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Amtsgericht Münster·12 Ls - 30 Js 320/16 - 5/17·18.12.2017

Misshandlung einer dementen Heimbewohnerin durch Pflegehelferin; Berufsverbot und Schmerzensgeld

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Münster verurteilte eine Altenpflegehelferin wegen Misshandlung einer 90-jährigen, dementen und wehrlosen Heimbewohnerin. Grundlage waren u.a. Videoaufnahmen, die Angehörige wegen Verdachtsmomenten im Pflegezimmer gefertigt hatten; ein Beweisverwertungsverbot verneinte das Gericht nach Interessenabwägung. Es bejahte § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB wegen körperlicher Schmerzen und der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung (Trauma/PTBS-Gefahr) als Handlungseinheit. Neben 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe ordnete es ein lebenslanges Berufsverbot an und sprach im Adhäsionsverfahren 5.000 € Schmerzensgeld (vererblich) zu.

Ausgang: Angeklagte wegen § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt; lebenslanges Berufsverbot und 5.000 € Schmerzensgeld zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beweisverwertungsverbot für heimlich gefertigte Videoaufnahmen im Pflegezimmer besteht nicht, wenn Angehörige bei begründetem Verdacht zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter eines kommunikationsunfähigen Bewohners handeln und keine mildere Aufklärungsmöglichkeit besteht.

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Der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist erfüllt, wenn einem pflegebedürftigen, wehrlosen Opfer im Rahmen einer Betreuungssituation vorsätzlich körperliche Schmerzen zugefügt oder es roh misshandelt wird.

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Die Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt eine konkrete Gefährdung einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung voraus; hierfür genügt eine konkrete Gefahr traumabedingter Folgestörungen wie einer posttraumatischen Belastungsstörung.

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Auch bei hochbetagten, dementen Personen kann eine erhebliche Schädigung der seelischen Entwicklung i.S.d. § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommen, weil auch am Lebensende noch seelische Reifungs- und Anpassungsprozesse geschützt sind.

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Ein lebenslanges Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB kann angeordnet werden, wenn die Tat unter Missbrauch des Berufs begangen wurde und aus fehlender Aufarbeitung sowie Tatbild die Gefahr weiterer einschlägiger Taten bei erneuter Berufsausübung folgt.

Relevante Normen
§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB§ 70 Abs. 1 StGB§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 225 StGB§ 56 Abs. 3 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagten wird die Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin für immer verboten.

Die Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin L1, Cweg 00, 00000 I, 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2017 zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen Gerichtskosten, die notwendigen Auslagen der vormaligen Nebenklägerin B1 und die der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt diese selbst.

Angewandte Vorschriften: §§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 70 Abs. 1 StGB

Gründe

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I.

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Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährige Angeklagte ist ledig und von Beruf Altenpflegehelferin. Sie ist mit 2 älteren Schwestern im gemeinsamen Haushalt der Eltern in B2, B2 und F aufgewachsen. Ihre Mutter war Putzfrau, ihr Vater bei BASF beschäftigt. Die Mutter verstarb vor 7 Jahren, der Vater vor etwa 5 Jahren. Die Angeklagte hat nur zu einer ihrer Schwestern kontakt, mit der anderen ist sie zerstritten.

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Die Angeklagte hat eine Grundschule in B3 besucht, wo sie wegen einer Sprachstörung und wegen ihres Körpergewichts kaum Anschluss an Gleichaltrige gefunden hat. Die Ursache für die Sprachstörung blieb lange ungeklärt und konnte deshalb auch nicht behoben werden.

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Die Kindheit ist als schwierig zu bezeichnen, da der Vater bereits zu dieser Zeit alkoholkrank war. Die Mutter war, was ihre jüngste Tochter angeht, sehr ehrgeizig und nahm wenig Rücksicht auf die Probleme der Angeklagten. So hatte sie eine Empfehlung für die Hauptschule, wurde jedoch in die Realschule eingeschult. Etwa in der 7. Klasse fand sie erstmals eine Freundin. Nachdem sie 2004 die Realschule in X abgeschlossen hatte, besuchte die Angeklagte eine Fachhochschule für Soziales. Sie plante damals noch Krankenschwester zu werden, konnte jedoch keine Krankenschwesternschule besuchen, da sie das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hatte. Von 2007 bis 2008 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr in der Tagespflege eines Altenheims in F und fasste den Entschluss Altenpflegehelferin werden zu wollen. Diese Ausbildung hat sie in den Jahren 2008 und 2009 erfolgreich beendet. Anschließend arbeitete sie in einem privaten Altenheim in I, kündigte dort aber nach 2 Monaten, weil es ihr nicht gefiel. 2010 ist sie dann nach N1 gezogen und begann im Altenheim N2 zu arbeiten. Die Angeklagte hat seit etwas mehr als 3 Jahren einen Lebensgefährten.

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Nach dem Bekanntwerden der hier angeklagten Vorwürfe suchte die Angeklagte verschiedene Psychiater auf. Sie befindet sich seitdem regelmäßig in Behandlung, die ausschließlich durch Gesprächstherapien erfolgt. Kurzzeitig befand sie sich auch in stationärer Behandlung wegen depressiver Krisen. Medikamentöse Behandlungen der depressiven Symptomatik sind nicht erfolgt.

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Wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe ist der Angeklagten mit Beschluss vom 09.09.2016 verboten worden, den Beruf der Altenpflegerin auszuüben. Ihr Arbeitgeber, die Genossenschaft der G, kündigte der Angeklagten wegen derselben Vorwürfe bereits am 22.08.2016 fristlos. Sie hatte danach noch kurzzeitig eine Stelle bei der Firma E, ist aber derzeit arbeitslos.

