Untreue des Vereinskassenwarts; Freispruch wegen EU-Somalia-Embargo-Vertragsvorwurf
KI-Zusammenfassung
Ein Vereinsfunktionär entnahm als Kassenwart in acht Fällen Bargeld vom Vereinskonto und verbuchte dies wahrheitswidrig als Umbuchung in die Barkasse, verwendete die Gelder aber privat. Das AG Münster bejahte Untreue wegen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung sowie Einziehung von 7.660 Euro. Im Übrigen wurden beide Angeklagte freigesprochen, weil ein Verstoß gegen das Dienstleistungsverbot der EU-VO 147/2003 i.V.m. § 18 AWG nicht sicher nachweisbar war (Zweifel an rechtswirksamem, pflichtenbegründendem Vertrag). Für den AWG-Vorwurf wurde das mildeste Gesetz (AWG 2017) angewandt (§ 2 Abs. 3 StGB).
Ausgang: Angeklagter zu 1) wegen Untreue in acht Fällen verurteilt (Bewährungsstrafe, Einziehung); im Übrigen Freispruch beider Angeklagter.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB trifft einen Vereinskassenwart, der zur Verwaltung von Vereinsvermögen und zur zweckgebundenen Verwendung der Gelder bestellt ist.
Wer Vereinsgelder vom Konto abhebt, im Kassenbuch als Zuführung zur Barkasse ausweist, die Beträge tatsächlich aber für private Zwecke verbraucht, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht und verwirklicht den Tatbestand der Untreue, wenn dadurch ein kompensationsloser Mittelabfluss entsteht und liquide Mittel zur jederzeitigen Erstattung nicht vorhanden sind.
Ein Vermögensschaden bei § 266 StGB liegt vor, wenn dem Treugeber Fremdgeld endgültig entzogen wird und der Täter keine jederzeitige Rückführungsmöglichkeit hat; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter den Schaden erkennt und in Kauf nimmt.
Für eine Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG i.V.m. Art. 1 VO (EG) Nr. 147/2003 ist eine sichere Feststellung erforderlich, dass durch die konkrete Handlung eine untersagte militärbezogene Dienstleistung gewährt wird; verbleibende Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo).
Ändert sich das anwendbare Strafgesetz zwischen Tat und Urteil, ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden; maßgeblich ist insbesondere ein milderer Strafrahmen.
Tenor
Der Angeklagte zu 1) ist der Untreue in acht Fällen schuldig.
1.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte zu 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung eines Betrages in Höhe von 7.660 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten zu 1) wird angeordnet.
2.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
3.
Der Angeklagte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit die Angeklagten im Übrigen freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 266 Abs. 1, 53, 54, 55, 73, 73 c StGB, §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO
Gründe
I.
Werdegang der Angeklagten
1.
Angeklagter zu 1)
Der am ##.##.1969 geborene Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind. Er arbeitet als selbständiger Maler- und Lackierermeister und verdient durch diese Tätigkeit ca. 3.000,00 Euro netto monatlich. Seine Ehefrau geht ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit nach und verdient ca. 450 Euro monatlich.
Er ist bisher einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 02.11.2016 weist eine Eintragung auf:
Mit Strafbefehl des Amtsgericht Münster vom 10.02.2015, Az. ## Cs- ## Js ###/##- ##/##, ist der Angeklagte wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 20 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden.
2.
Angeklagter zu 2)
Der am ##.1970 in I1 geborene Angeklagte ist ledig. Weitere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sind nicht getroffen worden.
Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 02.11.2016 weist keine Eintragung auf.
II.
Tatsächliche Feststellungen des Gerichts in der Hauptverhandlung vom 21.09.2017, 28.09.2017, 05.10.2017 und 10.10.2017 zu den Taten vom ##.##.2013 bis zum ##.##.2014 in N1 hinsichtlich des Angeklagten zu 1)
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Im Jahr 2009 war der Angeklagte zu 1) im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. in der Untergliederung Kreisgruppe N1 tätig. Am ##.##.2009 wurde der Angeklagte zum Kassenwart gewählt. Am ##.##.2013 wurde der Angeklagte zu 1) zudem zum Vorsitzenden des Verbandes gewählt. An dem Tag wurde zwar auch ein neuer Kassenwart bestimmt, da dieser seinen Dienst als Kassenwart jedoch nicht wahr nehmen wollte, blieb der Angeklagte zu 1) weiterhin als Kassenwart für den Verein tätig. Erst im Jahr 2014 übernahm der Zeuge T1 das Amt des Kreiskassenwartes. Die Kreiskasse bestand zur Zeit der Tätigkeit des Angeklagten zu 1) als Kassenwart aus einer Barkasse und einem Vereinskontos bei der Sparkasse Münsterland Ost (Konto-Nr. #######). Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Angeklagten zu 1) waren 4.570,06 Euro in der Barkasse sowie 944,12 Euro auf dem Vereinskonto vorhanden. Im Tatzeitraum vom ##.##.2013 bis ##.##.2014 hob der Angeklagte zu 1) unterschiedlich hohe Bargeldsummen vom Vereinskonto ab und verbuchte es im Kassenbuch als "Umbuchung an die Barkasse". Tatsächlich jedoch nutze er das Geld für seine eigenen privaten Zwecke in dem Wissen, dass er dazu nicht berechtigt war. Mittel zur umgehenden Rückzahlung der entnommenen Beträge standen dem Angeklagten diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung.
Im Einzelnen konnten folgende Abhebungen in Höhe von insgesamt 8.160 Euro festgestellt werden:
1. Am ##.##.2013 800,00 Euro,
2. am ##.##.2014 2.100,00 Euro,
3. am ##.##.2014 1.000,00 Euro,
4. am ##.##.2014 500,00 Euro,
5. am ##.##.2014 1.400,00 Euro,
6. am ##.##.2014 200,00 Euro,
7. am ##.##.2014 1.860,00 Euro
und ##. am ##.##.2014 300,00 Euro.
Nachdem der Angeklagte zu 1) den durch ihn verursachten Fehlbetrag dem zuständigen Ortsverband gemeldet hatte, wurde der Fehlbetrag der Kreisgruppe N1 durch den Landesverband der Reservisten zunächst ersetzt. Der Landesverband machte sodann die vom Angeklagten zu 1) abgehoben und bis dahin noch nicht zurückgezahlten Beträge gegen ihn geltend. Seit Januar 2017 zahlt der Angeklagte zu 1) den von ihm entnommenen Betrag an den Landesverband der Reservisten zurück. Bisher sind zehn Raten zu je 50,00 Euro, mithin 500 Euro zurückgezahlt worden.
2.
Diese Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Verhandlung, hier auf der geständigen Einlassung des Angeklagten selber.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue hat sich der Angeklagte zu 1) vollumfänglich geständig eingelassen. Er hat eingeräumt, die ihm vorgeworfenen Zahlungen vorgenommen zu haben. Er habe auch weitere Entnahmen vom Konto des Verbandes vorgenommen, diese habe er jedoch direkt zurückgezahlt. In dem Zeitraum, in dem er als Kassenwart tätig gewesen sei, habe er schwierige finanzielle private Probleme gehabt. Er habe dann Geld aus der Kasse entnommen dergestalt, dass er Geld vom Vereinskonto abgehoben habe und es als Umbuchung in die Barkasse deklariert habe, das Geld jedoch tatsächlich nicht in die Barkasse eingezahlt habe, sondern für sich verwendet habe. Die ihm vorgeworfenen Entnahmen habe er persönlich getätigt. Ihm sei dann alles über den Kopf gewachsen und er habe den Überblick verloren. Als er dann abgerechnet habe, sei aufgefallen, dass die von ihm entnommenen Geldbeträge fehlten. Er habe dies sofort gemeldet. Er habe sich auch bei der Kreisgruppe entschuldigt. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass der Betrag zwischenzeitlich durch die Landesgruppe ausgeglichen sei und diese nun Inhaberin der Forderung wegen sei. Die Landesgruppe habe sich zunächst an ihn gewandt und ihm gegenüber gesagt, er könnte Betrag zurückzahlen. Ihm sei jedoch kein Konto mitgeteilt worden. Danach sei er recht schnell vom Landesverband verklagt worden. Die Klage habe jedoch anerkannt und zahle seit Januar 2017 den fehlenden Betrag in Raten von 50 Euro zurück.
Das Gericht folgt dieser geständigen Einlassung des Angeklagten. Das Gericht hat keinen Anlass an diese Einlassung des Angeklagten, der sich selbst belastet, zu zweifeln. Zum einen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck erweckt, sich leichtfertig irgendwelchen Straftaten zu bezichtigen, die er nicht begangen hat. Vielmehr hat er das Geständnis aus freien Stücken abgelegt. Er hat das Geschehen auch detailreich geschildert und konkrete Nachfragen des Gerichts ohne Zögern und vollständig beantwortet.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten selber, deren zuwiderlaufende Erkenntnisse das Gericht nicht gewonnen hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
III.
