Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·113 Cs-540 Js 719/10-168/18·10.07.2019

AG Münster: Untreue des Vereinskassenwarts – Gesamtfreiheitsstrafe und Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte als (weiterhin tätiger) Vereinskassenwart hob in acht Fällen Gelder vom Vereinskonto ab und deklarierte dies als Umbuchung in die Barkasse, verwendete das Geld jedoch privat. Das Gericht wertete dies als Untreue in acht Fällen und bildete unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ordnete es die Einziehung von Wertersatz unter Abzug bereits geleisteter Raten an. Die erneute Entscheidung betraf nach Zurückverweisung durch das OLG nur den Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen war das Gericht an die Vorentscheidung gebunden.

Ausgang: Verurteilung wegen Untreue zu 4 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe (zur Bewährung) sowie Einziehung von 7.660 Euro angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann sich aus der Übernahme des Amts eines Vereinskassenwarts ergeben, wenn diesem die Verwaltung von Vereinsvermögen übertragen ist.

2

Wer Vereinsgelder vom Konto abhebt, die Abhebung als Umbuchung in die Barkasse verbucht, das Geld tatsächlich aber für private Zwecke verwendet, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht pflichtwidrig.

3

Ein Vermögensschaden bei § 266 StGB liegt vor, wenn es durch zweckwidrige Verwendung von Fremdgeld zu einem kompensationslosen Mittelabfluss kommt und dem Täter keine flüssigen Mittel zur jederzeitigen Erstattung zur Verfügung stehen.

4

Bei Tatmehrheit ist nach §§ 53, 54 StGB aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden darf.

5

Bei der Einziehung von Wertersatz ist eine bereits erfolgte (teilweise) Schadenswiedergutmachung durch Zahlungen des Täters wertmindernd zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 54 StGB§ 55 StGB§ 73 StGB§ 73c StGB

Tenor

Der Angeklagte L wird wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zu Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehung eines Betrages in Höhe von 7.660 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten L wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, 53, 54, 55, 73, 73c StGB 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

I.

4

Mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Münster vom 14.08.2013 wurde den Angeklagten L und I u.a. ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. (nun § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG n.F.) durch einen am 31.10.2009 in einem Hotel in Frankfurt a. M. erfolgten Abschluss eines Vertrages zur Last gelegt. Weiterhin wurde der Angeklagte L alleine mit Anklageschrift vom 07.07.2016, Az. 61 Js 1092/16, wegen eines Verstoßes gegen § 266 Abs. 1 StGB der Untreue in 8 Fällen angeklagt. Das Verfahren wurde am 17.10.2016 gegen ihn eröffnet (ursprüngliches Az. 112 Ds 193/16). Mit Beschluss vom 17.10.2016 wurde dieses Verfahren mit dem führenden Verfahren zum Az. 112 Cs-540 Js 719/10-17/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach einem Abteilungswechsel wurde das Verfahren unter dem Az. 118 Cs-540 Js 719/10-97/17 weitergeführt.

5

Das Amtsgericht Münster hat am 10.10.2017 den Angeklagten wegen des Vorwurfes der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Angeklagten wegen des Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG n.F. freigesprochen. Auf die nur gegen die Freisprüche eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG Hamm, III – 4 RVs-6 Ss 51/18-49/18, das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit die Angeklagten vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG freigesprochen wurden, sowie hinsichtlich des Angeklagten L im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

6

Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten L wegen des Vorwurfs der Untreue mit Ausnahme des Gesamtstrafenausspruchs, ist das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 10.10.2017 rechtskräftig geworden. Das Amtsgericht hat nun erneut über den Gesamtstrafenausspruch zu entscheiden. Im Übrigen ist das Amtsgericht an die Vorentscheidung gebunden.

7

Das Amtsgericht Münster ist bezüglich der Verurteilung hinsichtlich des Verstoßes der Untreue am 10.10.2017 von folgenden Feststellungen ausgegangen:

8

Werdegang der Angeklagten

9

1.

10

Angeklagter zu 1) [Angeklagter L

11

Der am ##.##.19## geborene Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind. Er arbeitet als selbständiger Maler- und Lackierermeister und verdient durch diese Tätigkeit ca. 3.000,00 Euro netto monatlich. Seine Ehefrau geht ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit nach und verdient ca. 450 Euro monatlich.

12

Er ist bisher einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 02.11.2016 weist eine Eintragung auf:

13

Mit Strafbefehl des Amtsgericht Münster vom 10.02.2015, Az. 15 Cs- 44 Js 692/14- 66/15, ist der Angeklagte wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 20 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden.

