Widerspruch gegen Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Verwechslung – Eintragung gelöscht
KI-Zusammenfassung
Ein unbeteiligter Dritter legte Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis ein, nachdem er offenbar mit einem gleichnamigen Schuldner verwechselt worden war. Das Amtsgericht hielt den Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO für zulässig und begründet. Die Eintragungsanordnung wurde aufgehoben und die Eintragung gelöscht. Maßgeblich waren fehlerhafte Identifikationsmerkmale und der formelle Schuldnerbegriff.
Ausgang: Widerspruch des unbeteiligten Dritten gegen Eintragung im Schuldnerverzeichnis als begründet; Eintragungsanordnung aufgehoben und Eintragung gelöscht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Unbeteiligter infolge einer Verwechslung im Schuldnerverzeichnis eingetragen und die Frist des § 882d Abs. 1 ZPO noch nicht verstrichen ist, steht diesem der Widerspruch gegen die Eintragung zu; über diesen entscheidet das ordentliche Vollstreckungsgericht (durch den Rechtspfleger).
Für den Schutz eines Unbeteiligten ist der Schuldnerbegriff des § 882d Abs. 1 ZPO formell zu verstehen: Schuldner ist, wer als solcher im Schuldnerverzeichnis benannt ist, unabhängig von der materiellen Rechtslage.
Der Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO ist lex specialis gegenüber anderen Rechtsbehelfen (insbesondere §§ 23 ff. EGGVG) und tritt gegenüber der Erinnerung zurück; er ist vorrangig gegenüber der Erinnerung.
Das Abhilferecht des Gerichtsvollziehers nach § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO besteht nur, solange die Anordnung noch nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht übersandt wurde und entfällt danach.
Unschädlich für die Zulässigkeit des Widerspruchs ist, dass die Eintragung bereits vollzogen ist; ob ein Berichtigungsantrag nach § 882e Abs. 4 ZPO Erfolg haben kann, wenn die Eintragungsanordnung fehlerhaft ist und dies der Anordnung nicht zu entnehmen ist, bleibt offen.
Leitsatz
1.
Ist ein unbeteiligter Dritter auf Grund einer Verwechslung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und für diesen die Frist des § 882 d Abs. 1 ZPO nicht verstrichen, steht diesem der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen, über den das ordentliche Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat..
2.
Inwiefern daneben ein Berichtigungsantrag gem. § 882e Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg hat, wenn bereits die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers fehlerbehaftet ist und sich diese Fehlerhaftigkeit nicht aus der Eintragungsanordnung selbst ergibt, bleibt offen.
Tenor
Aufgrund des Widerspruchs des sonstigen Beteiligten wird die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers T vom 18.05.2017 aufgehoben.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist zu löschen.
Gründe
I.
Mit Anordnung vom 18.05.2017 verfügte der Obergerichtsvollzieher T gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. In die Anordnung nahm der Gerichtsvollzieher folgende Daten auf: „Anrede: Herrn; Vorname: B; Nachname: I; Straße: C Straße; PLZ: 0000; Ort: N; Geburtsdatum: 00.00.0000.“
Nachdem ein Widerspruch des Schuldners vom 31.05.2017 erfolglos blieb, wurde die Eintragung im Schuldnerverzeichnis veranlasst.
Am 22.10.2019 erschien der sonstige Beteiligte auf der Rechtsantragstelle und legte zu Protokoll
Widerspruch, hilfsweise Erinnerung gegen die Eintragungsanordnung
ein. Vorsorglich beantragt der sonstige Beteiligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der sonstige Beteiligte führt aus, dass er vor etwa drei Wochen einen Handyvertrag abschließen wollte. Der Unternehmer verweigerte jedoch einen Vertragsabschluss unter dem Hinweis auf eine negative SCHUFA-Auskunft. Durch eine daraufhin am 05.10.2019 eingeholte SCHUFA-Auskunft habe er erstmals von einer angeblichen Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfahren. Die am 19.10.2019 genommene Einsicht in das beim Amtsgericht Hagen geführte Verzeichnis bestätigte sodann die Eintragung. Nach einem mit dem Gerichtsvollzieher geführten Gespräch, übergab dieser am 22.10.2019 den Beschluss durch welchen der Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen wurde. Der sonstige Beteiligte behauptet, dass er sich die Eintragung nicht erklären könne. Auf der C Straße habe er nicht gewohnt. Folglich sei er offensichtlich verwechselt worden.
