Antrag auf Löschung im Vereinsregister und Bestellung eines Notvorstands zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Löschung von Eintragungen im Vereinsregister und die Bestellung eines Notvorstands. Das Gericht verwarf den Löschungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis und stellte fest, dass das Registergericht an vorgelegte Urkundsnachweise gebunden ist. Die Bestellung eines Notvorstands kam mangels Erforderlichkeit nicht in Betracht. Straf- und zivilrechtliche Vorwürfe sind gesondert mit rechtskräftigem Titel zu verfolgen.
Ausgang: Antrag auf Löschung von Eintragungen und Bestellung eines Notvorstands mangels Rechtsschutzbedürfnis und Erforderlichkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung im Vereinsregister setzt ein persönliches Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus; fehlt dieses, besteht kein Antragsrecht.
Das Registergericht ist an die vorgelegten Urkundsnachweise gebunden; diese können nur durch Vorlage eines wirksamen Titels unberücksichtigt bleiben.
Eine Löschung aus dem Vereinsregister kann nicht von Amts wegen erfolgen, wenn urkundlich belegte Mitgliederversammlungen und Vorstandsbestellungen vorliegen.
Die Bestellung eines Notvorstands ist nur bei tatsächlicher Erforderlichkeit zulässig; unzweckmäßiges oder treuwidriges Verhalten des eingetragenen Vorstands allein begründet diese nicht.
Strafrechtliche Vorwürfe sowie sonstige zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verein sind bis zur Erlangung eines rechtskräftigen Titels außerhalb des Registerverfahrens zu verfolgen.
Tenor
wird der Antrag vom 06.12.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Bezüglich der Löschung des X1 steht der Antragstellerin mangels Rechtsschutzbedürfnis kein Antragsrecht zu. Eine Löschung kann daher nicht aufgrund des Begehrens der Antragstellerin erfolgen.
Die Löschung der X2 aus dem Vereinsregister kann ebenfalls nicht von Amts wegen erfolgen.
Nach Aktenlage hat am 06.05.2018 eine Mitgliederversammlung stattgefunden, bei der der Vorstand erneut gewählt wurde. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt laut Satzung drei Jahre, welche offenkundig noch nicht abgelaufen sind. Zudem fand am 20.03.2020 eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
Das Registergericht ist an die geführten Urkundsnachweise gebunden. Der Urkundsnachweis kann lediglich unberücksichtigt bleiben durch die Vorlage eines wirksamen Titels. In der hiesigen Akte wurden die Mitgliederversammlungen vom 06.05.2018 und 20.03.2020 durch entsprechende Protokolle urkundlich nachgewiesen. Es liegt kein entsprechender Titel vor, der die vorliegenden Urkundsnachweise abbedingt.
Ferner ist die Bestellung eines Notvorstandes nicht möglich.
Aus Sicht des Registergerichts ist der oben genannte Verein, nach Aktenlage, weiterhin durch Frau X3 als eingetragenen Vorstand vertreten. Insoweit scheitert es an der Erforderlichkeit der Bestellung eines Notvorstandes. Selbst, wenn der jetzige Amtsinhaber unzweckmäßig oder treuwidrig handelt, ist eine Bestellung eines Notvorstandes dadurch nicht gerechtfertigt, vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, 2010, Rn. 293.
Die vorgeworfenen strafrechtlichen Relevanzen, sowie die restlichen Ansprüche gegen den Verein müssen bis zur Vorlage eines entsprechenden rechtskräftigen Titels dahinstehen und auf dem zivilrechtlichen, beziehungsweise strafrechtlichen X-Weg verfolgt werden.
Z, 18.01.2021
X4
Rechtspflegerin