Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·11 Ls-6 Js 185/16-6/20·21.10.2020

Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen – Verurteilung zu 120 Tagessätzen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtVermögensdelikte (Untreue)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen verurteilt. Er stellte Rechnungen, in denen private Leistungen verdeckt als dienstliche Aufwendungen ausgewiesen wurden, wodurch die Arbeitgeber der Haupttäter geschädigt wurden. Das Amtsgericht sprach eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 € aus. Maßgeblich waren das umfassende Geständnis und die fehlende Vorstrafe; Einziehung scheiterte am fehlenden Erwerbsvorteil.

Ausgang: Angeklagter wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (70 €) verurteilt; Einziehung ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur Untreue setzt vorsätzliches, förderndes Verhalten gegenüber der Haupttat voraus; insbesondere kann das Ausweisen privater Kosten als dienstliche Leistungen in Rechnungen Beihilfe begründen.

2

Ein umfassendes und reuegetragenes Geständnis ist nach § 46 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, insbesondere wenn es zur Aufklärung weiterer Taten beiträgt und das Verfahren wesentlich verkürzt.

3

Bei mehreren Einzelstraftaten kann das Gericht gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe bilden, die tat- und schuldangemessen ist.

4

Eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter oder ein Dritter durch die Tat einen Vermögensvorteil im Sinne der Vorschriften erlangt hat.

Relevante Normen
§ 266, 27, 53 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO§ 266 Abs. 1 StGB§ 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB§ 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB§ 46 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird auf 70,- Euro festgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 266, 27, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

I.

4

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55-jährige Angeklagte ist in C2 geboren und aufgewachsen. Er hat keine Geschwister. Sein Vater war Architekt, seine Mutter hat eine Ausbildung zur Übersetzerin gemacht und war danach Hausfrau. Von 1971 bis 1985 besuchte er die Grundschule und das Gymnasium in C2, das er mit dem Abitur abschloss. Nach seinem Grundwehrdienst machte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann, die er 1988 beendete. Anschließend nahm er an der P-Universität in C das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Studienschwerpunkten Marketing und Umweltmanagement auf. Das Studium absolvierte er 1992 mit dem Abschluss Diplom-Kaufmann. Bis 1994 war er Vertriebstrainee bei L. Anschließend machte er sich mit der Agentur M in C selbstständig. Er hielt 50 % der Anteile und war bis 2001 Geschäftsführer. Während dieser Zeit begann er mit der Planung von Events für die N. Von der Agentur ist er 2001 zur O gewechselt. Seitdem war er nebenberuflich weiterhin als selbstständiger Eventplaner/-berater tätig. Seine Aufträge knüpften inhaltlich an die Tätigkeit der vorherigen Agentur an. Sein Tätigkeitsbereich bei der O hat sich nach der Fusion der P O mit der O Q erweitert. Er war nunmehr für mehrere Standorte (C, X, S) zuständig. Zum 01.07.2015 wechselte er zur N in die Marketingabteilung mit Leitungsfunktion. Von dieser Position wurde er ab dem 06.10.2015 wieder freigestellt. Mittlerweile ist er seit 4 ½ Jahren in T bei der U tätig. Dort hat er einen Zweitwohnsitz. Er erhält ein monatliches Nettogehalt von ca. V €. Für seine in T gemietete Wohnung zahlt er eine monatliche Miete in Höhe von 1.100,00 €. Durch das Pendeln zwischen D und T hat er monatliche Fahrtkosten von ca. 1.000,00 €.

5

Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Töchter, die beide einem dualen Studium nachgehen. Neben ihren eigenen Einkünften erhalten sie von ihren Eltern eine monatliche finanzielle Unterstützung von ca. 500,00 €.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

7

II.

8

In der Sache selbst hat das Gericht in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:

9

1.

10

In der Zeit vom 04.01.2011 bis zum 06.01.2011 zeichnete der gesondert Verfolgte W pflichtwidrig die Rechnung des Angeklagten zur Jahresabschlussfeier 2010 vom 04.01.2011 über 60.413,69 € als sachlich und rechnerisch zutreffend ab und veranlasste auf diese Weise deren Ausgleich durch seinen Arbeitgeber, die N2, am 06.01.2011. Die Rechnung bezog sich auch auf eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten W, wonach Kosten der von dem Angeklagten für das Ehepaar W in 2010 ausgerichteten Hochzeitsfeier verdeckt in der Rechnung zu berücksichtigen seien. Dies ist im Umfang von 9.266,63 € geschehen. Aufgrund der pflichtwidrigen Anordnung des gesondert Verfolgten W zum Ausgleich der Rechnung, hat die N2 mit Überweisen des Rechnungsbetrages am 31.12.2011 einen Schaden in Höhe von 9.266,63 € erlitten, da diesem Betrag für die Genossenschaftsbank keine wirtschaftlich adäquate Leistung gegenüberstand.

11

2.