Rechtliche Würdigung der Taten vom ##.##.2013 bis zum ##.##.2014
Nach dem vorliegend festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte zu 1) der Untreue in acht Fällen nach §§ 266 Abs. 1, 2. Var., 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte zu 1) war mit der Bestellung als Kreiskassenwart verpflichtet, das Vermögen des Reservistenverbandes N1 zu betreuen und Gelder des Verbandes nicht zweckwidrig zu eigenen Gunsten ohne Zustimmung zu verwenden. Er hat diese ihm als Kassenwart insoweit obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, denn er hat pflichtwidrig vom Vereinskonto entnommene Gelder nicht entsprechend seiner deklarierten Umbuchung an die Barkasse dieser tatsächlich zugeführt, sondern das entnommene Geld für private Zwecke verbraucht. Durch die Verwendung des erhaltenen Geldes für eigene Zwecke ist daher ein kompensationsloser Mittelabfluss entstanden, der mit dem Verlust des Fremdgeldes einherging. Flüssige Mittel zur jederzeitigen Erstattung des Betrages standen dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Dadurch ist bei dem Verein auch ein endgütiger Vermögensschaden eingetreten, was der Angeklagte auch wusste und in Kauf nahm.
Danach war der Angeklagte zu 1) zu bestrafen, wobei der Strafrahmen zunächst der Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmen war, die eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Bei der Festlegung der konkreten Strafe gemäß § 46 StGB waren die Schuld des Angeklagten sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen.
Zu Gunsten des Angeklagten zu 1) ist im vorliegenden Fall zu werten, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Auch hat er die Tat eingeräumt und die Tat bedauert. Er bemüht sich zur Zeit auch um eine Schadenswiedergutmachung, indem er den von ihm pflichtwidrig entnommene Betrag ratenweise an den zuständigen Landesverband zurückzahlt. Zulasten des Angeklagten war jedoch zu werten, dass es sich bei der vereinnahmten Summe um einen nicht unerheblichen Betrag gehandelt hat und die endgültige Rückzahlung erst fast drei Jahre nach Entnahme der Gelder erfolgte.
Danach hält das Gericht für die Taten vom ##.##.2013, ##.##.2014, ##.##.2014 und vom ##.##.2014 (Schaden bis 1000 Euro) nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Einzelgeldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Für die Taten vom ##.##.2014, ##.##.2014 und ##.##.2014 (Schaden zwischen 1000 Euro und 2000 Euro) hält das Gericht eine jeweilige Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Für die Tat vom ##.##.2014 (Schaden 2.100 Euro) hält das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe von 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Bei der Bemessung der kurzen Einzelfreiheitsstrafe hat das Gericht bedacht, dass kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen zu verhängen sind (§ 47 StGB). Angesichts der Höhe des Schadens und der Vielzahl der Taten war hier jedoch aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die Tat vom ##.##.2014 die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich.
Diese abzuurteilenden Taten stehen zudem zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und Absatz 2 StGB war aus diesen Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, wobei die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf, eine Gesamtstrafe zu bilden.
Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen gemäß § 54 StGB eine angemessene
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten
gebildet.
Auch dabei hat das Gericht erneut bedacht, dass eine kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen zu verhängen ist. Nach Auffassung des Gerichts eine kurze Gesamtfreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten zu 1) unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Berücksichtigt wurde auch, dass die hier abzuurteilenden Taten zeitlich vor der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 10.02.2015 abgeurteilten Taten (Az. ## Cs- ## Js ###/##- ##/##) begangen worden sind und die im Strafbefehl verhängte Strafe jedoch aufgrund der bereits erfolgten Vollstreckung nicht mehr nach § 55 StGB einbezogen werden konnte. Diesen vorzunehmenden sog. Härteausgleich hat das Gericht bei Berücksichtigung der zu bildenden Gesamtstrafe einfließen lassen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach Überzeugung des Gerichts auch noch zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB.
Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte zu 1) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass gegen den Angeklagten bisher keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Der Angeklagte lebt zudem in stabilen familiären und sozialen Verhältnissen.
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beruht auf §§ 73, 73 c StGB. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit Januar 2017 monatliche Raten von je 50,00 Euro zurückzahlt. Mithin waren von den erlangten 8.160 Euro insgesamt 500,00 Euro durch Erfüllung des Anspruchs abzuziehen.
IV.
Die Tat vom ##.##.2010 betreffend den Angeklagten zu 1) aus dem Strafbefehl vom 14.08.2013
Darüber hinaus ist dem Angeklagten zu 1) vorgeworfen worden mit Strafbefehl vom 14.08.2013 durch dieselbe Handlung am ##.##.2010 vorsätzlich ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschnitt zwei Unterabschnitt 1 S. 1 Munition besessen zu haben und dabei vorsätzlich entgegen § 27 Abs. 1 SprengG ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen zu sein. Dem Angeklagten ist dabei zu Last geworden gelegt worden, dass er in Kenntnis des Umstandes, dass er keine Erlaubnis für den Umgang hatte, am ##.##.2010 im Keller seines damaligen Wohnhauses in U1 im Besitz von 4889 Platzpatronenmanöver Munition des Kalibers 5,56 mm und im Besitz von zwei Leuchtkörpern DM26 gewesen zu sein.
Diesbezüglich erfolgte eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die wegen der wegen der Anklage vom 07.07.2016 (Untreuevorwurf) zu erwartenden Bestrafung.
V.
Vorwürfe hinsichtlich der Tat vom ##.##.2009 aus den Strafbefehlen vom 14.08.2013 betreffend beide Angeklagten
Mit Strafbefehlen vom 14.08.2013 ist den beiden Angeklagten im Übrigen vorgeworfen worden, am ##.##.2009 gemeinschaftlich vorsätzlich einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Verkaufsverbot eines Rechtsaktes der europäischen Gemeinschaft zuwider gehandelt zu haben, das der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktion dient. Den Angeklagten ist dabei zur Last gelegt worden am ##.##.2009 entsprechend eines gemeinsamen Tatentschlusses als Firma B1 UG, wobei der Angeklagte zu 1) als Geschäftsführer der Firma den Vertrag unterzeichnete, im Hotel J1 in G1 mit dem somalischen Politiker Herrn E1, der als Präsident der Republik in Somalia handelte, einen Vertrag über Serviceleistungen über Hilfeleistung militärischer Art abgeschlossen zu haben. Dabei soll den Angeklagten bewusst gewesen sein, dass sie schon durch den Vertragsschluss gegen die ihnen bekannte Verordnung Nr. 147/2003 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 27.01.2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia verstießen.
VI.
Tatsächliche Feststellungen des Gerichts in der Hauptverhandlung vom 21.09.2017, 28.09.2017, 05.10.2017 und 10.10.2017 zu der Tat vom ##.##.2009
1.
Nach Maßgabe der durchgeführten Hauptverhandlung hat das Gericht hinsichtlich der Tat vom ##.##.2009 folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 08.06.2009 wurde die Firma B1 als Unternehmensgesellschaft (Urkundenrolle Nr. ###/09) gegründet. Eine Eintragung in das Handelsregister unterblieb. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 900 Euro, wobei unter anderem Gründungsgesellschafter der Angeklagte zu 2) war. Dabei hielt der Angeklagte zu 2) neben den weiteren Mitgründungsgesellschaftern einen Anteil von 300 Euro. Der Angeklagte zu 1) ist als Gesellschafter der Firma bestellt worden. Gegenstand Unternehmens der Firma B1 ist unter anderem die Sicherheitsberatung von Dritten, Dienstleistungen zur Ausbildung von Militär und Polizei, Leistungen auf dem Gebiet des Personen, Objekt- und Konvoischutz. Beide Angeklagten waren frühere Angehörige der Bundeswehr, vor allem der Angeklagte zu 2) hatte entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschäftszwecks der Firma B1. Der Angeklagte zu 1) nahm hingegen hauptsächlich die kaufmännischen Aufgaben in der Gesellschaft war, da er in diesem Bereich besondere Erfahrung hatte.
Im Jahr 2009 vermittelten Herr L1 und Herr P1einen Kontakt zwischen der Firma B1 und dem Herrn E1. Bei E1 handelt es sich um einen vermögenden Geschäftsmann und Sohn eines ehemaligen Botschafters der Republik Somalia bei den Vereinten Nationen. E1 behauptet, bei einer Präsidentschaftswahl zur nationalen Neuordnung nach dem Bürgerkrieg 2003 als Sieger hervorgegangen zu sein. Zur Verbreitung seiner Auffassung nutzt E1 eine eigene Werbeagentur namens „T3“. E1 selbst lehnt die Regierung des Präsidenten Sheik Sharif Ahmed ab. International auch vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen anerkannt ist zurzeit die somalische Übergangs-Bundesregierung unter der Führung von Präsident Sheik Sharif Ahmed. In Somalia selber herrscht seit dem Sturz der Militärdiktatur im Jahr 1991 Bürgerkrieg. Die somalische Übergangsregierung unter dem Präsidenten Sheik Sharif Ahmed genießt Anerkennung auch von der Bundesrepublik.
Mit Herrn L1 und P1 gab es ein Treffen mit den Angeklagten am 31.10.2009 in E3, bei dem ein mit „Provisionsvertrag“ bezeichneter Vertrag unterschrieben worden ist. Nach dem Inhalt des Vertrages verpflichtete sich die Firma B1 im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages zwischen der Firma B1 unter Republik Somalia, vertreten durch Herrn E1, eine Provision an die Vermittler L1 und P1 zu zahlen. Zur tatsächlichen Auszahlung der Provision ist es nie gekommen.
Sodann wurde am 31.10.2009 ein Treffen zwischen dem Berater des Herrn E1, dem Herrn E1 selbst und den Angeklagten im Hotel J1 in G1 organisiert. Anwesend war auch ein Leutnant, ein namentlich unbekannt gebliebener ehemaliger Kollege der Angeklagten, der als Dolmetscher fungierte. Bei diesem Treffen wurde ein in englischer Sprache verfasstes Schriftstück aufgesetzt und unterzeichnet. Für die Firma B1 fand die Unterzeichnung durch den Angeklagten zu 1) als Geschäftsführer statt, ferner wurde das Schriftstück durch Herrn E1, der als Präsident der Republik Somalia bezeichnet wurde, unterzeichnet.