14

(…)

15

II.

16

Tatsächliche Feststellungen des Gerichts in der Hauptverhandlung vom 21.09.2017, 28.09.2017, 05.10.2017 und 10.10.2017 zu den Taten vom 27.06.2013 bis zum 16.07.2014 in Münster hinsichtlich des Angeklagten zu 1)

17

1.

18

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

19

Im Jahr 2009 war der Angeklagte zu 1) im Verband … (nähere Bezeichnung entfällt) e. V. in der Untergliederung Kreisgruppe […]tätig. Am ##.##.20## wurde der Angeklagte zum Kassenwart gewählt. Am ##.##.20## wurde der Angeklagte zu  1) zudem zum Vorsitzenden des Verbandes gewählt. An dem Tag wurde zwar auch ein neuer Kassenwart bestimmt, da dieser seinen Dienst als Kassenwart jedoch nicht wahr nehmen wollte, blieb der Angeklagte zu 1) weiterhin als Kassenwart für den Verein tätig. Erst im Jahr 20## übernahm der Zeuge N das Amt des Kreiskassenwartes. Die Kreiskasse bestand zur Zeit der Tätigkeit des Angeklagten zu 1) als Kassenwart aus einer Barkasse und einem Vereinskontos bei der Sparkasse Münsterland Ost (Konto-Nr. […]). Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Angeklagten zu 1) waren 4.570,06 Euro in der Barkasse sowie 944,12 Euro auf dem Vereinskonto vorhanden. Im Tatzeitraum vom 27.06.2013 bis 16.07.2014 hob der Angeklagte zu 1)  unterschiedlich hohe Bargeldsummen vom Vereinskonto ab und verbuchte es im Kassenbuch als "Umbuchung an die Barkasse". Tatsächlich jedoch nutze er das Geld für seine eigenen privaten Zwecke in dem Wissen, dass er dazu nicht berechtigt war. Mittel zur umgehenden Rückzahlung der entnommenen Beträge standen dem Angeklagten diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung.

20

Im Einzelnen konnten folgende Abhebungen in Höhe von insgesamt 8.160 Euro festgestellt werden:

21

1. Am ##.##.2013 800,00 Euro,

22

2. am ##.##.2014 2.100,00 Euro,

23

3. am ##.##.2014 1.000,00 Euro,

24

4. am ##.##.2014 500,00 Euro,

25

5. am ##.##.2014 1.400,00 Euro,

26

6. am ##.##.2014 200,00 Euro,

27

7. am ##.##.2014 1.860,00 Euro

28

und 8. am ##.##.2014 300,00 Euro.

29

Nachdem der Angeklagte zu 1) den durch ihn verursachten Fehlbetrag dem zuständigen Ortsverband gemeldet hatte, wurde der Fehlbetrag der Kreisgruppe Münster durch den Landesverband … (nähere Bezeichnung entfällt) zunächst ersetzt. Der Landesverband machte sodann die vom Angeklagten zu 1) abgehoben und bis dahin noch nicht zurückgezahlten Beträge gegen ihn geltend. Seit Januar 2017 zahlt der Angeklagte zu 1) den von ihm entnommenen Betrag an den Landesverband … (nähere Bezeichnung entfällt) zurück. Bisher sind zehn Raten zu je 50,00 Euro, mithin 500 Euro zurückgezahlt worden.

30

2.

31

Diese Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Verhandlung, hier auf der geständigen Einlassung des Angeklagten selber.

32

Hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue hat sich der Angeklagte zu 1) vollumfänglich geständig eingelassen. Er hat eingeräumt, die ihm vorgeworfenen Zahlungen vorgenommen zu haben. Er habe auch weitere Entnahmen vom Konto des Verbandes vorgenommen, diese habe er jedoch direkt zurückgezahlt. In dem Zeitraum, in dem er als Kassenwart tätig gewesen sei, habe er schwierige finanzielle private Probleme gehabt. Er habe dann Geld aus der Kasse entnommen dergestalt, dass er Geld vom Vereinskonto abgehoben habe und es als Umbuchung in die Barkasse deklariert habe, das Geld jedoch tatsächlich nicht in die Barkasse eingezahlt habe, sondern für sich verwendet habe. Die ihm vorgeworfenen Entnahmen habe er persönlich getätigt. Ihm sei dann alles über den Kopf gewachsen und er habe den Überblick verloren. Als er dann abgerechnet habe, sei aufgefallen, dass die von ihm entnommenen Geldbeträge fehlten. Er habe dies sofort gemeldet. Er habe sich auch bei der Kreisgruppe entschuldigt. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass der Betrag zwischenzeitlich durch die Landesgruppe ausgeglichen sei und diese nun Inhaberin der Forderung wegen sei. Die Landesgruppe habe sich zunächst an ihn gewandt und ihm gegenüber gesagt, er könnte Betrag zurückzahlen. Ihm sei jedoch kein Konto mitgeteilt worden. Danach sei er recht schnell vom Landesverband verklagt worden. Die Klage habe jedoch anerkannt und zahle seit Januar 2017 den fehlenden Betrag in Raten von 50 Euro zurück.