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Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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II.

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Im August 2016 arbeitete die Angeklagte als Altenpflegehelferin im Altenpflegeheim N2. Zu dieser Zeit verrichtete sie ihren Dienst im Drei-Schicht-System, das eine     Früh-, Zwischen- und Spätschicht vorsah, wobei die Zwischenschicht als Unterstützung für die anderen Schichten fungierte. Vom 08. – 11. August 2016 hatte die Angeklagte Spätschicht und war auch für die Geschädigte, die Patientin B1, zuständig. Diese war zur Tatzeit 90 Jahre alt und litt unter einer fortschreitenden Demenz. Unter anderem war die Geschädigte B1 auf einen Rollstuhl angewiesen, benötigte Hilfe beim An- und Umziehen, bei der Nahrungsaufnahme, war inkontinent und stumm. Durch die Krankheit und ihr fortschreitendes Alter war sie insgesamt sehr geschwächt, so wog sie bei einer Körpergröße von 1,55 m nur noch knapp 41 kg.

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Schon beginnend mit dem Ende des Jahres 2015 bemerkte die Adhäsionsklägerin und Zeugin L1, die die Tochter der Geschädigten B1 ist, eine deutliche Wesensänderung bei ihrer Mutter: diese wurde zunehmend weinerlicher, verweigerte regelmäßig die Nahrungsaufnahme und klammerte sich an ihre Angehörigen, wenn diese beabsichtigten, das Altenheim zu verlassen, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass diese Verhaltensweisen auf einer konkreten Behandlung der Angeklagten beruhten. Ihnen fiel aber auf, dass die Geschädigte sich versteifte, wenn sie die Angeklagte erblickte, was die Angehörigen als Angst interpretierten.

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Nachdem die Geschädigte an einem Tag im März 2016 mit fehlendem Zahn, kaputter Brille und blutender Lippe von ihren Angehörigen im Speisesaal sitzend angetroffen wurde, entschloss sich die Adhäsionsklägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann dazu, im Pflegezimmer der Geschädigten eine versteckte Kamera zu installieren. Zu diesem Zeitpunkt hegten die beiden bereits einen Verdacht gegen die Angeklagte, die sie im Umgang mit ihrer Mutter und anderen Patienten als auffallend empathielos wahrnahmen. Beginnend am 08.08.2016 hat die Kamera an 3 aufeinander folgenden Tagen die Durchführung der Abendpflege durch die Angeklagte bei der Geschädigten aufgezeichnet und dabei folgende Handlungen gefilmt:

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08.08.2016

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Am 08.08.2016 um 19:34 Uhr verabreichte die Angeklagte der Geschädigten zunächst eine Tablette und hielt dann ihre Nase zu, als sie einen Trinkbecher an den Mund der Geschädigten führte, um sie zum Trinken und Schlucken zu zwingen. Anschließend drückte sie der Geschädigten für die Dauer von mehr als einer halben Minute trotz erkennbarer Abwehrversuche der Geschädigten den Trinkbecher an den Mund. Die Geschädigte war dadurch gezwungen, kontinuierlich Wasser zu sich zu nehmen und zu schlucken, was bei ihr Atemnot hervorrief. Nach dem Absetzen des Trinkbechers rang die Geschädigte hörbar nach Luft. Die Angeklagte reagierte weder auf die Abwehrversuche noch auf das Stöhnen der Geschädigten. Die Geschädigte stieß danach mehrmals auf und saß starr vor Angst in ihrem Rollstuhl.

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Die Angeklagte war anschließend mit ihrem Handy beschäftigt, bis sie etwa gegen 19:38 Uhr wieder mit der Abendpflege der Geschädigten fortfuhr. Diese hielt zu diesem Zeitpunkt die Spitze ihres Nachthemdes in den Händen, was die Angeklagte dazu veranlasste, die Hände der Geschädigten zu greifen und an diesen heftig zu rütteln, sodass die Arme und der Kopf der Geschädigten anfingen zu wackeln. Weil sie ersichtlich frustriert darüber war, dass die Geschädigte sich nicht so verhält, wie sie es sich wünschte, drückte sie der Geschädigten anschließend für etwa 10 Sekunden ein in der Nähe liegendes Kissen ins Gesicht. Die Geschädigte griff die unteren Spitzen des Kissens, konnte sich jedoch nicht von dem Kissen befreien. Anschließend riss die Angeklagte das Kissen vom Kopf der Geschädigten weg und schlug damit nach der Geschädigten. Diese versuchte zu diesem Zeitpunkt die Hände schützend vor ihr Gesicht zu halten, konnte den Schlag jedoch nicht abwehren. Unmittelbar danach hievte die Angeklagte die Geschädigte schwungvoll aus ihrem Rollstuhl und stellte sie vor ihr Bett.

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Nachdem sie der Geschädigten stehend eine neue Windel angezogen hatte und die Geschädigte nach hinten zu kippen drohte, ließ die Angeklagte die Geschädigte aufs Bett fallen und kommentierte dies mit den Worten: „Hallo, hier ist das Bett. Oder wolltest du auf dem Boden schlafen?“

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Um etwa 19:41 Uhr war die abendliche Pflege am 08.08.2016 beendet. Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt neben den bereits geschilderten Erkrankungen auch ersichtlich kaum in der Lage sich selbst zu bewegen. So verharrte sie zumeist in den Positionen, in die die Angeklagte sie bewegte. Sie war damit auch nicht in der Lage, sich gegen die Behandlung durch die Angeklagte zu wehren.

