Rechtskontrolle im Zwangsverwaltungsverfahren: Umfang der Weisungsbefugnis (§153 ZVG)
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin rügt Erstattungsansprüche gegen die Zwangsverwaltungsmasse; die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass das Vollstreckungsgericht nur solche materiell‑rechtlichen Fragen im Rahmen von §153 ZVG entscheiden darf, deren Ergebnis offensichtlich ist. Energieliefer‑ und Versicherungsverträge wurden von der Zwangsverwalterin nicht übernommen; insoweit sind die Ansprüche der Schuldnerin offensichtlich unbegründet. Für Grundsteuer- und Kanalgebührenansprüche fehlt es an der Offensichtlichkeit.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 04.11.2021 wird zurückgewiesen; Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis nach §153 ZVG nur materiell‑rechtliche Streitfragen entscheiden, deren Ergebnis offensichtlich ist.
Ergebnisoffensichtlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt ohne weiteres feststellbar ist und das Ergebnis unzweifelhaft aus Gesetz oder einer herrschenden, von Obergerichten getragenen Meinung folgt.
Zur Feststellung des Sachverhalts im Weisungsverfahren sind der Beibringungsgrundsatz und die Geständnisfiktion des §138 Abs.3 ZPO anzuwenden; eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
Der Zwangsverwalter ist grundsätzlich nicht an vom Schuldner abgeschlossene Verträge gebunden und nicht verpflichtet, in solche Verträge einzutreten; eine abweichende Übernahme ist zu beweisen, ausbleibende Vortragspflicht führt zur Offensichtlichkeit des Ergebnisses.
Leitsatz
Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnisse aus § 153 Abs. 1 ZVG lediglich diejenigen materiell-rechtlichen Streitigkeiten entscheiden, deren Ergebnis offensichtlich ist (BGH, NZI 2012, 255).
Von einer solchen Offensichtlichkeit ist auszugehen, soweit der Sachverhalt ohne weiteres feststellbar ist und sich das Ergebnis unzweifelhaft dem Gesetz entnehmen lässt oder eine durch Obergerichte gestützte herrschende Meinung besteht.
Der Sachverhalt ist dabei – nach den allgemeinen Grundsätzen des zivilen Vollstreckungsrechts – gemäß dem Beibringungsgrundsatz und unter Anwendung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO festzustellen (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15).
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 26.11.2021 gegen den hiesigen Beschluss vom 04.11.2021 wird nicht abgeholfen.
2. Die Verfahrensakte wird insofern dem Landgericht N zur Entscheidung vorgelegt.
3. Mit den weiteren „Dienstaufsichtsbeschwerden“ der Ersteherin gegen die Zwangsverwalterin vom 12.12.2021 und 28.12.2021 wird sich das Vollstreckungsgericht nach Rückkehr der Akten und Eingang der Stellungnahme der Zwangsverwalterin befassen.
Rubrum
| 503 L 001/21 | ![]() |
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Beschluss
In dem Zwangsverwaltungsverfahren
der T N, C-platz , 00000 N
- Gläubigerin -
g e g e n
N F H GmbH & Co. KG vertreten durch die N F Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau U X I-straße, 00000 L
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte C, C Straße 3, 00000 C
an dem zusätzlich beteiligt sind
1. Frau B D-M, c/o T N, C-platz, 00000 N
- Zwangsverwalterin -
2. Frau T C, wohnhaft C-allee 9, 00000 N
- Ersteherin -
hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydtam 14.01.2022durch den Rechtspfleger T
beschlossen:
1. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 26.11.2021 gegen den hiesigen Beschluss vom 04.11.2021 wird nicht abgeholfen.
2. Die Verfahrensakte wird insofern dem Landgericht N zur Entscheidung vorgelegt.
3. Mit den weiteren „Dienstaufsichtsbeschwerden“ der Ersteherin gegen die Zwangsverwalterin vom 12.12.2021 und 28.12.2021 wird sich das Vollstreckungsgericht nach Rückkehr der Akten und Eingang der Stellungnahme der Zwangsverwalterin befassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde vermeintliche Erstattungsansprüche in Höhe von nunmehr 23.133,21 EUR gegen die Zwangsverwaltungsmasse.
Die Schuldnerin meint insofern, dass die Zwangsverwalterin zu Unrecht fällige Zahlungen nicht erbracht habe, sodass die Schuldnerin – zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen – in Vorleistung habe treten müssen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Leistungen (vgl. Bl. 195f., 200 d.A.):
| Energielieferkosten (NEW) | 685,00 EUR + 531,85 EUR + 3.449,78 EUR= 4.666,63 EUR |
| Grundsteuern | 3.000,00 EUR + 2.963,08 EUR + 136,80 EUR= 6.099,88 EUR |
| Kanalbenutzungsgebühren | 11.963,08 EUR |
| Versicherungskosten (Gothaer Allgemeine Versicherung AG) | 403,62 EUR |
Diese Leistungen seien aus der Zwangsverwaltungsmasse zurück zu erstatten.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Zwangsverwalterin aus, dass die Nichtzahlung teilweise darauf beruhe, dass der Steuerberater der Schuldnerin falsche Angaben zum Forderungsstand gemacht habe. Im Übrigen wiederholt die Zwangsverwalterin, dass sie in den Energieliefervertrag nicht eingetreten sei. Gleiches gelte für den Versicherungsvertrag.