Die Regelung vom 31.10.2009 enthält unter anderem einen ins Deutsche übersetzten Wortlaut wie folgt:
„ § 1
Der Vertrag umfasst Serviceleistungen, wie nachstehend aufgeführt und verfügbar gemacht, durch den Dienstleister für den Kunden über eine feste, unwiderrufliche Laufzeit von fünf Jahren. Die Option, diesen Vertrag zu verlängern, kann jederzeit gezogen werden; etwaige Veränderungen des Vertrages laufend über zumindest zwei Jahre, soweit keine der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsablauf diesen schriftlich gekündigt hat. Dieser Vertrag stellt das Hauptvertragsdokument dar und behält seine Gültigkeit, bis er durch eine aktuelle Version unterzeichnet und durch die beiden Vertragsparteien ersetzt wird. Der Vertrag mit dem jeweiligen letzten Datum geht hierbei als verbindlich. Ergänzungen oder Zusätze zum Vertrag bedürfen der Schriftform und sind durch die beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
§ 2
Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich hiermit wie folgt:
Die B1 GSG erhält die Genehmigung zur Errichtung, dem Erwerb oder der Beteiligung an einer LTD. in Somalia, damit die B1 GSG ihre Tochterunternehmen oder Subunternehmen Sicherheitsdienste zu Lande, zu Wasser oder in der Luft in der Republik Somalia, ihre nationalen Gewässern, dem Luftraum und für die internationalen Botschaften zur Verfügung stellen können.
1. erstmalige Sicherheitsanalyse
2. strategische Operationen und Sicherheitsplanung
3. Sicherheitsberatung
4. Sicherheitsoperationen aller Art
5. Sicherheitstraining
6. Maßnahmen gegen Piraterie.
Die vorstehend aufgeführten Serviceleistungen sind der B1 GSG in EURO Währung abzugelten durch die nachfolgend aufgeführten Vertragseinheiten, nämlich:
1. durch die Regierung von Somalia
2. durch Privatunternehmen.
(…)
§ 4
Im Nachgang zu einer ersten Sicherheitsanalyse ergehen die folgenden Genehmigungen für die genau bestimmte und vereinbarte Anzahl der Mitarbeiter der B1 GSG:
1. Arbeitsgenehmigungen und Visa für die Dauer der Laufzeit des Vertrages
2. Aufenthaltsgenehmigungen für die Dauer der Laufzeit des Vertrages
3. Waffenscheine für die Dauer der Laufzeit des Vertrages
4. Genehmigungen zu Ein- und Ausfuhr von Waffen (einschließlich Endabnehmer Zertifikat) und Ausrüstung im Zusammenhang mit den Sicherheitsdienst Leistungen, die die B1 GSG, ihre Tochterunternehmen oder Sub- Unternehmer zur Verfügung stellen. Die Einfuhren unterliegen einer einstweiligen Berechnungsgrundlage und sind freigestellt von Einfuhrsteuern und Mehrwertsteuer.
(…)
§ 6
Zahlung:
Die Zahlung(en) erfolgt/erfolgen auf folgende Art und Weise:
…
1.
100.000 EUR nach Steuer: Vor der ersten Sicherheitsanalyse
2.
4. 000 000 EUR für die Vorbereitung des Teams B1, fällig bei Unterzeichnung dieses Vertrags und Zahlen in mehreren Branchen für den Einsatz von Personal und Ausrüstung (Land/Wasser/Luft), soweit dies benötigt wird, um mit dem Aufbau der Sicherheit zu beginnen. Dieser Betrag ist an die tatsächlichen operativen Erfordernisse anzupassen, soweit dies die Umstände verlangen und Einigkeit zwischen den unterzeichneten Parteien darüber hergestellt ist.
Die erste zu zahlende Branche beträgt 250.000 EUR; die ersten Maßnahmen einschließlich der in § 6.1 dieses Vertrages genannten, beginnen unmittelbar nach Erhalt der ersten Geldüberweisung.
(…)
5.
die Honorare/Gebühren pro Person belaufen sich in einem Rahmen von 1500 €/Tag bis 3.000 €/Tag.
Beginn des Vertrages zum: 31.10.2009
Ablauf des Vertrages: (Siehe § 1)
Gerichtsstand: Deutschland-E3
Beginn der erstmaligen Sicherheitsanalyse zum:
Innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der ersten Zahlung (nicht weniger als 250.000 EURO).Die Ausrüstung mit angefordert nach vollständiger Leistung der ersten Zahlung.
Beginn der operativen Maßnahmen zum:
Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der erstmaligen Sicherheitsanalyse vorbehaltlich der Sicherstellung der operativen Einsatzfähigkeit und geführte Ausrüstung durch den Zoll. Die einzelnen operativen Maßnahmen ergeben sich aus der Sicherheitsanalyse und werden in einem gesonderten Vertragswerk beschrieben; sie beginne nach erfolgter Zahlung, der unter § 6.3 bezifferten Beträge.“
Dass das Schriftstück vom 31.10.2009 unmittelbar nach Unterzeichnung tatsächlich gelten sollte und Rechte und Pflichten im Sinne eines Dienstleistungsvertrages auslösen sollte, konnte mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln in der durchgeführten Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Nicht widerlegt werden konnten zur Überzeugung des Gerichts die Einlassungen der Angeklagten, Voraussetzung für eine Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom 31.10.2009 sei zunächst die internationale Anerkennung des Herrn E1, dann weiter die Freigabe des Vorhabens durch zuständige Behörden und schließlich ein positives Ergebnis im Rahmen einer noch vorzunehmenden Sicherheitsanalyse, im Rahmen der noch Prüfungen hinsichtlich der Machbarkeit und Legalität des geplanten Vorhabens angestellt werden mussten.
Über den Vertragsschluss informierte die Firma B1 mit Pressemitteilung vom ##.##.2009 auf ihrer Homepage. Die Pressemitteilung wurde von einem Herrn T2 verfasst, der unentgeltlich für die Firma B1 Pressemitteilungen schrieb, aber auch gleichzeitig für die PR-Aufgaben des Herrn E1 zuständig war. In der Pressemitteilung vom ##.##.2009 wurde auf der Internetseite der Firma B1 mitgeteilt, dass man einen exklusiven Vertrag mit dem Präsidenten der Republik Somalia, Herrn E1, unterzeichnet habe. Es wurde berichtet, dass der Vertrag weitreichende und exklusive Aufgaben- und Kompetenzbereiche wie die strategische Beratung und Planungen zur Sicherheit bis hin zu operativen Umsetzung und Durchführung aller Maßnahmen beinhaltet, die notwendig sind, um Sicherheit und Frieden wiederherzustellen. Ebenso gehörten laut Pressemitteilung vor allem auch die verschiedenen Trainingsmaßnahmen und Ausbildungsmaßnahmen zu den Aufgabengebieten. Ein Schwerpunkt sollte bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität in der Piraterie legen.
Im Januar 2010 fand als Vorbereitung auf eine Investmentkonferenz für die Republik Somalia in I2 in einem Hotel eine Pressekonferenz statt, die auch der Herr E1 besuchte. Bei dieser Konferenz trafen die Angeklagten, die einen Sicherheitsauftrag für jemand anderes an diesem Tag hatten, jedoch im selben Hotel untergebracht waren, wieder auf Herrn E1.
Auf die Pressemitteilung vom ##.##.2009 wurde der Journalist E2 (vormals S1) aufmerksam. Er begann zu recherchieren und interviewte im Mai 2010 telefonisch den Angeklagten zu 1) und den Herrn E1. In dem Interview mit dem Angeklagten zu 1) wurde dabei nicht thematisiert, ob das Vorhaben der Firma B1 mit geltendem Recht vereinbart sei. Auch wurde nicht über die Legitimation des E1 gesprochen.
Am ##.##.2010 wurde über die Presseabteilung des Herrn E1 (T3) der Angeklagte zu 1) als Mandatsträger des Präsidenten der somalischen Republik, Herrn E1, dargestellt.
Am ##.##.2010 veröffentlichte unter anderem der Zeuge E2 über das Portal tagesschau.de einen Bericht über deutsche Söldner im Bürgerkrieg in Somalia. In dem Bericht wurde dargestellt, dass nach Informationen der Journalisten mehr als 100 ehemalige Bundeswehrsoldaten schon bald in den Bürgerkrieg in Somalia eingreifen sollen. Eine deutsche Firma habe einen sprechenden Vertrag mit einem somalischen Politiker geschlossen. Diese Berichterstattung des Zeugen löste ein großes politisches Echo aus und führte zu Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagten.
Am ##.##.2010 veröffentlichte die Firma B1 eine Stellungnahme zur aktuellen Berichterstattung. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Firma in keiner Weise gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder gegen die der Bundesregierung tätig werden wolle. Es wurde klargestellt, dass sich keine deutschen Staatsbürger auf Veranlassung der Firma in Somalia befinden oder dort tätig sind.
Am ##.##.2010 veröffentlichte die Firma B1 eine weitere Stellungnahme zu der aktuellen Berichterstattung sowie weiteren Meldungen in der Presse. Es wurde bestätigt, dass ein Vertrag mit E1 abgeschlossen worden ist. Sobald dieser mit Billigung der UN die Staatsgeschäfte wieder aufgenommen habe, werde die Firma die Ausbildung, Ausrüstung und Versorgung der Feuerwehren, des Gesundheitswesens und Katastrophenschutz, der Polizei des Militärs übernehmen. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass man dabei eng mit der deutschen Regierung zusammenarbeiten wolle und in keiner Weise gegen deren Interesse tätig werden wolle.
