Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·10 M 5031/22·29.11.2022

Erinnerung: Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags wegen fehlender Gesamtforderungsaufstellung unzulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und Drittauskünfte zur Vollstreckung einer Teilforderung von 20.000 €. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag wegen fehlender Gesamtforderungsaufstellung zurück. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und entschied, dass bei Teilvollstreckung keine Vorlage einer Gesamtforderungsaufstellung erforderlich ist.

Ausgang: Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsauftrags wegen fehlender Gesamtforderungsaufstellung wurde stattgegeben; der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Auftrag nicht mit dieser Begründung zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf einen Teilbetrag der titulierten Hauptforderung beschränken.

2

Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ist die Überlassung einer Gesamtforderungsaufstellung nicht erforderlich, wenn die Vollstreckung auf einen Teilbetrag beschränkt ist.

3

Dem Gerichtsvollzieher steht grundsätzlich nicht zu, den materiell-rechtlichen Bestand einer beschränkten Teilforderung durch Vorlage einer Gesamtforderungsaufstellung zu überprüfen.

4

Die Möglichkeit des Schuldners, die Forderung in voller Höhe zu erfüllen und den Titel zu erhalten, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verpflichtung des Gläubigers zur Vorlage einer Gesamtforderungsaufstellung; allenfalls kann dies zu Verzögerungen führen.

Relevante Normen
§ 802c ZPO§ 753 ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 00.00.0000 wird der Gerichtsvollzieher I. angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 00.00.0000 zur Abnahme der Vermögensauskunft sowie Einholung von Drittauskünften zur Vollstreckung eines Teils der Hauptforderung in Höhe von 20.000,00 € aus dem Versäumnisurteil des F. vom 00.00.0000, Az.: N01, nicht mit der Begründung der fehlenden Überlassung einer Forderungsaufstellung zurückzuweisen.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem im Tenor genannten Vollstreckungstitel, mit dem der Schuldner zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 25.059,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.638,00 € und zur Kostentragung verurteilt wurde. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wurde auf einen Teil der Hauptforderung in Höhe von 20.000,00 € beschränkt. Beantragt wurden ausschließlich die Abnahme der Vermögensauskunft sowie die Einholung von Drittauskünften. Mit Schreiben vom 13.05.2022 wies der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin darauf hin, dass dem Zwangsvollstreckungsauftrag eine Gesamtforderungsaufstellung nicht beigefügt gewesen sei. Dieses sei erforderlich, weil der Schuldner befugt sei, gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Verpflichtung in voller Höhe zu erfüllen, womit gleichzeitig die Aushändigung des Titels gesetzlich verknüpft sei. Für den Fall des Nichteingangs der Gesamtforderungsaufstellung innerhalb eines Monats wurde angekündigt, den Auftrag als zurückgenommen zu betrachten.  Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 17.05.2022 mit der Begründung, die Überlassung einer Gesamtforderungsaufstellung sei im Falle eines Auftrags zur Abnahme einer Vermögensauskunft, die der Vorbereitung der weiteren Vollstreckung diene, nicht erforderlich. Dies gelte auch in dem Fall, wenn – wie hier – lediglich die Vollstreckung einer Teilforderung beantragt werde. Am 23.07.2022 stellte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung mangels Einreichung der geforderten Gesamtforderungsaufstellung ein. Der Erinnerung half er nicht ab. Wegen der Begründung wird auf die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 19.08.2022 Bezug genommen.

4

II.

5

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Gerichtsvollzieher hat den Zwangsvollstreckungsauftrag zu Unrecht als zurückgenommen betrachtet. Eine Pflicht der Gläubigerin zur Einreichung einer Gesamtforderungsaufstellung bestand und besteht vorliegend nicht.

6

Die Gläubigerin macht aus einem titulierten Anspruch lediglich eine Teilhauptforderung gelten, welches zunächst grundsätzlich ohne weiteres zulässig ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 – IXa ZB 119/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 – VII ZB 68/07 –, juris). Zur Überlassung einer Gesamtforderungsaufstellung ist die Gläubigerin bei Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft im Fall eines solchen Teilauftrags - entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers - nicht verpflichtet.

7

In dem durch einen Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 802 c ZPO müssen lediglich der Vollstreckungstitel und die Höhe der Forderung, wegen derer vollstreckt wird, angegeben werden; eine Beschränkung auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung ist dabei auch hier möglich. Der Vorlage einer substantiierten Aufstellung von Teil- und Restforderung bedarf es hingegen nicht (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZPO § 802c Rn. 7, beck-online). Da der Gläubiger aufgrund der abgegebenen Auskunft unmittelbar keine Vermögenswerte aus dem Schuldnervermögen durch die Vollstreckung erlangt, bedarf es keiner Klarstellung, aus welchem Teil der Gesamtforderung vollstreckt wird (so auch LG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020, 4 T 361/20, Rn. 18-20, BeckRS 2020, 34773).

8

Dem steht das Argument des Gerichtsvollziehers, der Schuldner müsse in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auch ohne Rücksicht auf den Vollstreckungsumfang die Möglichkeit haben, seine Zahlungsverpflichtung in voller Höhe erfüllen und damit die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erreichen zu können, nicht entgegen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Schuldner insoweit in seinen Rechten verletzt würde. Dieses Recht wird dem Schuldner hierdurch nämlich nicht grundsätzlich versagt (MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 753 Rn. 27). Allenfalls würde es zu Verzögerungen kommen, weil die Vollständigkeit der Tilgung durch eine ergänzende Befragung des Gläubigers nochmals geklärt werden müsste.

9

Der Gerichtsvollzieher ist auch nicht unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt einer etwaigen missbräuchlichen Beschränkung des Vollstreckungsauftrages auf einen Teil der Hauptforderung zur Anforderung einer Forderungsaufstellung berechtigt. Insoweit trägt er vor, diese erfolge, um einer Überprüfung der ordnungsgemäßen Verrechnung von erfolgten Teilzahlungen des Schuldners an das vollstreckende Kreditinstitut zu entgehen. Letztlich liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise jedoch nicht vor; entsprechende Fallkonstellationen lassen sich auch nicht den von dem Gerichtsvollzieher in seiner Stellungnahme zitierten Entscheidungen entnehmen. Daher kann es dahinstehen, ob der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft - beschränkt auf einen Teil der Hauptforderung – berechtigt ist, zuvor erfolgte Teilleistungen und deren ordnungsgemäße Verrechnung auf Zinsen und Kosten zu prüfen. Denn grundsätzlich steht ihm eine Überprüfung des materiell-rechtlichen Bestands der Teilforderung nicht zu (MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 753 Rn. 27-29).

10

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.