II.
Obgleich die Schuldnerin nunmehr mit der sofortigen Beschwerde Erstattungsansprüche verfolgt, die nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses waren, ist das Rechtsmittel zulässig. Insofern genügt es, dass die sofortige Beschwerde zumindest teilweise auf eine Weiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens gerichtet ist (vgl. BGH, BeckRS 2020, 4913 Rn. 6; BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 567 Rn. 3).
Die Beschwerde ist jedoch aus den bereits im angegriffenen Beschluss dargelegten Erwägungen unbegründet.
Unter vollkommener Nichtbeachtung der hiesigen Entscheidungsgründe übersieht die anwaltlich vertretene Schuldnerin den Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts. Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnisse aus § 153 Abs. 1 ZVG lediglich diejenigen materiell-rechtlichen Streitigkeiten entscheiden, deren Ergebnis offensichtlich ist (vgl. Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 04.11.2021 – 503 L 001/21 – unter II. 3., mit Hinweis auf BGH, NZI 2012, 255).
Von einer solchen Offensichtlichkeit ist auszugehen, soweit der Sachverhalt ohne weiteres feststellbar ist und sich das Ergebnis unzweifelhaft dem Gesetz entnehmen lässt oder eine durch Obergerichte gestützte herrschende Meinung besteht. Der Sachverhalt ist dabei – nach den allgemeinen Grundsätzen des zivilen Vollstreckungsrechts – gemäß dem Beibringungsgrundsatz und unter Anwendung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO festzustellen (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15; BeckOK ZPO/Ulrici, 42. Ed. 1.3.2021, ZPO § 764 Rn. 11; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 1; a.A. ohne Begründung: BT-DS 19/19850 Seite 42). Eine Beweisaufnahme findet zur Vorbereitung einer materiell-rechtlichen Weisung allerdings nicht statt. Ein streitiger Tatbestand schließt die Offensichtlichkeit folglich aus. Dieser Maßstab gilt im Weisungsverfahren zumindest im kontradiktorische Züge aufweisenden Streitverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Dies ergibt sich aus der Anhörungspflicht des Vollstreckungsgerichts gem. § 153 Abs. 1 ZVG.
Gemessen an diesem Maßstab gilt hinsichtlich des Energielieferungsvertrages, ebenso wie für den Versicherungsvertrag, dass die Zwangsverwalterin in diese nicht eingetreten ist und zudem nicht eintreten musste.
Der BGH hat insofern ausgeführt: „Grundsätzlich ist der Zwangsverwalter weder an die vom Schuldner abgeschlossenen Verträge gebunden noch verpflichtet, in solche Verträge einzutreten. Etwas anderes gilt nur für Miet- und Pachtverträge.“
(BGH, NJW-RR 2005, 1029 [1030])
Da dies in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung ist und auch für eine anderweitige Übernahme dieser Verträge durch die Zwangsverwalterin seitens der Schuldnerin nichts vorgetragen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), ist das materiell-rechtliche Ergebnis offensichtlich (vgl. BGH; NJW 2014, 1951; Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Auflage, ZwVwV § 5 Rn. 26). Der geltend gemachte Anspruch der Schuldnerin ist damit schon grundsätzlich verfehlt.
Demgegenüber liegt, unabhängig von den erheblichen Zweifeln des Vollstreckungsgerichts am Bestehen eines Anspruchs der Schuldnerin, hinsichtlich der verauslagten Grundsteuern und Kanalbenutzungsgebühren keine Offensichtlichkeit vor.
Selbst Weisungsanträge die auf eine Zahlung an die ursprüngliche Gläubigerin gerichtet gewesen wären, hätte das Vollstreckungsgericht nur mit Zurückhaltung in der Sache zu bescheiden (vgl. LG Verden, BeckRS 2018, 41380 Rn. 14f.; Schneider/Schmidberger, ZVG, 1. Auflage, § 153 Rn. 1, 29). Erst recht gilt dies für die Übergangsansprüche deren sich die Schuldnerin berühmt (dazu ausführlicher: Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 04.11.2021 – 503 L 001/21 – unter II. 3. b)).
Mönchengladbach, 14.01.2022
TRechtspfleger
Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 157, 41061 Mönchengladbach-Beschwerdekammer-
wegen der Beschwerde Blatt 194ff. übersenden.