Mit Schreiben vom 28.05.2010 wurde der Angeklagte zu 1) als Geschäftsführer der Firma B1 vom Auswärtigen Amt angeschrieben und diesem mitgeteilt, dass Herr E1 nicht international anerkannt sei. Ferner wies das Auswärtige Amt auf die EU-Verordnung Nr. 147/2003 hin, nach der unter anderem verboten ist, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia mit Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technische Beratung oder Hilfe in Zusammenhang mit militärischer Aktivität zu gewähren. Es wurde auch auf einen möglichen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG hingewiesen.
Aufgrund der Resolution 733/1992 vom 23.01.1992 verhängten die Vereinten Nationen (UN) angesichts von Bürgerkrieg und Hungersnot in Somalia ein Waffenembargo. Die Kriegsparteien wurden angehalten humanitäre Hilfe nicht zu behindern und auf einem Waffenstillstand und Frieden hinzuarbeiten. Diese vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassene Resolution wurde mit Beschluss vom 27.01.2003 der Europäischen Union gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 10.12.2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Beschluss 2002/960/GASP) in unmittelbar geltendes europäisches Recht umgesetzt. Nach Art. 1 der Verordnung der europäischen Gemeinschaft Nr. 147/2003 ist es untersagt, technische Beratung, vor der Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Waffen und damit verbundene Material jeglicher Art, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.
Ob einer der Angeklagten oder einer ihrer Mitarbeiter vor Vertragsschluss in Somalia gewesen ist und die Lage in Somalia ausgekundschaftet hat vor Vertragsschluss, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob nach Vertragsschluss im Oktober 2009 die Angeklagten selber oder Mitarbeiter aufgrund des mit dem E1 zusammen unterschriebenen Schriftstückes in Somalia waren. Dass Gelder an die Firma B1 aufgrund des Schriftstücks vom 31.10.2009 geflossen sind, konnte nicht festgestellt werden.
Vor dem Treffen am 31.10.2009 hatte die Firma B1 über den Angeklagten zu 1) schriftlichen Kontakt zu deutschen Behörden, wie unter anderem dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt. In den Schriftsätzen wurde die Firma als privater militärischer Dienstleister vorgestellt und eine Zusammenarbeit wurde angeboten. Das Angebot wurde durch die Behörden abgelehnt.
Anfang des Jahres 2009 wurde durch Herrn E1 eine Frau F1 in einem Schreiben als Honorarkonsul der Republik Somalia für die Bundesrepublik Deutschland benannt. Mit Schreiben vom 18.02.2009 teilte das Auswärtige Amt Frau F1 mit, dass Herr E1 nicht Präsident Somalias sei und international tatsächlich anerkannt der Präsident Sheik Sharif sei. Sie wurde darauf hingewiesen, dass für eine geplante Veranstaltung mit E1 keine Werbung gemacht werden solle, da dies die Beziehungen Deutschlands zu international anerkannten Übergangsregierung beeinträchtigen könne. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Missbrauch von Titeln oder Berufsbezeichnungen in Deutschland strafbar sei. Dieses Fax wurde im Februar 2009 von Frau F1 an den Faxanschluss des Angeklagten zu 1) weitergeleitet. In welcher Verbindung die Angeklagten oder einer der Angeklagten mit Frau F1 stand, konnte der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden.
Mit E-Mail vom 17.11.2009 schrieb der Angeklagte zu 1) stellvertretend für die Firma B1 Herrn H1 in dessen Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter an. In dieser E-Mail wurde mitgeteilt, dass die Firma B1 seit längerer Zeit ein Gespräch mit der Bundesregierung suche. Die Firma B1 wurde vorgestellt. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Firma von Herrn E1 mit der militärischen Beratung seines Stabes beauftragt wurde und dass ein Vertrag geschlossen wurde, Auszüge davon wurden als Anlage angehängt. Mit E-Mail vom 01.12.2009 wurde durch einen Mitarbeiter des Büros von Herrn H1 dem Angeklagten mitgeteilt, dass die Anfrage ans Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet wurde. Mit E-Mail vom 10.03.2010 wurde der mit dem Büro des Herrn H1 geführte E-Mail Verkehr nebst Anlagen an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet.
Beim Angeklagten zu 1) wurden anlässlich einer Durchsuchung am 24.08.2010 Entwürfe über Verträge für Mitarbeiter „Stand 01.01.2010“ aufgefunden, die in § 1 eine konkrete Tätigkeit aufgrund eines Vertrages mit der Firma B1 und Herrn E1 in Somalia ab dem 27.05.2010 vorsahen. Die Verträge wurden nicht unterschrieben.
2.
Diese Feststellungen beruhen zunächst auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Verhandlung, hier auf den Einlassungen der Angeklagten und der Vernehmung der Zeugen E2, C1 und S2 sowie der verlesenen Aussage des Zeugen L1.
Der Angeklagte zu 1) hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen, dass er Geschäftsführer der Fa. B1 gewesen sei. Er hätte jedoch mit dem Angeklagten zu 2) alle wichtigen Vorgehensweisen und alle Aufgaben der Firma gemeinsam besprochen. Sie hätten beide gemeinsam an Terminen und Besprechungen teilgenommen, so auch am 31.10.2009. Der Kontakt zu dem Berater des E1, Herrn , sei über die Vermittler P1 und L1 zustande gekommen. Man habe beabsichtigt, eine Sicherheitsanalyse, Sicherheitsberatung, Erstellung von Sicherheitskonzepten beim E1 durchzuführen. Im Vorfeld des Vertrages habe man zwar einen Provisionsvertrag geschlossen, dieser sei jedoch durch den Anwalt des Herrn P1 vorformuliert gewesen. Alle Beteiligten, so auch der Angeklagte zu 2) seien sich jedoch darüber einig gewesen, dass eine Provision erst gezahlt werden würde, wenn es tatsächlich zum Tätigwerden für E1 kommt. Seiner Ansicht nach sei das Schriftstück vom 31.10.2009 gar kein Vertrag, da die Voraussetzungen im Vertrag schon gar nicht eingetreten seien. Voraussetzung sei immer zunächst gewesen, dass der Herr E1 auch international anerkannt sei. Dann erst sollte der Vertrag schrittweise in Gang gesetzt werden. Es sollte so verfahren werden, dass nach einer Zahlung eine erste Sicherheitsanalyse hätte erstellt werden sollen. Diese habe auch beinhaltet, dass eine Legalitätsprognose und eine Machbarkeitsprognose hätten erstellt werden sollen. Diese bestehe daraus, dass man zuerst überhaupt abwartet, bis der E1 anerkannt werden sollte, danach alle Genehmigungen eingeholt und dann im Rahmen der Machbarkeitsstudie überprüft, ob ein UN-Embargo für Somalia besteht bzw. ob dieses Embargo aufgelockert und erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Nichts anderes ergebe sich aus dem Provisionsvertrag. Zwar habe einer der Vermittler eine Provision eingefordert, diese sei jedoch zivilrechtlich nie geltend gemacht worden. Man habe auch diverse Zertifikate über den E1 an die zuständigen Behörden geschickt. Dies deshalb, weil man den Behörden mitteilen und darüber informieren wollte, was die Firma mache. Nach dem Treffen vom 31.10.2009 sei ihm noch von einer Referentin im Bundeskanzleramt des Herrn Q1 gesagt worden, sie bräuchten sich keine Sorgen machen. Über das Land Somalia habe man sich informiert, man habe jedoch erst tätig werden wollen, wenn der E1 legitimiert sei. Nach dem Treffen im Oktober 2009 habe er sich an zahlreiche Ministerien gewandt und Zertifikate über den an den Herrn E1 an verschiedene Ministerien geschickt. Er habe auch einmal einen Vertrag geschickt. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, abzuklären gegenüber den zuständigen Bundesbehörden, ob das, was man vorhabe, überhaupt zulässig sei. Dann hätte noch dazu kommen müssen, dass der Herr E1 international überhaupt als Präsident anerkannt werde. Erst danach hätte man in einem Schritt im Rahmen einer Sicherheitsanalyse Prüfungen angestellt, ob die geltenden Gesetze ein Tätigwerden überhaupt zulassen. Es seien gar keine Gelder geflossen. Das Vorhaben sei auch gar nicht mehr zu Durchführung gelangt, eben weil die Legitimation des E1 nicht durchgeführt worden sei. Es seien auch nie Mitarbeiter der Firma nach Somalia geschickt worden aus Deutschland. Es treffe zu, dass auch Mitarbeiterverträge vorbereitet wurden. Diese Verträge seien jedoch lediglich die Vorarbeit gewesen für den Fall, dass das Vorhaben mit E1 eintrete und wirksam werde. Man habe für diese Vorarbeit auch keine Vergütung verlangt, sondern habe auf alles vorbereitet sein wollen, wenn etwa der Vertrag tatsächlich zur Durchführung gelange. E1 sei schließlich auch nicht international anerkannt wurden. Es sei am 31.10.2009 nichts Rechtsgültiges vereinbart worden, daher habe man auch gegen keine Verordnung verstoßen können. Aus dem Schriftstück vom 31.10.2009 ergebe sich im Übrigen eindeutig, dass es nach der Sicherheitsanalyse weitere Zahlungen erfolgen sollten.