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09.08.2016

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Am darauffolgenden Tag etwa gegen 19.45 Uhr begann die Angeklagte erneut mit der abendlichen Pflege der Geschädigten. Zu Beginn führte sie der Geschädigten wiederum eine Tablette gegen deren Willen in den Mund ein, indem sie der Geschädigten die Nase zuhielt, damit diese ihren Mund öffnet. Nachdem sie die Tablette in den Mund gesteckt hatte, drückte die Angeklagte der Geschädigten den Schnabelbecher an den Mund und zwang sie zu trinken. Als die Angeklagte den Schnabelbecher nach einigen Sekunden vom Mund der Geschädigten nahm, rang diese hörbar nach Luft. Spätestens seit der Abendpflege des vorangegangenen Tages war der Angeklagten auch bewusst, dass sie der Geschädigten durch die zwangsweise Einführung von Wasser in deren Mund Atemnot verursachte. Die Angeklagte billigte dabei, dass sie der Geschädigten Schmerzen zufügte. Ferner war es ihr auch gleichgültig, dass sie die Geschädigte in Angst versetzte.

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Nachdem die Angeklagte der Geschädigten die Bluse aus- und das Nachthemd angezogen hatte, riss sie die Geschädigte in einer heftigen Bewegung aus dem Rollstuhl hoch auf die Beine. Sie ließ sie anschließend zur Hälfte wieder runtergleiten, nur um sie dann erneut mit einer heftigen Bewegung in den Stand zu befördern mit den Worten: „Sie wollen ja nicht anders“.

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Als sie mit dem im Stehen durchgeführten Windelwechsel fertig war, nahm die Angeklagte die vor ihr stehende Geschädigte für kurze Zeit in den Schwitzkasten, die Geschädigte klammerte sich an ein neben ihr liegendes Kissen, was die Angeklagte ohne erkennbaren Bezug zur Pflege unterbinden wollte. Als die Geschädigte das Kissen immer noch nicht aus den Händen geben wollte, schlug die Angeklagte der Geschädigten ihre Hand auf den Mund und hielt sie dort. Die Geschädigte geriet durch diese Behandlung in Panik. Die Angeklagte, die noch immer hinter der Geschädigten stand, ließ diese anschließend nach hinten auf das Bett fallen, wo die Geschädigte im Sitzen landete. Anschließend riss die Angeklagte die Beine der Geschädigten vom Boden aufs Bett, so dass diese nunmehr im Bett lag. Die Angeklagte griff mit dem einen Arm unter die Kniekehlen der Geschädigten, mit dem anderen Arm unter deren Nacken. Sie hob die Geschädigte nunmehr, ohne dass es dafür einen Grund gegeben hätte, an und ließ sie sofort wieder aufs Bett fallen. Die Angeklagte hob die Geschädigte sodann erneut hoch und ließ sie wieder fallen. Anschließend hob sie die Geschädigte auf eine Höhe von mindestens einem halben Meter über das Bett und ließ sie erneut fallen. Durch die Wucht des Aufpralls krachte das Bett. Schon auf das erste Fallenlassen aus noch geringer Höhe reagierte die Geschädigte mit einem Stöhnen.

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Durch das Hinunterfallen auf das Bett erlitt die Geschädigte, wie von der Angeklagten beabsichtigt, jeweils Schmerzen. Wenngleich durch das Fallenlassen keine Gesundheitsgefahr entstand, beeinträchtigte diese Behandlung die Geschädigte in ihrem Wohlbefinden ganz erheblich, weil sie die Willkürlichkeit und Empathielosigkeit der Angeklagten zur Schau stellte. Der Geschädigten muss sich die Befürchtung aufgedrängt haben, dass die Angeklagte bereit ist, sie weiter ganz erheblich zu quälen.

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Der Angeklagten war auch bewusst, dass sie die Geschädigte in große Angst versetzte. Die weitere Abendpflege führte sie anschließend wortlos fort.

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10.08.2016

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Zur Abendpflege am darauffolgenden Tag wurde die Geschädigte durch die Angeklagte etwa gegen 19.22 Uhr mit dem Rollstuhl in ihr Zimmer geschoben. Anstatt den Rollstuhl abzustellen, legte die Angeklagte den Rollstuhl auf die Rückenlehne, sodass die Geschädigte mit dem Rücken auf den Boden und den Beinen senkrecht in der Luft liegen musste. Ein Grund für dieses Verhalten ist nicht erkennbar, eine medizinische Veranlassung ist auszuschließen. Die Angeklagte befüllte sodann einen Schnabelbecher mit Wasser, nahm eine Tablette und zwang die auf dem Rücken liegende Geschädigte dazu, Tablette und Wasser zu sich zu nehmen, indem sie die Schnabeltasse für eine nicht nur kurze Zeit auf ihren Mund drückte. Die Geschädigte litt dabei erneut unter Atemnot, zusätzlich war das Schlucken für sie auf dem Rücken liegend erheblich erschwert. Als die Angeklagte die Geschädigte danach aufrichtete und den Becher absetzte, rang diese erneut heftig nach Luft und blickte die Angeklagte verängstigt und mit schmerzverzerrtem Gesicht an. Die Angeklagte erwiderte den Blick mit den Worten: „Ja, selber Schuld.“

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Die Geschädigte hielt zu dieser Zeit einen grünen elastischen Gegenstand in ihren Händen. Die Angeklagte war damit beschäftigt, die Geschädigte auszuziehen und störte sich daran. Sie riss der Geschädigten den Gegenstand aus der Hand und drückte ihn ihr für etwa eine Sekunde auf den Mund, was sie erneut mit den Worten, „ja, selber Schuld“ kommentierte.