Die übrigen Beteiligten sind zu dem Rechtsbehelf gehört worden. Gläubiger und Gerichtsvollzieher haben eine Stellungnahme nicht abgegeben. Der anwaltliche Schuldnervertreter erklärte, den sonstigen Beteiligten nicht zu kennen.
Die Sonderakte DR II 447/17 des Gerichtsvollziehers ist beigezogen worden.
II.
Der Widerspruch ist zulässig und begründet.
1.
Der Widerspruch gem. § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf. Über diesen entscheidet das ordentliche Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.
Zunächst war insofern zu entscheiden, wie die Vielzahl von möglichen Rechtsbehelfen voneinander abzugrenzen ist. Neben dem Widerspruch gem. § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO war dabei die Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO, ein Löschungsantrag gem. § 882e Abs. 3 ZPO, eine Berichtigung von Amts wegen gem. § 882e Abs. 4 S.1 ZPO oder ein Antrag gem. §§ 23ff. EGGVG in Betracht zu ziehen. Während über den Widerspruch das ordentliche Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger zu befinden hat, entschiede über die Erinnerung das ordentliche Vollstreckungsgericht durch den Richter. Über den Löschungsantrag wiederum hätte das zentrale Vollstreckungsgericht in Hagen durch den Rechtspfleger zu entscheiden. Wäre hingegen die Berichtigung vorrangig, wäre diese durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zentralen Vollstreckungsgericht zu veranlassen. Über einen Antrag gem. § 23 EGGVG entschiede ein Senat des Oberlandesgerichts.
Im Übrigen kommt im Falle der der Zulässigkeit des Widerspruch oder der Erinnerung auch stets ein Abhilferecht des Gerichtsvollziehers in Betracht.
Vorweg ist festzustellen, dass zum Schutz eines Unbeteiligten der Schuldnerbegriff des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO dahingehend auszulegen ist, dass Schuldner derjenige ist, der als solcher im Schuldnerverzeichnis benannt ist (formeller Schuldnerbegriff). Auf die materielle Rechtslage kommt es insofern nicht an.
Zunächst verdrängt sodann der Widerspruch den Antrag an das Oberlandesgericht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Einführung des Widerspruchs und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO als lex specialis zu §§ 23ff. EGGVG ansieht (vgl. BT-DS 16/10069 Seite 39).
Soweit eine Abgrenzung zwischen Widerspruch und Erinnerung zu erfolgen hat, ist stets der Widerspruch vorrangig und eine etwaige Erinnerung unzulässig, da der Widerspruch auch hier der speziellere Rechtsbehelf ist (vgl. Saenger/Rathmann, ZPO, 8. Auflage, § 882d Rn. 1; siehe noch zu § 900 Abs. 4 ZPO a.F. BGH, NJW-RR 2011, 1693). Überdies gilt es zu sehen, dass es sich bei dem Eintragungsverfahren nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren handelt (vgl. BGH, NJW 2016, 876 Rn. 22). Für diese Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes streitet dabei auch die Gesetzgebungsgeschichte. Einerseits lässt sich anders nicht erklären, weshalb der Gesetzgeber den früheren Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 ZPO a.F. für entbehrlich erachtete und gleichzeitig im selben Gesetzgebungsverfahren eine Notwendigkeit für den Widerspruch gem. § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO sah (vgl. BT-DS 16/10069 Seite 28 bzw. 39). Andererseits wäre die Einschätzung des Gesetzgebers, zum Verhältnis von § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO zu §§ 23ff. EGGVG nicht nachvollziehbar (s.o.).