Der Angeklagte zu 2) hat diese Einlassung des Angeklagten zu 1) weitgehend bestätigt. Er hat sich dahingehend eingelassen, er selber sei der Spezialist gewesen, der Angeklagte zu 1) habe die kaufmännischen Aufgaben in der Firma übernommen. Man habe sich jedoch gegenseitig abgestimmt. Man habe nie etwas gegen Recht und Gesetz machen wollen. Er könne sich noch daran erinnern, dass er sich mit dem Angeklagten zu 1), Herrn L1 und Herrn P1 , beide als Vermittler handeln, in einem Hotel E3 getroffen habe. Erst danach gab es ein Treffen in G1. Nach dem ersten Treffen in E3 habe man erfahren, dass es um einen Auftrag in Somalia gehe. In G1 habe man sich in einem Hotel gemeinsam mit dem Herrn E1 getroffen, es sei auch ein Dolmetscher anwesend gewesen. Der Herr E1 habe viele Unterlagen vorgelegt. Man habe konkret darüber gesprochen, was eine Sicherheitsanalyse koste, diese habe er, der Angeklagte mit ca. 150.000 Euro beziffert. Man habe immer wieder erklärt, dass man nur das mache, was legal sei. Er sei von den vorgelegten Unterlagen geblendet gewesen. Es sei bei dem Treffen in G1 auch Druck ausgeübt worden dahingehend, dass etwas zu Papier gebracht werden sollte. Für ihn sei das Schriftstück lediglich eine Vereinbarung über eine Sicherheitsanalyse. In seiner Vorstellung hätte man nach der Unterzeichnung Behörden und andere Institution darüber informieren und sich erkundigen müssen, ob das was man vor habe mit der Firma machbar sei. Der Text sei ohne ihn ausgehandelt worden, er habe das Schriftstück selber auch nicht durchgelesen, da dies Aufgabe des Angeklagten zu 1) als Geschäftsführer gewesen sei. Nach der Unterzeichnung habe er auf den Angeklagten zu 1) eingewirkt dahingehend, dass dieser nunmehr die Machbarkeit überprüfen solle, er werde nichts Illegales machen. Der Angeklagte zu 1) hätte sich an Behörden wenden sollen. Ein Provisionsvertrag sei nur abgeschlossen worden, da der Herr P1 und Herr L1 Druck gemacht hätten. Die Provision hätte erst gezahlt werden sollen, wenn der E1 auch anerkannt ist und eine Analyse ergeben hätte, dass das, was die Firma mit dem E1 vereinbart habe, machbar sei. Zwar habe einmal Herr P1 eine Provision gefordert, er habe diesen jedoch nur ausgelacht und gesagt, es sei lediglich eine sich als Analyse geschlossen worden und noch gar kein Geld geflossen. Wenn tatsächlich ein Vertrag mit dem E1 zustande gekommen wäre, hätte dieser einen ganz anderen Umfang. Von vorformulierten Mitarbeiterverträge habe er keine Kenntnis gehabt, er habe mit dem Angeklagten zu 1) auch über die Vorbereitung solcher Verträge nicht gesprochen, da dies nicht seine Aufgabe sei. Die ganze Sache sei vor den Medien aufgebauscht worden, für ihn und den Angeklagten zu 1) sei immer klar gewesen, dass noch gar kein richtiger Vertrag zustande gekommen sei, sondern erst überprüft werden sollte, ob das Vorhaben möglich sei. Die Pressemitteilungen der Firma B1 habe Herr T2 verfasst. Diese habe jedoch auch für den Herrn E1 gearbeitet und habe für die Presseerklärungen für die Firma B1 von dieser kein Geld bekommen.
Ferner beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der Zeugen E2, C1, S2.
Der Zeuge E2 hat im Rahmen seiner persönlichen Vernehmung bekundet, er sei als Journalist auf die Presseerklärung der Firma B1 aufmerksam geworden. Er habe daraufhin mit dem Angeklagten zu 1) und dem E1 persönlich ein telefonisches Interview im Mai 2010 geführt, nachdem man hinsichtlich der Firma B1 weitere Recherchen angestellt habe. Ihm sei gegenüber durch den Angeklagten zu 1) gesagt worden, dass Mitarbeiter der Firma quasi auf gepackten Koffern sitzen würden. Es sei jedoch im Rahmen seiner Recherche unklar geblieben, ob jemand von der Firma bereits als Vorkommando in Somalia gewesen wäre. Der E1 und seinen Berater hätten aus seiner Sicht keine Zweifel daran gelassen, dass sie in Somalia aufräumen wollten. Sie haben auch von einem Vertrag mit der Firma B1 gesprochen. Es sei nie der Hinweis gekommen, dass der Vertrag erst in Vollzug gesetzt werden sollte, wenn der E1 anerkannt ist. Über die mögliche Legalität des geplanten Vorhabens sei aber auch nicht gesprochen worden, dies sei nicht Gegenstand des Interviews gegeben. An ein Gespräch über eine Sicherheitsanalyse könne er sich nicht erinnern.
Die vernommenen Zollbeamten C1 und S2 haben Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, die Ermittlungen gegen die Angeklagten beim Zollamt in F2 geleitet zu haben. Sie hätten auch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich der beiden Angeklagten durchgeführt. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass nach ihrer Sicht die Angeklagten davon ausgegangen seien, dass Herr E1 Präsident von Somalia sei. Beide Zeugen haben jedoch auch eingeräumt, dass in Gesprächen zwischen den Angeklagten, welche überwacht worden seien, immer wieder davon geredet worden sei, dass es um die internationale Anerkennung des Herrn E1 gehe. Die Angeklagten hätten immer wieder nach Abschluss des Vertrages darüber gesprochen, ob bzw. wann eine Anerkennung erfolge. Aus Sicht der Zeugen sei der Vertrag vom 31.10.2009 aus objektiver Sicht bereits wirksam. Denn die Angeklagten hätten in überwachten Gesprächen auch darüber gesprochen, ob und wie man Bewerber für einen möglichen Einsatz in Somalia kontaktiert. Die vernommenen Zollbeamten haben jedoch auch übereinstimmend bekundet, dass man nicht festgestellt habe, dass tatsächlich Gelder von Herrn E1 an die Firma B1 geflossen seien. Auch habe man nicht feststellen können, dass im Vorfeld des Vertrages die Angeklagten selber oder ihre Mitarbeiter in Somalia gewesen seien. Nach Abschluss des Vertrages sei dies auch nicht feststellbar gewesen. Es sei auch so gewesen, dass im Vorfeld des Vertrages der Angeklagte zu 1) Informationen über die Firma B1 an verschiedene Ministerien und Bundesbehörden geschickt habe. Verschiedene Ministerien und Bundesbehörden hätten jedoch eine Zusammenarbeit mit der Firma B1 abgelehnt. Bereits im Februar 2009 hätte eine Frau F1 ein Schreiben des Auswärtigen Amtes, welches an sie gerichtet sei, an den Angeklagten zu 1) gefaxt. Nach Ansicht der Zeugen hätte den Angeklagten daher bereits vor dem Vertrag bewusst sein müssen, dass Herr E1 nicht international anerkannt sei. Nach Vertragsschluss hätte der Angeklagte zu 1) im November 2009 eine E-Mail an Herrn H1, damals Abgeordneter des Deutschen Bundestages, geschickt. In dieser E-Mail sei auch der Vertrag mit E1 erwähnt worden.
Das Gericht folgt den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen Hinblick auf die getroffenen Feststellungen. Sie haben das Geschehen nachvollziehbar wiedergegeben und vermochten auch auf erneute Nachfrage des Gerichts ihre Wahrnehmungen widerspruchsfrei wiedergeben. Sämtliche Zeugen waren auch glaubwürdig, da sie ruhig und sachlich ausgesagt haben. Das Gericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die vernommen Zeugen einseitig zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten ausgesagt haben.
Die Feststellungen zum Vertragsschluss über eine Provision beruhen auf der mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Aussage des Zeuge L1. Dieser hat in seiner Vernehmung im Übrigen bekundet, die Angeklagten hätten ihm gegenüber betont, man arbeite eng mit den Behörden zusammen und halte sich an die Gesetze.
Ferner beruhen die getroffenen Feststellungen auf den nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls verlesenen Schriftstücken vom 29.09.2009 (Provisionsvertrag), 31.10.2009 (übersetzte Version des von der Fa. B1 und E1 unterzeichneten Schriftstückes aus dem Englischen), 28.05.2010 (Schreiben Auswärtiges Amt an den Angeklagten zu 1), der notariellen Urkunde vom 14.09.2009, der Presseerklärungen der Fa. B1 vom ##.##.2009, ##.##.2010 und ##.##.2010 sowie der Presseerklärungen des E1 vom ##.##.2009 und ##.##.2009.
Die Feststellungen zu dem Schriftverkehr der Firma B1 vor dem Treffen im Oktober 2009 beruht auf den verlesenen Schriftstücken nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls, die Feststellung zur Information des Auswärtigen Amtes an Frau F1 beruht auf der Verlesung des Schriftstücks vom 18.02.2009. Die Feststellung zum Kontakt des Angeklagten zu 1) mit dem Abgeordneten H1 beruht auf den verlesenen Schriftstücken vom 17.11.2009 und 10.03.2010.
Die Feststellungen zu vorformulierten Mitarbeiterverträgen beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Schriftstücke gemäß des Hauptverhandlungsprotokolls.
VII.