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Kurze Zeit später beabsichtigte die Angeklagte der Geschädigten ein Nachthemd anziehen. Die Geschädigte hielt jedoch ihre Hände aneinander, was das Einführen der Arme in den Ärmel erschwerte. Die Angeklagte riss daraufhin eine Hand der Geschädigten nach unten und drückte sie auf die Lehne des Rollstuhls, was sie wiederholte, als die Geschädigte ihre Hände wieder zusammenführte. Als die Geschädigte danach die linke Hand wieder hochnehmen wollte, schlug die Angeklagte ihr die Hand herunter. Die Geschädigte nahm den Arm jedoch erneut hoch, was die Angeklagte dazu veranlasste, den Arm nochmal mit erheblicher Kraft nach unten zu drücken. Sie sagte zur Geschädigten: „Wenn ich nein sage, dann meine ich auch nein.“, wobei sie zur Verstärkung der von ihr beabsichtigten drohenden Wirkung den Rollstuhl nach hinten kippte. Die Geschädigte atmete erkennbar lauter und stöhnte vor Schmerzen. Die Angeklagte, die noch immer nicht zufrieden war mit dem Verhalten der Geschädigten, fuhr dieser anschließend mit der Hand in Richtung des Gesichts. Es ertönt ein lautes Klatschen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der Schlag das Gesicht oder den Hals traf. Mit lauter Stimme widerholte sie: „Wenn ich nein sage, dann meine ich auch nein. Was verstehst du daran nicht?“ Durch diese Behandlung fügte sie der Geschädigten Schmerzen zu und versetzte sie in Angst vor weiteren Misshandlungen, was sie auch beabsichtigte.

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Die Geschädigte wurde dann mit einem harten Handgriff der Angeklagten aus dem Rollstuhl in den Stand befördert, wobei die Angeklagte die Arme um die Geschädigte schlang. Sie wurde daraufhin von der Angeklagten so positioniert, dass sie sich vorne an einem Tisch festhalten konnte. Nachdem die Angeklagte der Geschädigten die Windel ausgezogen hatte, stellte sie sich hinter sie und stieß mit schnell aufeinanderfolgenden Stößen ihres Beckens gegen das unbekleidete Gesäß der Geschädigten, ähnlich einem „Rammeln“. Diese wurde durch diese Behandlung nicht nur erniedrigt, sondern erlitt auch Schmerzen. Die Angeklagte war sich der Erniedrigung bewusst und wollte der Geschädigten verdeutlichen, dass sie die Macht über sie habe. Die zu diesem Zeitpunkt bereits sehr verängstigte Geschädigte schrie anschließend kurz auf, als die Angeklagte die Geschädigte heftig in den Schwitzkasten nahm und ihr für etwas mehr als eine Sekunde gegen den Hals drückte.

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Beim anschließenden Wechseln der Windel kam die Angeklagte mit Kot in Kontakt, den sie sich im Badezimmer abwusch, bevor sie mit Einweghandschuhen zurückkehrte. Die Geschädigte legte sie für diese Zeit aufs Bett. Als die Angeklagte anschließend damit beschäftigt war, die Geschädigte bzw. den Boden vor ihrem Bett von dem Kot zu säubern, sagte sie zu der Geschädigten: „Schön die Hände voller Scheiße. Hast du gut gemacht, Mädel. Hast du gut gemacht. Willst du mal probieren? Willst mal probieren? Hier!“ Dabei führte sie ein verkotetes Tuch in Richtung des Mundes und der Nase der Geschädigten. Die Geschädigte liegt dabei wehrlos auf dem Rücken und lässt alles über sich ergehen.

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Um die Geschädigte sodann weiter zu säubern, stellte die Angeklagte sie hin und lehnte sie so nach vorne, dass sie sich auf das vor ihr liegende Bettzeug stützen konnte. Als die Säuberung beendet war, richtete sie die Geschädigte auf, die sich nunmehr an dem vor ihr liegenden Kopfkissen festklammerte. Dieses riss die Angeklagte ihr aus der Hand und drückte ihr für kurze Zeit mit der Hand den Mund zu.

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Durch die beschriebenen Handlungen – Fallenlassen auf das Bett, Schläge mit dem Kissen und mit der Hand ins Gesicht/an den Hals, Nase Zuhalten und zwangsweise Flüssigkeitsgabe, Würgegriffe sowie das heftige Hin- und Herreißen des Körpers – hat die Angeklagte der Geschädigten körperliche Schmerzen zugefügt. Darüber hinaus hat sie die Geschädigte durch die beschriebenen Handlungen wenigstens in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung gebracht. Die Geschädigte erlitt ein Trauma durch die grobe Behandlung der Angeklagten, was die konkrete und regelmäßig eintretende Gefahr einer posttraumatischen Belastungsstörung mit sich bringt. Eine solche ist ohne Weiteres geeignet, die natürliche Entwicklung der Geschädigten deutlich und nachteilig zu verändern. So wurde die Geschädigte weinerlich, zog sich zurück, verweigerte die Nahrungsaufnahme und verlor Lebenslust.

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Der Angeklagten war dieses auch zu jeder Zeit bewusst, da sie die Wesensveränderung der Geschädigten bemerkte, spätestens als die Angehörigen sie ansprachen.