33

Das Gericht folgt dieser geständigen Einlassung des Angeklagten. Das Gericht hat keinen Anlass an diese Einlassung des Angeklagten, der sich selbst belastet, zu zweifeln. Zum einen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck erweckt, sich leichtfertig irgendwelchen Straftaten zu bezichtigen, die er nicht begangen hat. Vielmehr hat er das Geständnis aus freien Stücken abgelegt. Er hat das Geschehen auch detailreich geschildert und konkrete Nachfragen des Gerichts ohne Zögern und vollständig beantwortet.

34

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten selber, deren zuwiderlaufende Erkenntnisse das Gericht nicht gewonnen hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

35

III.

36

Rechtliche Würdigung der Taten vom ##.##.2013 bis zum ##.##.2014

37

Nach dem vorliegend festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte zu 1) der Untreue in acht Fällen nach §§ 266 Abs. 1, 2. Var., 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

38

Der Angeklagte zu 1) war mit der Bestellung als Kreiskassenwart verpflichtet, das Vermögen des … (nähere Bezeichnung entfällt) zu betreuen und Gelder des Verbandes nicht zweckwidrig zu eigenen Gunsten ohne Zustimmung zu verwenden. Er hat diese ihm als Kassenwart insoweit obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, denn er hat pflichtwidrig vom Vereinskonto entnommene Gelder nicht entsprechend seiner deklarierten Umbuchung an die Barkasse dieser tatsächlich zugeführt, sondern das entnommene Geld für private Zwecke verbraucht. Durch die Verwendung des erhaltenen Geldes für eigene Zwecke ist daher ein kompensationsloser Mittelabfluss entstanden, der mit dem Verlust des Fremdgeldes einherging. Flüssige Mittel zur jederzeitigen Erstattung des Betrages standen dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Dadurch ist bei dem Verein auch ein endgütiger Vermögensschaden eingetreten, was der Angeklagte auch wusste und in Kauf nahm.

39

Danach war der Angeklagte zu 1) zu bestrafen, wobei der Strafrahmen zunächst der Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmen war, die eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

40

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Bei der Festlegung der konkreten Strafe gemäß § 46 StGB waren die Schuld des Angeklagten sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen.

41

Zu Gunsten des Angeklagten zu 1) ist im vorliegenden Fall zu werten, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Auch hat er die Tat eingeräumt und die Tat bedauert. Er bemüht sich zur Zeit auch um eine Schadenswiedergutmachung, indem er den von ihm pflichtwidrig entnommene Betrag ratenweise an den zuständigen Landesverband zurückzahlt. Zulasten des Angeklagten war jedoch zu werten, dass es sich bei der vereinnahmten Summe um einen nicht unerheblichen Betrag gehandelt hat und die endgültige Rückzahlung erst fast drei Jahre nach Entnahme der Gelder erfolgte.

42

Danach hält das Gericht für die Taten vom ##.##.2013, ##.##.2014, ##.##.2014 und vom ##.##.2014 (Schaden bis 1000 Euro) nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Einzelgeldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen  für tat- und schuldangemessen.  Für die Taten vom ##.##.2014, ##.##.2014 und ##.##.2014 (Schaden zwischen 1000 Euro und 2000 Euro) hält das Gericht eine jeweilige Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen  für tat- und schuldangemessen.

43

Für die Tat vom ##.##.2014  (Schaden 2.100 Euro) hält das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe von 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.

44

Bei der Bemessung der kurzen Einzelfreiheitsstrafe hat das Gericht bedacht, dass kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen zu verhängen sind (§ 47 StGB). Angesichts der Höhe des Schadens und der Vielzahl der Taten war hier jedoch aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die Tat vom ##.##.2014 die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich.

45

Diese abzuurteilenden Taten stehen zudem zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und Absatz 2 StGB war aus diesen Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, wobei die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf, eine Gesamtstrafe zu bilden.