Rechtliche Würdigung des Tatvorwurfs vom ##.##.2009
Die Angeklagten waren aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Hinsichtlich der Tat vom ##.##.2009 konnten die Einlassungen der Angeklagten, es habe am 31.10.2009 noch keinen Rechte und Pflicht entfaltenden Vertrag gegeben, vielmehr habe man in einem ersten Schritt bei Behörden Erkundigungen über die Machbarkeit und Legalität einholen wollen und zum anderen sei erforderlich gewesen, dass der E1 international anerkannt werde, erst dann hätten überhaupt Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in Gang gesetzt werden können, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt werden. Nach Auffassung des Gerichts liegt damit im Zweifel ein Verstoß gegen Art. 1 der EU-Verordnung Nr. 174/2003 vom 27.01.2003 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG i.d. F. vom 20.07.2017 nicht vor.
1.
Anzuwendendes Recht
Anzuwenden war das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 20.07.2017. Das zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 14.08.2013 geltende Außenwirtschaftsgesetz (AWG), im vorliegenden Fall der § 34 Abs. 4 AWG a.F., ist durch das im Januar 2013 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts ersetzt worden. Das neue Gesetz galt zunächst vom 01.09.2013 bis zum 28.07.2017. Seit dem 29.07.2017 gilt die Fassung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 20.07.2017. Durch die im Jahr 2013 verabschiedete Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetzes wurden durch EU-Recht überlagerte und in der Praxis irrelevante Vorschriften gestrichen sowie die Terminologie von AWG und AWV vereinheitlicht und an europarechtliche Begriffe angepasst. Anzuwenden war im vorliegenden Fall zugunsten der Angeklagten das AWG in der Fassung vom 20.07.2017 nach § 2 Abs. 3 StGB. Nach § 2 Abs. 3 StGB gilt das mildeste Gesetz, wenn sich das Gesetz, was bei Begehung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert hat. So liegt der Fall hier.
§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F., der dem Strafbefehl zugrunde lag, ist jetzt in § 18 Abs. 1 Nr. 1. a) AWG in der Fassung vom 20.07.2017 zu finden. § 18 AWG n.F. regelt die Folgen von vorsätzlichen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht – vorbehaltlich der Regelung des § 17AWG n.F. im Hinblick auf Verstöße gegen Waffenembargos und der Ordnungswidrigkeiten des § 19 Abs. 3 bis Abs. 5 AWG n.F.
Anzuwendenden ist im vorliegenden Fall § 18 AWG i.d.F. vom 20.07.2017, da das Gesetz im Gegensatz zu § 34 Abs. 4 AWG a.F. einen milderen Strafrahmen vorsieht. So wird nach § 18 Abs. 1 AWG n.F. mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einem in § 18 Ziffer 1 a) AWG genannten Verbot zuwider handelt. Nach § 34 Abs. 4 Z. 2 AWG a.F., der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat galt, wurde mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft, wer einem im Bundesanzeiger veröffentlichten und in § 34 Abs. 4 Ziffer 2 AWG genannten Verbot zuwiderhandelte. Der fahrlässige Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AWG bezeichneten Handlungen sind nach § 19 AWG neue Fassung lediglich nur noch Ordnungswidrigkeit.
Mithin sieht das neue Gesetz, welches erst nach Begehung der Tat erlassen worden ist, einen milderen Strafrahmen zu Gunsten der Angeklagten vor und war entsprechend im vorliegenden Fall anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der Tat vom ##.##.2009 konnte die Einlassungen der Angeklagten, es habe am 31.10.2009 noch keinen Rechte und Pflicht entfaltenden Vertrag gegeben, vielmehr habe man in einem ersten Schritt bei Behörden Erkundigungen über die Machbarkeit und Legalität einholen wollen und zum anderen sei erforderlich gewesen, dass der E1 international anerkannt werde, erst dann hätten überhaupt Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in Gang gesetzt werden können, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt werden.
Nach Auffassung des Gerichts liegt damit im Zweifel ein Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 174/2003 vom 27.01.2003 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG i.d. F. vom 20.07.2017 nicht vor. Die vorliegenden Indizien, die für einen bereits in Kraft getretenen und Rechtswirkungen entfaltenden Vertrag sprechen könnten, reichen nach Auffassung auch in Zusammenschau mit den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht zur Überzeugung des Gerichtes aus, um anzunehmen, dass allein durch die Unterzeichnung eines Schriftstückes am ##.##.2009 bereits der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG i.V.m. Art. 1 der Verordnung Nr. 174/2003 vorliegt.
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Anhand des Vorliegens objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale muss das Gericht auf Grundlage einer Gesamtschau aller Tatumstände überzeugt sein. Zwar kann aufgrund einer Häufung von Beweisanzeichen gegebenenfalls geschlussfolgert werden, dass eine Straftat vorlag.
Für eine Verurteilung der beiden Angeklagten ist jedoch die sichere Feststellung erforderlich, dass mit Unterzeichnung des Schriftstückes vom ##.##.2009 unmittelbar Rechte und Pflichten gelten sollten. Nur dies würde nach Auffassung des Gerichts einen möglichen Verstoß gegen die EU-VO Nr. 147/2003 i.V.m. § 18 Abs.1 Nr. 1 a) AWG n.F. begründen. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte dies jedoch nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.
a)
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG macht sich strafbar, wer gegen die dort aufgeführten, sich aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten ergebenden Verbotstatbestände verstößt.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG ahndet Verstöße gegen im Rahmen der GASP beschlossenen EU-Embargos, die nach der Kompetenzverteilung der EU durch eine Verordnung erlassen werden und daher gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten erlangen. Sie bedürfen folglich keiner Umsetzung in nationales Recht, sondern sind über § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG bereits durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der EU strafbewehrt. Dabei werden die Tatbestandsmerkmale des § 18 AWG nach den Grundsätzen der unionsrechtskonformen Auslegung bestimmt. Tathandlung ist die Zuwiderhandlung, also der Verstoß gegen einen EU Rechtsakt, Art und Umfang der Tathandlung bestimmen sich nach Auffassung des Gerichts nach den das Blankett des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG ausfüllenden EU Verordnungen.
Um eine solche EU-Verordnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG handelt es sich bei der Verordnung Nr. 147/2003 des Rates der EU vom 27.01.2003. Auf der Grundlage von der Resolution 733(1992) des UN-Sicherheitsrates vom 23.01.1992 hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen der GASP (gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) unter anderem durch den Beschluss 2002/960/GASP vom 10.12.2002 restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia angenommen.
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 147/2003 wurden die Vorgaben in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Das Verbot in der VO Nr. 147/2003 dient damit der Durchführung einer im Bereich der GASP beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme. Die Verordnung ist auch am 29.01.2003 im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer ISSN 0376-9453 L 24, 46. Jahrgang, 29.01.2003, veröffentlicht worden.
Dass hier mit der Unterzeichnung des Schriftstücks vom 31.10.2009 gegen das nach Auffassung des Gerichts einschlägige Dienstleistungverbot im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG verstoßen worden ist, konnte nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts stellt sich das Schriftstück vom 31.10.2009 nicht als Verstoß gegen ein in § 18 Abs. 1 Nr.1 a AWG sanktioniertes Verkaufsverbot dar. Denn Gegenstand der Vereinbarung vom 31.10.2009 ist nicht eine Einigung über die Übereignung und den Erwerb von Waffen oder sonstigen Waren gegen Zahlung eines bestimmten Entgeltes, ein Schriftstück im Sinne eines Kaufvertrages liegt nicht vor. Vielmehr war Gegenstand des Schriftstückes, eigenes Wissen im Bereich Ausbildung von u.a. Militär weiterzugeben, mithin gegenüber dem E1 -wenn überhaupt- eine Dienstleistung zu erbringen. Die Definition des Dienstleistungsverbotes richtet sich nach der entsprechenden Vorschrift bzw. Verordnung, dabei ist auch auf den Zweck der Verordnung abzustellen. Nach Art. 1 der EU-VO Nr. 147/2003 ist untersagt, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Waffen und damit verbundene Material jeglicher Art, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben. Die EU Norm sanktioniert damit grundsätzlich einen Vertragsschluss, nach dem in Somalia in Beratung, Hilfe oder Ausbildung in Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten geleistet wird. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts jedoch voraus, dass das, was in vorwerfbarer Weise als Dienstleistungshandlung bzw. als Vertrag abgeschlossen worden sein soll, auch ein tatsächlicher schuldrechtlicher Vertrag mit Rechten und Pflichten ist. Absichtserklärungen bzw. Erklärungen, die noch keine Rechtswirksamkeit im Hinblick auf die von Art. 1 der Verordnung 147/2003 erfolgte Zielsetzung haben, stellen noch keinen Verstoß dar.
Einen rechtswirksamen Vertrag mit Rechten und Pflichten, der unmittelbar geltend sollte, konnte in der Hauptverhandlung zu sicheren Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Im Zweifel konnten die Einlassung der Angeklagten, es sei noch gar kein richtiger Vertrag geschlossen worden, man habe sich erst bei den Behörden über eine mögliche Machbarkeit und Legalität des Vorhabens informieren wollen, in einem zweiten Schritt hätte Herr E1 dann überhaupt auch in international anerkannt werden sollen als Präsident von Somalia und in einem dritten Schritt hätte man erst im Rahmen einer Legalitätsprognose bzw. Sicherheitsanalyse geprüft, ob Rechte und Gesetze und Embargovorschriften dem geplanten Vorhaben entgegenstehen, nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes widerlegt werden.
b)
Die vorliegenden Indizien, die gegebenenfalls dafür sprechen könnten, dass tatsächlich ein Vertrag mit Rechten und Pflichten, wirksam ab dem 31.10.2009 geschlossen worden ist, reichen zur Überzeugungsbildung des Gerichtes nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 1 der VO Nr. 147/2003 anzunehmen. In dubio pro reo konnten die Einlassungen der Angeklagten, die dafür sprechen, dass noch kein rechtswirksamer Vertrag geschlossen worden ist, nicht widerlegt werden.