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Die Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt der hier beschriebenen Handlungen erheblich in ihrer Handlungs- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Feststellbar ist jedenfalls nicht, dass sie zur Zeit der Taten unter mehr als einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode litt. Eine solche ist jedoch keinesfalls geeignet, die Angeklagte in ihrer Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit erheblich einzuschränken. Auch kann das Gericht ausschließen, dass die Angeklagte aufgrund einer organischen oder psychischen Störung unter einem Erinnerungsverlust leidet.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

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Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Sachverständigen Frau P, die den Inhalt des Explorationsgesprächs mit der Angeklagten in ihrer mündlichen Gutachtenerstattung wiedergegeben hat. Die Angaben zum persönlichen Lebensweg wurden von der Angeklagten als richtig bestätigt.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben der Zeugin L1, der in Augenscheinnahme der Videoaufnahmen vom 08., 09. und 10.08.2016 sowie dem vom Sachverständigen L2 erstatteten Gutachten zur Gefährlichkeit der Behandlungen und schließlich auf den Ausführungen der Sachverständigen P zur Schuldfähigkeit der Angeklagten und ihrer Vernehmung als Zeugin.

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Auf den Angaben der Zeugin L1 beruhen die Feststellungen zur Person der Geschädigten. Die Tochter der Geschädigten hat berichtet, dass ihre Mutter am 25.04.2014 in das Altenpflegeheim N2 gekommen sei. Sie sei damals 89 Jahre alt gewesen und habe unter einer beginnenden Demenz gelitten. Damals habe sie noch ein wenig gesprochen, das fortschreitende Alter und die beginnende Krankheit hätten sich jedoch schon in körperlichen Gebrechen gezeigt. Am Anfang habe sie im Heim N2 ein gutes Gefühl gehabt. Die Geschädigte habe noch am Rollator laufen können. Etwa im Jahr 2016 sei dann eine Veränderung feststellbar gewesen. Die Geschädigte sei ängstlich geworden und habe viel geweint. Die Zeugin erinnerte verschiedene Vorfälle bei denen ihre Mutter sie oder ihren Ehemann festgehalten habe, wenn diese das Heim hätten verlassen wollen. Zu dieser Zeit sei es auch vermehrt vorgekommen, dass sie bei ihrer Mutter Hämatome oder kleine Wunden festgestellt habe, deren Ursprung ihr unerklärlich gewesen seien. Besonders in Erinnerung geblieben sei ein Vorfall aus März 2016, bei dem sie ihre Mutter mit blutender Lippe, fehlendem Zahn und kaputter Brille am Esstisch vorgefunden habe. Zu dieser Zeit sei die Angeklagte im Dienst gewesen, weshalb sie sie angesprochen habe. Die Angeklagte habe darauf erklärt, dass der Zahn schon wieder rauskommen werde und sie ansonsten nicht wisse, wie die Geschädigte sich die Verletzung zugezogen habe.

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Etwa zu dieser Zeit habe sich in der Familie der Verdacht gebildet, dass die Wesensveränderung ihrer Mutter etwas mit der Pflege im Heim zu tun haben könnte. Von diesem Zeitpunkt an seien auch die Besuchszeiten der Familienangehörigen bei der Geschädigten erhöht worden, weil man das Gefühl gehabt habe, ihr beistehen zu müssen. Die Zeugin schilderte einen weiteren Vorfall, der sich ungefähr im März 2016 ereignet habe und dafür gesorgt habe, dass sich der Verdacht der Familie auf die Angeklagte gerichtet habe:

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Beim gemeinsamen Mittagessen habe eine Bewohnerin des Heims den Esstisch verlassen wollen, was die Angeklagte gesehen habe. Sie sei dann zu der Heimbewohnerin hingegangen, habe diese in den Stuhl gedrückt und das Lätzchen fester gezogen. Die Heimbewohnerin habe erschrocken geäußert, dass sie keine Luft mehr bekomme, was die Angeklagte mit den Worten: „Wer reden kann, kriegt auch noch Luft“ beantwortet habe. Die Zeugin, habe dieses Verhalten für außerordentlich grob gehalten und sich sehr über das Verhalten der Angeklagten gewundert.

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Weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits das Gefühl hatte, dass die Heimleitung auf die von ihr erhobenen Beschwerden nicht mehr reagiert habe, habe sich die Zeugin gemeinsam mit ihrem Ehemann überlegt, dass man selbst aktiv werden müsse. Sie habe dann Anfang August eine als Radiowecker getarnte Kamera im Patientenzimmer ihrer Mutter platziert. Diese habe ganztägig aufgezeichnet und sei dann am jeweils nachfolgenden Tag von ihrem Mann auf dem heimischen Computer gesichert worden. Anschließend habe man die Kamera wieder in das Regal gegenüber des Bettes der Mutter gestellt.

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Das Gericht ist von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin L1 überzeugt. Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen nicht. So hat die Zeugin stets offen zu erkennen gegeben, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern könne, beispielsweise auf die Frage des Gerichts, ob man direkt die Kamera im Zimmer installiert habe, die die im Verfahren gegenständlichen Aufnahmen gemacht habe, oder ob es vorher noch einen anderen Versuch mit einer anderen Kamera gegeben habe. Hier erklärte die Zeugin, dass sie davon ausgehe, dass ihr Mann nur eine Kamera aufgestellt habe.

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Bei der Einschätzung des Gerichts, dass die Zeugin glaubhaft sei, hat es auch nicht verkannt, dass diese ein eigenes Interesse daran hat, die Angeklagte zu belasten. Das Gericht hat aber keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Zeugin bei ihrer Aussage dadurch beeinflusst worden sein könnte, dass sie gleichzeitig auch Adhäsionsklägerin war. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin keinerlei überschießende Belastungstendenzen gezeigt hat. Bei der Schilderung der in der Vergangenheit liegenden Vorfälle, beispielsweise der ungeklärten Hämatome und Wunden sowie des Vorfalls im März 2016, hätte es dann nahegelegen, dass sie offen äußert, dass die Angeklagte die Verletzungen hervorgerufen habe. Die Zeugin machte jedoch deutlich, dass sie lediglich den Verdacht gehegt habe, ansonsten aber keinerlei objektive Umstände auf die Angeklagte hingewiesen hätten.

