beeindruckt, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei dem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten, der bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium ein weitreichendes Geständnis abgelegt hat, lagen darüber hinaus besondere Umstände in seiner Person vor, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigten (§ 56 Abs. 2 StGB).

39

Die Entscheidungen über die vermögensabschöpfenden Maßnahmen beruhen auf den § 111 i und 111 b StPO.

40

V.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

42

Unterschrift