Zunächst vermochten die Aussagen des vernommenen Zeugen E2 in Zusammenschau mit den Presseerklärungen vom ##.##.##, ##.##.2010, ##.##.2010 und #.##.2010 die Einlassungen der Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Zwar ist in den Presseerklärungen vor allem vom ##.##.2009 der Firma B1 und vom ##.##.2010 und #.##.2010 von einem Vertrag mit E1 die Rede. Im Unterschied zur Presseerklärung vom ##.##.2009 ist auch in den Erklärungen aus Mai 2010 der Firma B1 zu erkennen, dass erst später seitens der Firma B1 betont worden ist, dass man eng mit den Behörden zusammenarbeiten und noch keine Mitarbeiter nach Somalia geschickt hat. Davon war in der Presseerklärung vom ##.##.2009, die in zeitlicher Nähe zum Treffen vom ##.##.2009 erfolgte, nicht die Rede. Auch hat der vernommene Zeuge E2 bekundet, in einem Telefonat im Mai 2010 habe man ihm gegenüber nie davon gesprochen, dass noch gar kein Vertrag wirksam sei. Vielmehr habe der Angeklagte zu 1) ihm gegenüber geäußert, seine Leute säßen quasi aufgebrachten Koffern. Insoweit vermag dies objektiv den Anschein zu erwecken, die Angeklagten wären erst später darauf gekommen, eine Zusammenarbeit mit den Behörden zu konstruieren, was sie von Anfang an zunächst nicht vorhatten. Diesen sicheren Schluss vermag das Gericht jedoch nicht ziehen. Der Zeuge E2 hat den Angeklagten zu 1) als Journalist interviewt. Er hat auch eigene Recherchen angestellt. Genaue Kenntnisse über einen möglichen Vertrag vom 31.10.2009 hatte der Journalist jedoch nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu 1) im Rahmen einer PR-Maßnahme Angaben gegenüber dem Journalisten gemacht hat, die nicht dem entsprachen, was tatsächlich Sachstand war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Presseerklärungen selber gar nicht durch die Angeklagten verfasst worden sind, sondern durch einen Herrn T2, der gleichzeitig für den E1 tätig geworden ist. Inwiefern die Angeklagten Einfluss auf die Presseerklärungen hatten, ist im Rahmen der durchgeführten Hautverhandlung unklar geblieben. Zudem gilt, dass aus dem Umstand, dass die Presseerklärungen nicht davon sprechen, dass Bedingung gewesen sei, dass der E1 erst anerkannt werden müsse, nicht zwangsläufig geschlussfolgert werden kann, dass es nicht so war. In der Presseerklärung vom ##.##.2010 ist im Übrigen ausdrücklich erwähnt, dass die Billigung des E1 durch die UN abgewartet werden soll, was für die Einlassungen der Angeklagten spricht. Die Einlassung der Angeklagten wird im Übrigen gestützt durch die Aussagen der vernommenen Zeugen S2 und C1. Beide Zeugen haben bekundet, dass in den Gesprächen, welche abgehört worden seien, zwischen den Angeklagten immer wieder ausdrücklich gesagt worden sei, dass man abwarten sollte, bis eine Anerkennung des E1 erfolgt sei.
Vor allem auch die Zeugin C1 hat bekundet, dass sie in den abgehörten Gespräche zwischen den Angeklagten die Schritte so verstanden habe, dass erst eine Anerkennung des E1 erfolgen sollte und danach erst überhaupt Tätigkeiten entfaltet werden sollten. Letztlich ergibt sich auch aus der verlesenen Aussage des Zeugen L1, dass die Angeklagten ihm gegenüber noch vor Unterzeichnung des Schriftstückes vom 31.10.2009 bekundet haben, dass sie eng mit den Behörden zusammenarbeiten und sich an Recht und Gesetz halten wollen. Diese Punkte sprechen hier für die Einlassung der Angeklagten, dass das Schriftstück vom 31.10.2009 im Zweifel nur eine Absichtserklärung gewesen sei, die Anerkennung in der internationalen Politik des Herrn E1 aber in jedem Fall eine Bedingung gewesen sei, habe eintreten müssen, damit überhaupt Tätigkeiten für Herrn E1 entfaltet werden. E1 ist letztlich bis heute nicht anerkannter Präsident der Republik Somalia geworden.
Das Schriftstück selber vom 31.10.2009 vermag die Einlassungen der Angeklagten nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht zur sicheren Überzeugung zu widerlegen. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein Schriftstück, das lediglich eine Art Absichtserklärung ist, im Zweifel noch kein Verstoß gegen die EU-VO Nr. 147/2003 dar. Ziel der EU-Verordnung ist eben nicht die Sanktionierung der Planung oder Vorbereitung, sondern die tatsächliche Hilfestellung und Beratung militärischer Art. Dies sollte nach den im Zweifel nicht widerlegbaren Einlassungen der Angeklagten eben noch nicht erfolgten, sondern man wollte im Rahmen einer umfassenden Legalitätsprüfung nach Information der Behörden entscheiden, ob man tätig werden könne. Zudem hätte der Herr E1 international anerkannt werden müssen und auch Geld fließen müssen. Gegen die Einlassung der Angeklagten spricht zwar, dass in dem Vertrag ausdrücklich ein zeitlicher Beginn nämlich der 31.10.2009 erwähnt ist und eine Laufzeit geregelt worden ist. Zudem spricht das Schriftstück selber von mehreren Maßnahmen, die nach einer Sicherheitsanalyse durchgeführt werden müssen. So war beispielsweise nach einer Sicherheitsanalyse vorgesehen, dass strategische Operationen und Sicherheitsplanung, eine Sicherheitsberatung sowie auch Sicherheitstraining und Maßnahmen gegen Piraterie vorgenommen werden sollten (§ 2 Ziffer 2 ff. des Vertrages). Auch sprach § 4 des Schriftstückes vom 31.10.2009 davon, dass konkrete Arbeitsgenehmigungen, Aufenthaltsgenehmigungen, Waffenscheine und Genehmigungen zur Einfuhr und Ausfuhr von Waffen erteilt werden sollen. Auch waren konkrete Zahlungen bereits festgehalten. Ungeachtet dessen war in § 2 Z. 1 des Schriftstückes ausdrücklich festgehalten, dass eine erstmalige Sicherheitsanalyse erfolgen sollte. Auch § 4 des Schriftstückes ist ausdrücklich klargestellt, dass erst im Nachgang zu einer ersten Sicherheitsanalyse etwaige Genehmigungen erfolgen sollen. Auch sollte vor einer Sicherheitsanalyse eine Zahlung erfolgen (§ 6 Z. 1). Letztlich ist in § 6 Ziffer 5 auch der Beginn der erstmaligen Sicherheitsanalyse erwähnt. Dieser spricht von einem Beginn nach der ersten Zahlung. Zu einer solchen Zahlung ist es jedoch nie gekommen. Desweiteren spricht der dort weiter genannte Beginn der operativen Maßnahmen davon, dass innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der erstmaligen Sicherheitsanalyse vorbehaltlich der Sicherstellung der operativen Einsatzfähigkeit Maßnahmen erfolgen sollen. Einzelne operative Maßnahmen sollten sich aus der noch anzustellenden Sicherheitsanalyse ergeben und in einem gesondert Vertragswerk beschrieben werden. Eine solches unter § 6 Ziffer 5 des Schriftstückes vom 31.10.2009 genanntes gesondertes Vertragswerk ist jedoch nicht nachweislich formuliert oder geschlossen worden. Dies stützt die Einlassung des Angeklagten zu 2), ein wirklicher Vertrag über eine Sicherheitsberatung siehe nicht nur einige Seiten vor, wie das Schriftstück vom 31.10.2009, sondern mehrere 1000 Seiten.
Der Vertrag selber spricht also davon, dass, wie die Angeklagten behauptet haben, im Rahmen einer Sicherheitsanalyse die Machbarkeit des Gesamtvorhabens hätte geprüft werden müssen. Diese Sicherheitsanalyse ist als erster Schritt in § 2 des Schriftstückes vom 31.10.2009 als Ziffer 1 ausdrücklich als erstes vorgesehen. Im Zweifel ist nicht zu widerlegen, dass eine solche Prüfung auch umfasst hätte, dass man die Legalität des Vorhabens vor weiteren tatsächlichen Schritten näher prüft und nur bei Legalität überhaupt weitere Schritte erfolgen sollten.
Wenn dies jedoch nach den nicht unwiderlegbaren Einlassung der Angeklagten so war, vermag das Gericht im Zweifel nicht anzunehmen, dass bereits alles erforderliche getan wurde durch die Unterzeichnung eines Schriftstückes am 31.10.2009, um einen Verstoß gegen das Dienstleistungsverbot und Art. 1 VO Nr. 147/2003 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG anzunehmen. Aus Sicht des Gerichts ist das Schriftstück vom 31.10.2009 im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten nicht widerlegbar eine Art Absichtserklärung, die vorbehaltlich einer Analyse stand, die nicht durchgeführt worden ist und vorbehaltlich einer internationalen Anerkennung des Herrn E1, die nie erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 a AWG ein Verstoß gegen die einschlägige EU-Verordnung mi Zweifel nicht vorliegt. Denn das Dienstleistungsverbot des Art. 1 EU-VO 147/2003 bezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang des Hilfeleistung, der dazu führt, dass der geleisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil in Form von Beratung oder ähnlichem zugutekommt. Anknüpfungspunkt ist also die Gewähr von Hilfeleistung, das Ziel des Dienstleistungsverbotes ist es, den geleisteten Personen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten. Dann hätten die Angeklagten nach Auffassung des Gerichts zu einer Tathandlung im Sinne des Art. 1 VO Nr. 147/2003 jedoch erst angesetzt, wenn eine Unterstützung, ohne dass weitere wesentliche Zwischenschritte erforderlich gewesen wären, auf den Weg zum geleisteten Empfänger (hier der Herr E1) durch den Vertrag erbracht wäre. Dieser Schritt ist nach Auffassung des Gerichts im Zweifel jedoch nicht getan worden.