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Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf der in Augenscheinnahme der Videoaufnahmen auf dem dem Hauptverhandlungsprotokoll beigefügten USB-Stick. Die Videodateien in „W1.avi“ und „W2.avi“ wurden in öffentlicher Hauptverhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen. Die Videoaufnahmen unterliegen auch keinem Beweisverwertungsverbot. So stammen die Bildaufnahmen nicht auf einer vorsätzlichen rechtswidrigen Vortat. Eine Strafbarkeit der Zeugen L1 nach § 201 a I Nr. 1 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Herstellung der Bildaufnahmen nicht „unbefugt“ erfolgt ist. So durften die Zeugen davon ausgehen, dass die Geschädigte, die sich zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr ausdrücken konnte und nicht mit ihren Angehörigen kommunizieren konnte, mutmaßlich in das Aufstellen der Kamera eingewilligt hätte. Eine andere Möglichkeit der Angehörigen, das ihrer Mutter gegenüber geschehene Unrecht aufzuklären, bestand nicht.

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Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht aus dem Umstand, dass schutzwürdige Interessen der Angeklagten durch die Anfertigung von Videoaufnahmen an ihrem Arbeitsplatz verletzt worden wären. Zwar ist der Verteidigung soweit zuzustimmen, als dass die Angeklagte an ihrem Arbeitsplatz ebenfalls einen Persönlichkeitsschutz genießt. Nach der Einordnung in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Drei-Sphären-Lehre ist die Angeklagte an ihrem Arbeitsplatz, der allenfalls ihre Privatsphäre betrifft, jedoch nicht absolut geschützt. Ein etwaiger, auch unerkannter Eingriff in diesen Bereich kann zur Wahrnehmung und zum Schutz bedeutender Rechtsgüter verhältnismäßig sein.

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Dies ist vorliegend der Fall, weil der Schutz von Leben und Gesundheit der nicht mehr zur Kommunikation fähigen Geschädigten ausschließlich durch die Anfertigung dieser Bildaufnahmen geschützt werden konnte. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt vorliegend zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Geschädigten, vertreten durch ihre Angehörigen, an einer Aufklärung der vermuteten Misshandlungen stärker wiegt als das Interesse der Angeklagten, an ihrem Arbeitsplatz nicht gefilmt zu werden.

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Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angehörigen nicht anlasslos und um die Pflegekräfte willkürlich auszuspionieren eine Kamera aufgestellt haben, sondern es begründete Verdachtsmomente dafür gab, dass die Geschädigte nicht angemessen gepflegt wurde und ihre dabei insbesondere auch Verletzungen zugefügt wurden.

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Den Videoaufnahmen entnimmt das Gericht den Ablauf sowie die Folgen der Tat. Die Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass sie die auf den Videoaufnahmen zu erkennende Pflegekraft ist. Die von ihr begangenen Handlungen sind ohne weiteres erkennbar.

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Aufgrund der Sachverständigenausführungen des L2 konnte das Gericht auch ausschließen, dass durch die festgestellte Behandlung der Angeklagten eine besondere Gefahr für schwere körperliche Schäden oder sogar den Tod der Geschädigten entstanden sind. So hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die in Rede stehenden Behandlungen – Fallenlassen auf das Bett, Schläge mit dem Kissen und mit der Hand ins Gesicht, Nase Zuhalten und zwangsweise Flüssigkeitsgabe, Würgegriffe sowie das hin und her Reißen des Körpers und das grobe Anfassen – keine Gefahr schwerwiegender Verletzungen mit sich brachten. Sie seien alle bereits für sich genommen extrem unangenehm, könnten aber keine schwerwiegenden Folgen – auch nicht unter Berücksichtigung des hohen Alters und der Gebrechlichkeit der Geschädigten – hervorrufen.

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Anders verhält es sich mit der Gefahr schwerer psychischer Schäden, die das Gericht aus eigener Sachkunde und dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin P vorliegend bejaht hat. Die panische Angst der Geschädigten ist auf den Videoaufnahmen zu erkennen, als die Geschädigte ihre Augen weit aufreißt oder starr vor Schreck die Misshandlungen über sich ergehen lässt. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Geschädigte aufgrund des willkürlichen Verhaltens der Angeklagten und den eigenen Gefühlen der Machtlosigkeit sowie des Ausgeliefertseins durch die Behandlung ein Trauma erlitten hat.

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Dieser Einschätzung stimmt mit der Beobachtung der auch als Zeugin vernommenen Sachverständigen P überein. Diese hatte in der Hauptverhandlung das Video gemeinsam mit den anderen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen. Als Zeugin belehrt gab sie an, dass sie anhand der Bilder davon überzeugt sei, dass die Geschädigte bei der abendlichen Pflege durch die Angeklagte große Angst verspürt habe. Wegen der Umstände ihrer Krankheit insbesondere weil sie sich nicht habe mitteilen oder wehren können, sei auch anzunehmen, dass die Geschädigte in der Folge ein Trauma erlitten hat. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte zu keiner Zeit habe beeinflussen können, wann die Angeklagte wieder ihre Pflege durchführen würde und wie sie sich dabei verhalten würde. Ob aus dem Trauma auch eine posttraumatische Belastungsstörung erwachsen sei, könne sie jedoch nicht beurteilen.