46

Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen gemäß § 54 StGB eine

47

angemessene

48

Gesamtfreiheitsstrafe  von  4 Monaten

49

gebildet.

50

Auch dabei hat das Gericht erneut bedacht, dass eine kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen zu verhängen ist. Nach Auffassung des Gerichts eine kurze Gesamtfreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten zu 1) unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Berücksichtigt wurde auch, dass die hier abzuurteilenden Taten zeitlich vor der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster  vom 10.02.2015 abgeurteilten Taten (Az. 15 Cs- 44 Js 692/14- 66/15) begangen worden sind und die im Strafbefehl verhängte Strafe jedoch aufgrund der bereits erfolgten Vollstreckung nicht mehr nach § 55 StGB einbezogen werden konnte. Diesen vorzunehmenden sog. Härteausgleich hat das Gericht bei Berücksichtigung der zu bildenden Gesamtstrafe einfließen lassen.

51

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach Überzeugung des Gerichts auch noch zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB.

52

Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte zu 1) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass gegen den Angeklagten bisher keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Der Angeklagte lebt zudem in stabilen familiären und sozialen Verhältnissen.

53

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beruht auf §§ 73, 73 c StGB. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit Januar 2017 monatliche Raten von je 50,00 Euro zurückzahlt. Mithin waren von den erlangten 8.160 Euro insgesamt 500,00 Euro durch Erfüllung des Anspruchs abzuziehen.“

54

II.

55

Zum Werdegang des Angeklagten hat das Amtsgericht in der jetzigen Hauptverhandlung ergänzend festgestellt:

56

Der Angeklagte ist Malermeister und verdient durchschnittlich ca. 3.500 Euro netto. Für Steuern, Krankenkassenbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge entstehen ihm monatlich Kosten in Höhe von ca. 1.220 Euro. Die Ehefrau des Angeklagten L erzielt aus eigener Tätigkeit monatlich 450 Euro und ist selbst krankenversichert. Die verwitwete Tochter des Angeklagten lebt mit ihren zwei Kindern im Haus des Angeklagten und wird von diesem finanziell unterstützt.

57

Der Angeklagte zahlt weiterhin an den XXXverband monatlich 50 Euro zum Ausgleich der veruntreuten Summe.

58

Der Angeklagte ist – wie bereits zuvor festgestellt – ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 02.04.2019 bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten:

59

Am 10.02.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster, Az. 15Cs-44 Js 692/15-66/15, wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro.

60

III.

61

Nach dem vorliegend festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte L der Untreue in acht Fällen nach §§ 266 Abs. 1, 2. Var., 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

62

Das Amtsgericht Münster hat für die festgestellten Verstöße die folgenden Einzelstrafen – rechtskräftig – festgesetzt:

63

       für die Taten vom ##.##.2013, ##.##.2014, ##.###.2014 und vom ##.##.2014 (Schaden bis 1000 Euro) jeweils Einzelgeldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen,

64

       für die Taten vom ##.##.2014, ##.##.2014 und ##.##.2014 (Schaden zwischen 1000 Euro und 2000 Euro) jeweils eine Einzelgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen und

65

       für die Tat vom ##.##.2014  (Schaden 2.100 Euro) eine kurze Freiheitsstrafe von 2 Monaten.

66

Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB war aus diesen Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, wobei die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf, eine Gesamtstrafe zu bilden.

67

Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht (erneut) aus den vorgenannten Einzelstrafen gemäß § 54 StGB eine angemessene

68

Gesamtfreiheitsstrafe  von  4 Monaten

69

gebildet.

70

Auch unter Berücksichtigung der seit der Verurteilung des Amtsgerichts Münster vom 10.10.2017 neu hinzugetretenen Feststellungen sowie dem weiteren Zeitablauf ergeben sich (noch) keine Umstände, die eine andere Bewertung erforderlich gemacht hätten.

71

Das Gericht hat dabei auch bedacht, dass eine kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen zu verhängen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Verhängung einer kurzen Gesamtfreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten L jedoch unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).

72

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach Überzeugung des Gerichts auch noch zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte L die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass gegen den Angeklagten bisher keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Der Angeklagte lebt zudem in stabilen familiären und sozialen Verhältnissen. Der Angeklagte ist auch seit den nun mehr als 5 Jahre zurückliegenden Taten nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten.

73

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz beruht auf §§ 73, 73 c StGB. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit Januar 2017 monatliche Raten von je 50,00 Euro zurückzahlt.

74

IV.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.