Streitbar ist hingegen die Abgrenzung des Widerspruchs gegenüber dem Löschungsantrag, wenn - wie hier - die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers bereits vollzogen worden ist, jedoch die Widerspruchsfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verstrichen ist. Die Zulässigkeit daran anzuknüpfen, ob die Eintragung bereits vollzogen wurde, ist nicht möglich, da § 882d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Suspensiveffekt nicht vorsieht, weshalb die Entscheidung des ordentlichen Vollstreckungsgerichts regelmäßig erst nach der Eintragung erfolgen kann (wohl a.A. Zöller/Seibel, ZPO, 32. Auflage, § 882d Rn. 4 der eine Entscheidung gem. § 882e Abs. 3 ZPO für veranlasst sieht). Dass solche nachträglichen Entscheidungen möglich sind, ergibt sich überdies aus § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Für eine Entscheidungskompetenz des ordentlichen Vollstreckungsgerichts spricht zunächst dessen örtliche Nähe zum Gerichtsvollzieher. So ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass im Widerspruchsverfahren regelmäßig die Vollstreckungsakte des Gerichtsvollziehers beizuziehen ist (vgl. BT-DS 16/10069 Seite 39). Dies ist dann schnell zu bewerkstelligen, wenn Gerichtsvollzieher und erkennendes Gericht am selben Ort ihren Sitz haben. Ebenso dürfte dies im Interesse der Beteiligten sein. Während der Schuldner ohnehin am Orte des ordentlichen Vollstreckungsgerichts wohnhaft ist, wird auch der (privat auftretende) Gläubiger regelmäßig in der Nähe aufhältig sein. Spätestens in dem Augenblick, in dem ausnahmsweise über den Widerspruch mündlich verhandelt wird, ist das ordentliche Vollstreckungsgericht ohnehin sachnäher. Solange mithin die Widerspruchsfrist für den Beteiligten nicht verstrichen ist, ist der Widerspruch zulässig.
Ein Verweis des Schuldners auf das Berichtigungsverfahren war ebenfalls nicht angezeigt. Zwar dürfte eine entsprechende Anregung gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht durchaus vielversprechend sein, da das Verfahren auch dazu dient, „anderen Personen, die wegen fehlerhafter Angabe von Identifikationsmerkmalen mit dem Schuldner verwechselt“ (vgl. BT-DS 16/10069 Seite 41) worden sind, eine Berichtigung zu ermöglichen. Allerdings besteht zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes für diese andere Person kein Rechtsbehelf, wenn die Berichtigung abgelehnt wird (§ 882e Abs. 4 S. 2 ZPO). Ob dann in einem solchen Fall ein Antrag gem. §§ 23ff. EGGVG statthaft ist oder die Einschränkung als mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar anzusehen ist und dann doch eine Erinnerung gem. § 573 ZPO statthaft ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1709), mag hier dahingestellt bleiben. Um dem unbeteiligten Dritten nicht schutzlos zu stellen oder auf unsichere Rechtsbehelfswege im Berichtigungsverfahren zu verweisen, ist vielmehr eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren geboten. Dass dann das Widerspruchsverfahren im Gegensatz zum Berichtigungsverfahren den Nachteil aufweist, dass zwischenzeitig überhaupt keine Eintragung vorhanden bleibt, ist zum Schutz des Unbeteiligten hinzunehmen.
Das grundsätzlich im Widerspruchsverfahren bestehende Abhilferecht des Gerichtsvollziehers gem. § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO kommt vorliegend ebenfalls nicht zum Zuge. Das Abhilferecht des Gerichtsvollziehers ist nur solange gegeben, wie der Gerichtsvollzieher die Anordnung noch nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht gesandt hat (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 32. Auflage, § 882d Rn. 4; BT-DS 18/9698 Seite 24; BT-DS 18/7560 Seite 40).
2.
Der unbestrittene Tatsachenvortrag des sonstigen Beteiligten ist schlüssig. Seine Angaben werden überdies durch eine vom sonstigen Beteiligten zu seiner Person eingeholten Meldebestätigung, sowie einer durch das Vollstreckungsgericht eingeholten erweiterten Einwohnermeldeamtsauskunft bezüglich des Schuldners bestätigt. Demgemäß leben zwei Personen mit gleichem Ruf- und Nachnamen in N, die auf unterschiedlichen Straßen wohnen und an verschiedenen Tagen geboren wurden. Die vom Gerichtsvollzieher angegebene Kombination zwischen Straße und Geburtsdatum existiert hingegen nicht. Da jedoch das Verfahren stets auf die C Straße bezogen war und überdies der Rechtsanwalt des Schuldners erklärt hat, den sonstigen Beteiligten nicht zu kennen, ist das Gericht davon überzeugt, dass das Geburtsdatum bei der Eintragungsanordnung falsch angegeben worden ist und eine Verwechslung vorliegt. Die Eintragung des sonstigen Beteiligten ist deshalb zu löschen.