Erinnerung gegen Ablehnung der Räumungsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger rügen die Verweigerung des Gerichtsvollziehers, eine Räumungsvollstreckung durchzuführen, nachdem die geschiedene Ehefrau des Schuldners in der Wohnung lebt. Zentrale Frage ist, ob ein Vollstreckungstitel gegen alle in der Wohnung wohnenden Personen vorliegen muss. Das Amtsgericht weist die Erinnerung zurück, weil kein Titel gegen die Mitbewohnerin besteht und deshalb die Räumung nicht durchgeführt werden durfte. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung der Gläubiger gegen die Ablehnung der Räumungsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen, da kein Titel gegen die Mitbewohnerin vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Durchführung einer Räumungsvollstreckung ist ein vollstreckungsfähiger Titel gegen alle Personen erforderlich, die Mitbesitz an den herauszugebenden Räumlichkeiten haben.
Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf Zwangsvollstreckung nur gegen namentlich im Titel bezeichnete Vollstreckungsschuldner betrieben werden; fehlt eine solche Benennung, ist die Vollstreckung gegen Dritte unzulässig.
Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB liegt vor, wenn jemand tatsächliche Sachherrschaft im eigenen Interesse ausübt; auch ein nichtberechtigter Mitbesitzer kann nur mittels Titel als Räumungsschuldner aus dem Besitz gesetzt werden.
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Ausführung einer Räumungsvollstreckung zu verweigern, wenn kein vollstreckungsfähiger Titel gegen sämtliche in den Räumlichkeiten wohnenden Personen vorhanden ist.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubiger vom 30.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.400,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts N vom 23.01.2004 – #####/####– die Verbindung mit dem Zweiten Versäumnisurteil vom 28.05.2004 – #####/####. Der Schuldner ist verurteilt worden, die sich aus dem Tenor der Urteile ergebenen Räumlichkeiten zu räumen und an die Gläubiger herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versäumnisurteile vom 23.01.2004 und 28.05.2005 (Bl. 4 – 5 d. A.) Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1), die geschiedene Ehefrau des Schuldners, ist in den Titeln nicht bezeichnet. Sie lebt seit Jahren mit dem Schuldner zusammen, was den Gläubigern zumindest aus einem vorangegangenen Zwangsvollstreckungsverfahren bekannt ist. Mit Schreiben vom 16.11.2005 beauftragten die Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Räumung und Zwangsvollstreckung. Dieser wies mit Schreiben vom 21.11.2005 darauf hin, dass die geschiedene Ehefrau des Schuldners in dem zu räumenden Objekt wohnhaft sei und er deshalb die Vollstreckung nicht durchführen könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Schreibens, das Bestandteil der bei der Akte befindlichen Sonderakte ist, Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.12.2005 lehnte der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Vollstreckungsauftrages unter Hinweis auf das vorstehende Schreiben ab.
Die Gläubiger sind der Auffassung, die geschiedene Ehefrau des Schuldners habe kein schützenswertes Interesse am Verbleib in der Wohnung. Die Zwangsvollstreckung dürfe von dem Schuldner so nicht verhindert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erinnerungsschriftsatz von 23.12.2005 (Bl. 1 – 3 d. A.) Bezug genommen.
Sie beantragen,
den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Räumung- und Vollstreckungsauftrag der Gläubiger vom 16.11.2005 auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 20.01.2006 Stellung zu der Erinnerung genommen. Er vertritt die Ansicht, dass die Räumungsvollstreckung eines Titels gegen sämtliche in den Räumlichkeiten wohnende Personen bedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 20.01.2006 (Bl. 7 8 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässig, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Räumungsvollstreckung abgelehnt, da es an einem wirksamen Vollstreckungstitel gegen sämtliche die zu räumende Wohnung bewohnende Personen fehlt. Die Versäumnisurteile vom 23.01.2005 und 28.05.2004 richten sich ausschließlich gegen den Schuldner. Ein vollstreckungsfähiger Titel gegen die Beteiligte zu 1) liegt nicht vor. Dies wohnt indes ebenfalls in den im Titel bezeichneten Räumlichkeiten und übt hieran Mitbesitz aus.
Gem. § 885 Abs. 1 ZPO findet die Räumungsvollstreckung in der Weise statt, dass der Gerichtsvollzieher den (Vollstreckungs-) Schuldner aus dem C setzt und den Gläubiger in den C einweiset. Gem. § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur gegen Personen betrieben werden, die im Titel oder in einer den Titel ergänzenden Klausel als Vollstreckungsschuldner namentlich bezeichnet sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Entgegen der Auffassung der Gläubiger ist ein vollstreckungsfähiger Titel auch gegen die Beteiligte zu 1) erforderlich. Nach der höchstgerichtlichen Rechtssprechung ist für die Räumung ein Titel gegen alle Personen erforderlich, die C an den herauszugebenden Räumlichkeiten haben. (Vgl. BGH, NZM 2004, 701 f. m. w. N.).
Das die Beteiligte zu 1) Mitbesitz an den betreffenden Räumlichkeiten hat wird selbst von den Gläubigern nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Gläubiger ist es für die Frage des Mitbesitzes in des ohne Belangen, ob die Besitzüberlastung an den Dritten berechtigt oder ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig war. Auch der nichtberichtigte Besitzer kann nicht ohne einen Titel, der ihn als Räumungsschuldner ausweist aus dem C gesetzt werden. Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB bedeutet letztlich die im eigenen Interesse ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft über die Räumlichkeiten. Davon ist nach dem Vortag der Beteiligten auszugehen.
Mithin kommt es entgegen der Auffassung der Gläubiger nicht darauf an, dass die Mitbenutzung der Wohnung durch die Beteiligte zu 1) von den Gläubigern zu keinem Zeitpunkt gebilligt worden ist und auch ein schriftlicher Mietvertrag nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.