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Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten folgen aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen P. Diese hat aufgrund der von ihr durchgeführten Exploration der Angeklagten im Vorfeld der Hauptverhandlung die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression zum Tatzeitpunkt gestellt. Darüber hinausgehende psychische Erkrankungen habe sie ausschließen können. Die Sachverständige begründet diese Diagnose damit, dass eine schwerere Depression nicht hätte verheimlicht werden können, die Angeklagte also unter anderem auch nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Arbeit weiter auszuüben. Eine schwerwiegendere Erkrankung sei deshalb auszuschließen, was sich auch mit den Befunden anderer Ärzte decke. So habe die Angeklagte erstmals im Jahr 2016 überhaupt einen Arzt wegen ihrer Stimmungsschwankungen aufgesucht. Damals sei sie bei einem Allgemeinmediziner vorstellig geworden und habe über ihre Stimmungsschwankungen berichtet. Der Arzt habe ihr daraufhin ein Antidepressivum verordnet, welches die Angeklagte aber nie genommen habe. Ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild sei nicht diagnostiziert worden, weil es auch nicht vorgelegen habe. Es sei vielmehr zum damaligen Zeitpunkt für die Angeklagte um Probleme der Alltagsbewältigung gegangen. Daraus erkläre sich auch, dass sie das Antidepressivum gar nicht genommen habe und es wahrscheinlich auch nicht gebraucht hätte.

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Alle weiteren, insbesondere auch kurzzeitigen stationären Aufenthalte und Behandlungen mit psychiatrischem Hintergrund, seien erst nach dem Entdecken der hier angeklagten Tat erfolgt. Dadurch sei die Angeklagte weiter in eine Lebenskrise gestürzt, unter anderem auch weil sie ihren Job verloren habe. Kernproblem der Angeklagten sei es über schwierige Dinge zu reden. Die Angeklagte zeige ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, was Folge des Umstandes sei, dass es sich bei ihr um eine emotional instabile Person handele. Dieser Befund stelle aber kein Krankheitsbild dar, wwelches unter die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB fallen könnte. Insbesondere liege keine Persönlichkeitsstörung der Angeklagten vor, was die Gutachterin schon aus dem Umstand schließen könne, dass diese noch in ihrer Jugendzeit keinerlei Kontakt zu psychiatrischen Behandlern oder andere Ausfälligkeiten hatte. Persönlichkeitsstörungen würden sich nach anerkannter Lehrmeinung stets bis zum Jugendalter manifestiert haben, was bei der Angeklagten auszuschließen sei.

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Mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung gehe auch einher, dass die Angeklagte die von ihr behaupteten Gedächtnislücken aus gutachterlicher Sicht nicht habe. So sei zunächst ein organisches Leiden, welches als Ursache für diese Gedächtnisstörung dienen könne, bei vorangegangenen Untersuchungen durch Kollegen ausgeschlossen worden. Dieser Diagnose schließe sie sich an. Ferner spreche auch nichts dafür, dass die Angeklagte unter einer dissoziativen Störung leidet. Dabei handle es sich um eine psychische Störung, die häufig bei Opfern von schweren Straftaten auftreten. Sie helfe diesen dabei, das Erlebte zu verarbeiten, indem es verdrängt wird. Grundvoraussetzung einer solchen dissoziativen Störung sei jedoch stets ein traumatisches Erleben, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vergessen stehe. Ein solches sei bei der Angeklagten nicht feststellbar, und werde auch von ihr nicht behauptet. Andere Ursachen seien auch nicht erkennbar, es sei auch auffällig, dass die Gedächtnislücken nur diesen einen konkreten Vorfall betreffen sollen. Nach allem geht die Sachverständige davon aus, dass die von der Angeklagten behauptete Gedächtnislücke vielmehr Ausdruck ihrer allgemeinen Vermeidungsstrategien sei.

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Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin an. Die von ihr mitgeteilten Befunde beruhen sowohl auf einer eigenen Anamnese als auch auf der Auswertung der Berichte vom Fachkollegen. Die Gutachterin hat ihre Ergebnisse hinreichend wissenschaftlich belegt, sodass das Gericht von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen eines qualifizierten Falls der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 I Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

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Anders als mit der Anklage vorgeworfen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Angeklagte das ihr vorgeworfene Unrecht nicht durch drei selbstständige Handlungen begangen hat, sondern die fortgesetzte Quälerei der Geschädigten aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses begangen hat, sodass auf das Vorliegen einer Handlungseinheit erkannt wurde.

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Den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB sieht das Gericht vorliegend wegen der konkreten Gefahr einer Schädigung der seelischen Entwicklung der Geschädigten als erfüllt an. Eine erhebliche Schädigung der seelischen Entwicklung liegt vor, wenn eine deutliche Abweichung von der Normalentwicklung gegeben ist. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der geistig seelische Reifungsprozess dauernd oder nachhaltig gestört wird.

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Dies ist vorliegend der Fall, weil die Geschädigte in ihrem sozialen Erleben und im Bezug zu anderen Menschen, insbesondere Pflegern, deutlich und nachhaltig gestört wurde. Ihr Wesen veränderte sich zum Weinerlichen und Ängstlichen. Dabei kann es nach Ansicht des Gerichts auch keinen Unterschied machen, dass die Geschädigte schon ganz am Ende des geistigen Reifungsprozesses stand. Zwar ist zu berücksichtigen gewesen, dass bei ihr ein Weniger an weiterer Entwicklung im Vergleich zu einem jungen Menschen zu erwarten ist. Gleichfalls konnte aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch sie als alter Mensch noch reifen kann und dieser Prozess dem gesetzlichen Schutzzweck des § 225 StGB unterfällt. So wäre es eine normale Entwicklung, dass die Geschädigte durch ihren Aufenthalt im Altenpflegeheim auf den nahenden Tod vorbereitet wird, sich mit diesem auseinandersetzen und auf das danach Kommende vorbereiten kann. Diesen Entwicklungsprozess hat die Angeklagte verhindert und die Geschädigte wenigstens in die Gefahr einer posttraumatischen Belastungsstörung gebracht.

