Erinnerung gegen Ablehnung gesonderter Kosten der Vollstreckungsandrohung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Vollstreckung und machte neben dem Vollstreckungsauftrag eine Gebühr für die Vollstreckungsandrohung geltend. Der Gerichtsvollzieher lehnte die gesonderte Vollstreckung dieser Kosten ab; die Erinnerung war zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht stellte fest, dass Kosten der Vollstreckungsandrohung nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind und sonst in der VV 3309 RVG-Gebühr aufgehen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung der gesonderten Vollstreckung der Androhungskosten als unbegründet abgewiesen; Erinnerungskosten trägt die Erinnerungsführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten einer Vollstreckungsandrohung sind grundsätzlich keine notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 BGB.
Die gesonderte Erstattung einer Gebühr für die Vollstreckungsandrohung kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner durch die Androhung zahlt und dadurch ein weiteres Vollstreckungsverfahren (z. B. Vollstreckungsauftrag) erspart bleibt.
Ergibt sich infolge unterbliebener Zahlung trotz Androhung ein nachfolgender Vollstreckungsauftrag, gehen die Kosten der Vollstreckungsandrohung in der Gebühr nach VV 3309 RVG auf und können nicht zusätzlich erstattet werden.
Der Gerichtsvollzieher darf einen Vollstreckungsauftrag ablehnen, soweit die geltend gemachten Kosten bereits in der mit dem Auftrag geltend gemachten Gebühr enthalten sind und eine gesonderte Vollstreckung unzulässig wäre.
Tenor
Die Erinnerung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2005 beauftragte die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher L. mit der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerinnen. Im Rahmen der beigefügten Forderungsaufstellung macht er einen Betrag in Höhe von 35,50 € als Vollstreckungsandrohung gem. VV 3309 RVG geltend.
Der Gerichtsvollzieher hat darauf hin den Vollstreckungsauftrag mit der Begründung abgelehnt, der Gläubiger-Vertreter könne nicht Kosten für die Vollstreckungsandrohung und die sich daran anschließende Zwangsvollstreckung gesondert geltend machen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 03.08.2005, in der sie meint, die Erstattung der gesonderten Gebühr sei erstattungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger-Vertreter gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Erinnerung war gem. § 766 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Bei den zusätzlichen Kosten für die Vollstreckungsandrohung handelt es sich nicht um notwendige, mithin erstattungsfähige, Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 BGB.
Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Kosten für die Vollstreckungsandrohung in Höhe von 35,50 € nicht zusätzlich vollstreckt, da diese Kosten in dem mit Schreiben vom 24.06.2005 geltend gemachten Vollstreckungsauftrag aufgehen.
Kosten für eine Zwangsvollstreckungsandrohung sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner hierauf zahlt und sich dadurch ein weiteres Vollstreckungsverfahren, insbesondere ein Vollstreckungsauftrag sich dadurch erübrigt. Nur in diesen Fällen ergreift der Gläubiger eine schonendere Maßnahme für den Schuldner, die dann für diesen auch erstattungsfähig ist.
Kommt es nach Vollstreckungsandrohung indes, wie im vorliegenden Fall, wegen nicht oder nur schleppender Zahlung zu einem Vollstreckungsauftrag, so gehen die Kosten für die Vollstreckungsaufforderung in der Gebühr des VV 3309 RVG auf und können mithin nur insgesamt nur einmal erstattet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 34. Aufl. 2004, zu VV 3309 RVG, Rn. 10 m. w