12

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Rechnung des Angeklagten für die Jahresabschlussfeier 2012 der N im C X am 21.01.2013 über 123.301,04 € zeichnete der gesondert Verfolgte W diese pflichtwidrig als sachlich und rechnerisch zutreffend ab und ordnete auf diese Weise ihren Ausgleich an. Im Hinblick auf bereits gezahlte aconto-Beträge in Höhe von 110.000 € betrug der zu zahlende Restbetrag 15.828,23 €. Der Angeklagte hatte Fremdleistungen „lt. Vereinbarung“ berechnet. Diese mündliche Vereinbarung war zwischen ihm und dem Angeklagten getroffen worden, um anderweitige Kosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Rechnungsanlass standen, verdeckt berücksichtigen zu können. Am 28.01.2013 wurde der Rechnungsbetrag in Höhe von 15.828,23 € dem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Auf diese Weise hat die N2 einen Vermögensschaden in Höhe von 10.000 € erlitten, da die Rechnung in diesem Umfang übersetzt war.

13

3.

14

Zwischen dem 23.06.2014 und dem 27.06.2014 zeichnete der gesondert Verfolgte W die Rechnung des Angeklagten für die Kundenveranstaltung „Ämterübergabe“ der N3 am 28.06.2014, die eine Abschlagszahlung in Höhe von 20.000 € zum Gegenstand hatte, pflichtwidrig als sachlich und rechnerisch richtig ab. Entgegen der Bezeichnung bezog sich die vom Angeklagten berechnete a conto Zahlung tatsächlich auf die Feier zur Übergabe der Y an den gesondert Verfolgten W und auf die Geburtstagsfeier der Ehefrau W. Mit Ausgleich des Rechnungsbetrages i.H.v. 23.800,00 € am 24.06.2014 ist das Vermögen der N4 entsprechend geschädigt worden.

15

4.

16

Zwischen dem 06.08.2014 und dem 08.08.2014 zeichnete der gesondert Verfolgte W die weitere Rechnung des Angeklagten vom 25.07.2014 für die das Z der N am 28. Juni 2014 in C über 39.344,47 € als sachlich und rechnerisch richtig ab und veranlasste auf diese Weise den Rechnungsausgleich am 08.08.2014 durch die Genossenschaftsbank. Entgegen der Bezeichnung bezog sich die Rechnung des Angeklagten auf die Feier zur Übergabe der Y an den gesondert Verfolgten W und auf die Geburtstagsfeier der Ehefrau des gesondert Verfolgten.

17

5.

18

Am 26.01.2015 zeichnete der gesondert Verfolgte W pflichtwidrig die Rechnung des Angeklagten vom 24.01.2015 über 5.367,94 € für „das Z der N am 13. Dezember 2014 in C“ als sachlich und rechnerisch richtig ab und veranlasste auf diese Weise den Rechnungsausgleich durch die Genossenschaftsbank am 28.01.2015. Entgegen der Leistungsbeschreibung der Rechnung handelte es sich um die Weihnachtsfeier des U vom 13.12.2014 in dem Hotel V in C, die der gesondert Verfolgte privat ausgerichtet hatte.

19

III.

20

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie durch Verlesung/ Inaugenscheinnahme der in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente/ Augenscheinsobjekte. Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, da sie mit den übrigen Ermittlungen in Einklang steht und durch die verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Dokumente/ Augenscheinsobjekte gestützt wird.

21

IV.

22

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wie erkannt wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen gem. §§ 266, 27, 53 StGB schuldig gemacht.

23

V.

24

Das Gesetz sieht für eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor. Das Gericht hat den Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB sowie gemäß § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zweifach gemildert und die Einzelstrafen dem sodann zweifach gemilderten Strafrahmen entnommen.

25

Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht, ausgehend von den Grundsätzen des § 46 StGB, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen.

26

Dabei war zugunsten des Angeklagten in besonderem Maße sein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen. Das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin ermöglichte eine wesentliche Verkürzung des Verfahrens und führte damit zu einer Entlastung der Strafjustiz. Ferner gestand der Angeklagte bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren seine wesentlichen Tatbeiträge und ermöglichte erst durch seine Angaben die Aufdeckung einiger Taten. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Taten lange zurückliegen. Zudem hatte der Angeklagte selbst keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus den Taten. Seine Motivation zur Tatbegehung war vielmehr diejenige, dass er seinen Geschäften weiter nachgehen und einen für ihn wichtigen Auftraggeber nicht verlieren wollte.

27

Straferschwerend waren demgegenüber der lange Tatzeitraum sowie die Vielzahl der Taten zu berücksichtigen.

28

Nach Abwägung dieser Umstände erschienen dem Gericht die folgenden Geldstrafen tat- und schuldangemessen:

29

Tat 1: 50 Tagessätze, Tat 2: 50 Tagessätze, Tat 3: 60 Tagessätze, Tat 4: 80 Tagessätze, Tat 5: 30 Tagessätze.

30

Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen gem. § 54 StGB eine angemessene Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen gebildet.

31

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war nach den aktuellen Einkommensverhältnissen des Angeklagten auf 70,00 € festzusetzen.

32

VI.

33

Eine Einziehungsentscheidung war nicht veranlasst, da der Angeklagte durch die Taten nicht etwas im Sinne der §§ 73 ff. StGB erlangt hat.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.