Die Einlassung der Angeklagten, man habe nach dem Treffen vom 31.10.2009 zunächst Behörden über das Vorhaben informieren wollen, wird zudem gestützt durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails vom 17.11.2009 und vom 10.03.2010. In der E-Mail vom 17.11.2009 an den damaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestage Herr H1 wurde eindeutig der Vertrag mit E1 erwähnt, diese Mail wurde mit all dem Inhalt sogar weiter an ein zuständiges Ministerium geleitet. Dies stützt die Einlassung der Angeklagten, man habe Kontakt zu Behörden gesucht und versucht, ihr Vorhaben mit den Behörden abzustimmen. Dass im Rahmen der Verhandlungen nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagten sich nach dem Treffen vom 31.10.2009 wohl primär zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA ) gewandt haben mit ihrem Anliegen, kann ihnen im Zweifel nicht zum Nachteil gereicht werden.
Auch die Indizien des Treffens der Angeklagten mit dem E1 auf einer Konferenz im Januar 2010 in I2 und der Abschluss eines Provisionsvertrages am 29.10.2009 Vermögen nach Auffassung des Gerichts die Einlassungen der Angeklagten im Zweifel nicht zu widerlegen. Den Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, dass sie den Herrn E1 in I2 nur zufällig getroffen hatten, da sie im selben Hotel aufgrund eines anderweitigen Sicherheitsauftrages untergebracht waren. Auch spricht der Provisionsvertrag vom 29.10.2009 zwar von einem Hauptvertrag mit E1 als Präsident, was ein solcher Hauptvertrag beinhaltet, davon spricht der Provisionsvertrag nicht. Dieser ist im Zweifel lediglich für die Vermittlung eines Treffens geschlossen worden. E1 ist auch nie international anerkannter Präsident in Somalia geworden, im Zweifel ist die Bedingung des Provisionsvertrages nicht eingetreten. Die Provision ist letztlich auch nur von dem einen Beteiligten Herrn P1 einmalig eingefordert worden, weitere rechtliche Schritte im Hinblick auf die Zahlung der im Vertrag genannten Provisionen sind durch die Beteiligten L1 und P1 nicht eingeleitet wurden.
Auch spricht für die Einlassung der Angeklagten, dass ohne finanzielle Unterstützung die Firma B1 gar nicht in der Lage gewesen wäre, etwaige Maßnahmen durchzuführen. Die spricht dafür, dass alles unter dem Vorbehalt stand, dass Herr E1 tatsächlich anerkannt wird und nach einer Erkundigung bei den Behörden und deren Einverständnis erst überhaupt Zahlungen fließen sollten. Über die finanzielle Lage konnten den Zeugen C1 und S2 berichten. Diese haben beide übereinstimmend bekundet, dass sich die Firma B1 noch im Gründungsstadium befunden habe und keinerlei finanzielle Mittel gehabt habe um irgendeine Art von Tätigkeit in Somalia zu entfalten.
Gegen die Einlassung der Angeklagten spricht auch nicht der Umstand, dass man beim Angeklagten zu 1) vorformulierte Mitarbeiterverträge gefunden hat, die einen Einsatz in Somalia ab Mai 2010 vorsahen. Zum einen hat der Angeklagte zu 1) sich dahingehend eingelassen, dass dies schlichte Entwürfe gewesen sein für den Fall, dass alles rechtlich genehmigt sei und man habe weitere Schritte einleiten können. Der Angeklagte zu 2) hat diesbezüglich auch bekundet, hinsichtlich dieser Verträge gar keine Kenntnis gehabt zu haben und die Erstellung der Verträge auch nicht beim Angeklagten zu 1) in Auftrag gegeben zu haben. Vielmehr seien solche Verträge bereits vorformuliert, er habe solche Formulierungen auch bei sich auf dem Computer gespeichert. Festzustellen ist, dass die aufgefundenen Verträge tatsächlich nicht unterschrieben worden sind. Dass die Verträge im Zweifel nur eine Art Vorbereitung waren im Nachgang zum Treffen vom 31.10.2009 und die Unterzeichnung unter dem Vorbehalt stand, dass eine Anerkennung des erfolgt und das ganze Vorhaben der Angeklagten durch die Behörden legitimiert und im Rahmen einer Sicherheitsanalyse rechtlich geprüft wird, vermochte das Gericht im Zweifel den Angeklagten nicht zu widerlegen.
Für die Einlassung der Angeklagten spricht auch, dass tatsächlich nicht festgestellt werden konnte, dass an die Firma B1 tatsächlich Gelder geflossen sind. Ferner konnte auch nicht festgestellt werden, dass vor dem Treffen am 31.10.2009 oder danach Mitarbeiter oder die Angeklagten selber in Somalia gewesen sind und Vorbereitungen zu treffen.
Soweit der Angeklagte zu 1) sich dahingehend eingelassen hat, er hätte zahlreiche Behörden vor dem Treffen vom 31.10.2009 über das Vorhaben informiert, so ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben, das diese Aussage nicht zutrifft. Es ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben, dass lediglich eine allgemeine Information an die Ministerien und Behörden geschickt worden ist, beispielsweise an Gerhard Schröder oder das Verteidigungsministerium oder das Wirtschaftsministerium. Die Schreiben waren allgemein gehalten und entsprach eine allgemeine Information über die Firma B1. Ungeachtet dessen konnte in der Hauptverhandlung aufgrund der E-Mail des Angeklagten zu 1) vom 17.11.2009 an den Abgeordneten H1 festgestellt werden, dass man sich im Nachhinein unter Erwähnung eines Vertrages mit Herrn E1 tatsächlich an Behörden gewandt hat. Dies stützt die Einlassung der Angeklagten.
Letztlich kann auch nach Auffassung des Gerichts aus dem Schreiben des Auswärtigen Amtes von Februar 2009 an Frau F1 dahingehend, dass Herr E1 nicht anerkannt sei, und dem Umstand, dass diese das Schreiben per Fax im Februar 2009 an den Angeklagten zu 1) weiter geleitet hat, nichts zum Nachteil der Angeklagten hergeleitet werden. Dieses Schreiben vermag die Einlassung der Angeklagten letztlich nicht zu widerlegen. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Angeklagten möglicherweise durch Frau Ernst über E1 informiert worden sind. Dass der Angeklagte zu 1) dieses Schriftstück jedoch tatsächlich persönlich in Augenschein genommen und zur Kenntnis genommen hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. In welcher Verbindung die beiden Angeklagten zu Frau F1 standen, ist letztlich in der Verhandlung auch unklar geblieben.
Zuletzt vermag auch das gesamte Verhalten der Angeklagten selber ihre Einlassung zu stützen. Die Angeklagten haben durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie Behörden informieren wollten über ihr Vorhaben und über Herrn E1 selber. Wenn die Angeklagten in Kenntnis eines Verstoßes gegen eine EU-Verordnung und in Kenntnis eines möglicherweise strafrechtlichen Verhaltens gehandelt hätten, wäre nach der Lebenserfahrung das Verhalten der Angeklagten ein anderes gewesen. Man hätte versucht, ein Treffen geheim zu halten und einen Vertragsschluss zu verschleiern. Nichts dergleichen haben die Angeklagten jedoch tatsächlich getan. Bereits vor dem Treffen vom 31.10.2009 mit E1 haben sie sich an zahlreiche Behörden und Ministerien gewandt und auf ihre Firma und deren Tätigkeitsbereich aufmerksam gemacht. Sie haben dann auch im Dezember 2009 eine Presseerklärung im Nachgang zu dem Treffen mit E1 und zum geplanten Vorgehen veröffentlichen lassen. Auch hat der Angeklagte zu 1) im Mai 2010 breitwillig ein Interview gegeben. Schließlich hat man sich unter konkreter Benennung eines Vertragsschlusses mit E1 im November 2009 an einen Abgeordneten des Bundestages gewandt und diesen E-Mailverkehr an ein weiteres Ministerium weiter geleitet. Dieses Gesamtverhalten spricht dafür, dass, wie die Angeklagten behauptet haben, aus ihrer Sicht weitere Schritte erforderlich gewesen wären, damit tatsächlich überhaupt ein wirksamer Vertrag in Gang gesetzt werden konnte.
c)
Aufgrund der letztlich verbleibenden Zweifel konnte den Angeklagten aus Sicht des Gerichts mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Sicherheit ein objektiver Verstoß gegen Art. 1 EU-VO Nr. 147/2003 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG n.F. durch die Unterzeichnung des Schriftstückes vom 31.10.2009 nachgewiesen werden.
Nach dem oben Gesagten waren die Angeklagten daher von dem Vorwurf aus den Strafbefehlen vom 14.08.2003 hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 1 EU-VO Nr. 147/2003 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG n.F. bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
VIII.
Nebenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1 Abs. 2,465 Abs. 1,467 Abs. 1 StPO.