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Es ist regelmäßige Folge eines schweren Traumas, wie es der Geschädigten wiederfahren ist, dass eine posttraumatische Belastungsstörung ausgebildet wird. Diese ist in der Lage mit ihre weitreichenden, negativen psychiatrischen Folgen eine besonders schwere Entwicklung der seelischen Entwicklung darzustellen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut reicht bereits die Gefährdungslage, soweit sie denn konkret ist, aus.

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V.

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Für den qualifizierten Fall der Misshandlungen von Schutzbefohlenen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe vor, die zwischen 1 und 15 Jahren zu liegen hat. Ausgehend vom Strafrahmen dieser Vorschrift hat das Gericht unter Beachtung der Grundsätze des § 46 StGB die für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände abgewogen und sich bei der Strafzumessung im engeren Sinne von folgenden Umständen leiten lassen:

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Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass diese sich in einer emotional instabilen Lebensphase befunden hat. Ferner hat das Gericht eingestellt, dass die Arbeit als Altenpflegehelferin belastend und der Personalmangel zu einer Überforderung einzelner Altenpflegekräfte führen kann.

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Schließlich hat das Gericht positiv berücksichtigt, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

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Zulasten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass die ihr vorgeworfenen Handlungen in besonders boshafter und rücksichtsloser Art und Weise gegen eine Geschädigte begangen wurden, die sich nicht – insbesondere auch im Nachhinein durch das Anvertrauen gegenüber anderen Menschen – wehren konnte. So hat die Angeklagte nicht aus einer konkreten Überforderungssituation zur besseren und schnelleren Erledigung ihrer Aufgabe die Sorge um die Geschädigte vernachlässigt, sondern vielmehr ohne damit ihre Arbeit zu fördern oder zu erleichtern.

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Bei Abwägung dieser Umstände und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagte die ihr vorgeworfenen Taten an einem Stück innerhalb von 3 Tagen begangen hat, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, schon von der Höhe nicht mehr angemessen und ausreichend ist. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Altenpflege und etwaige Missstände darin ein allgemeines gegenwärtiges Anliegen der gesamten Bevölkerung sind. In einer immer mehr alternden Gesellschaft, die noch keine Antworten und Lösungen auf die Frage gefunden hat, wie alte Menschen außerhalb des familiären Haushalts angemessen und insbesondere menschenwürdig am Lebensende gepflegt werden können, erwartet die Zivilgesellschaft, dass auch das Strafrecht Grenzen setzt. Zum einen, um nicht alle anderen Altenpfleger, die ihre Arbeit kunstgerecht erledigen, in Verruf geraten zu lassen, zum anderen aber auch um klar und deutlich zu machen, dass Misshandlungen schutzbedürftiger alter Menschen nicht geduldet werden können.

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Das Gericht ist deshalb auch davon überzeugt, dass selbst für den Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder weniger eine Strafaussetzung zur Bewährung an § 56 Abs. 3 StGB gescheitert wäre.

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Insgesamt hält das Gericht nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten wirkenden Umstände eine

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Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen. Die Misshandlungen liegen nicht am untersten Rand vorstellbarer Tathandlungen, sicherlich aber auch nicht im mittleren oder oberen Bereich, da insbesondere keine körperlichen Schäden durch sie verursacht wurden. Die seelischen Schäden und das der Geschädigten an ihrem Lebensabend zugefügte Leid wiegen jedoch für sich genommen bereits so schwer, dass sie eine entsprechende Verurteilung erforderlich machen..

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Weil die Angeklagte sich in der Hauptverhandlung und auch zuvor nicht an der Aufarbeitung des von ihr begangenen Unrechts beteiligt hat, sieht das Gericht keinen Ansatzpunkt, um davon auszugehen, dass sie es in Zukunft tun könnte. In der Folge konnte das Gericht für die Zukunft keine positive Prognose für die weitere Berufsausübung der Angeklagten stellen. Es hatte daher gem. § 70 I 2 StGB ein lebenslanges Berufsverbot anzuordnen. Die zur Schau getragene Empathielosigkeit der Angeklagten sowie ihre Weigerung, sich mit ihrer Tat auseinanderzusetzen, führt dazu, dass das Gericht nicht die Erwartung hat, dass die Angeklagte in 5 Jahren oder weniger wieder als Altenpflegehelferin arbeiten könnte. Viel mehr wäre zu befürchten, dass es erneut zu einer solchen oder ähnlichen Tat kommen würde.

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VI.

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Auf den Adhäsionsantrag der Zeugin L1 war wie erkannt zu entscheiden. Die Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten sind mit ihrem Tod auf die Zeugin übergegangen, die Alleinerbin ihrer Mutter war. Es handelt sich um vererbliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB. Unvererblich wären nur Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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Das Gericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für das erlittene Unrecht für tat- und schuldangemessen erachtet. Insoweit wird auf die Feststellungen zur Tat Bezug genommen. Das Gericht hat nicht verkannt, dass die Angeklagte derzeit arbeitslos ist. Insoweit stellt ein zu zahlender Betrag von 5.000,00 € eine erhebliche Belastung dar. Es war aber auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte über mehrere Jahre in Vollzeit gearbeitet hat und, da sie kinderlos ist, entsprechende Rücklagen bilden konnte. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die Angeklagte in einem anderen Berufsfeld nach ihrer Haftentlassung wieder wird Fuß fassen können. Entsprechend war das verhängte Schmerzensgeld auch unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation angemessen.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.