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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·32 M 724/13·15.04.2013

Erinnerung: Pkw-Pfändung ausführen und Fahrzeug im Gewahrsam der Schuldnerin belassen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung eines Pkw und wünschte, das Fahrzeug im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen; der Gerichtsvollzieher lehnte wegen Nichtzahlung eines Vorschusses ab. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und wies den Gerichtsvollzieher an, den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Begründend führte das Gericht an, dass die Gläubigerin dem Belassen zugestimmt hat, dadurch keine derben Pfändungskosten anfallen und die rechtlichen Voraussetzungen (insb. § 808 ZPO, § 157 GVGA) gewahrt sind.

Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung der Pkw-Pfändung als begründet; Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag auszuführen und das Fahrzeug im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen; Kosten der Erinnerung trägt die Schuldnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gerichtsvollzieher darf die Durchführung einer zulässigen Pfändung nicht allein mit der Nichtleistung eines vom Gerichtsvollzieher geforderten Kostenvorschusses begründen, wenn der Gläubiger die vom Schuldner gewünschte Verfahrensweise akzeptiert und dadurch keine zusätzlichen Pfändungskosten zu entstehen pflegen.

2

Weisungen des Gläubigers über Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung sind für den Gerichtsvollzieher verbindlich, soweit sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

3

Nach § 808 Abs. 2 ZPO können Sachen außer Geld im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, sofern die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird; stimmt der Gläubiger dem Belassen zu, trägt er das Risiko für Verlust oder Beschädigung.

4

Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 GVGA nimmt der Gerichtsvollzieher das gepfändete Fahrzeug grundsätzlich in Besitz, dies schließt jedoch nicht aus, dass bei ausdrücklicher Einwilligung des Gläubigers das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt; das Fehlen sämtlicher Fahrzeugschlüssel steht der Zulässigkeit der Pfändung nicht ohne weiteres entgegen.

Relevante Normen
§ 808 Abs. 2 ZPO§ 157 Abs. 1 Satz 2 GVGA§ 91 ZPO

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher K wird angewiesen, den ihm erteilten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 12.12.12 auszuführen und das Fahrzeug zunächst im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts V gegen die Schuldnerin.

4

Am 12.12.12 beauftragt die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher, den PKW der Schulderin, Marke VW, Modell Polo in der Form zu pfänden, dass eine Siegelmarke an das Fahrzeug angebracht wird und der Gerichtsvollzieher lediglich Schlüssel und Kfz-Brief an sich nimmt.

5

Der Gerichtsvollzieher forderte die Gläubigerin mit Schreiben vom 28.12.2012 zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 550,00 EUR auf, dessen Leistung die Gläubigerin mit Schreiben vom 10.01.2013 verweigerte. Der Gerichtsvollzieher lehnte daraufhin die Erfüllung des Auftrages ab und führte insofern aus, dass die Gläubigerin lediglich das Ziel verfolge, die Schuldnerin unnötig unter Druck zu setzen. Im Übrigen könne der PKW nur bei der Schuldnerin belassen werden, wenn alle Papiere und Schlüssel vorgefunden würden, des Weiteren müsse sichergestellt sein, dass der Wagen versichert sei.

6

II.

7

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

8

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen für die beantragte Pfändung liegen vor.

9

Die Pfändung durfte vorliegend durch den Gerichtsvollzieher nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Gläubigerin den vom Gerichtsvollzieher angeforderten Vorschuss in Höhe von 550,00 EUR nicht geleistet hat. Die Gläubigerin hat sich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt. Kosten der Pfändung für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. entstehen bei der von der Gläubigerin begehrten Vorgehensweise nicht. Für die Schätzung genügt ggf. ein Anruf bei einem örtlichen Autohändler. Dies ist für den Gerichtsvollzieher zumutbar und stellt eine zulässige Form der Wertermittlung dar (vgl. AG Singen, Beschluss vom 14.05.2010 - 1 M 4335/09).

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Einwendungen dahingehend, dass die von der Gläubigerin gewählte Art der Pfändung unzulässig sein könnte, hat der Gerichtsvollzieher nicht vorgebracht, solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, für den Gerichtsvollzieher bindend sind, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen.

11

§ 808 Absatz 2 ZPO sieht vor, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Dies zu beurteilen ist zwar grundsätzlich Sache des Gerichtsvollziehers. Vorliegend stellt sich die Situation aber anders dar, weil sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt hat. Damit scheidet eine Haftung des Gerichtsvollziehers aus, wenn während des Gewahrsams des Schuldners die Sache beschädigt wird, an Wert verliert oder vom Schuldner beiseite geschafft wird. Dieses Risiko trägt vorliegend allein der Gläubiger (vergleiche insoweit AG Brake, Beschluss vom 11. 7. 2007, Az. 6 M 964/07).

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Im Übrigen sieht § 157 Absatz 1 Satz 2 GVGA ausdrücklich vor, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete Fahrzeug in Besitz nimmt, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt. Soweit der Gerichtsvollzieher geltend macht, der Wagen könne nur dann im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, wenn bei diesem sämtliche Schlüssel aufgefunden würden, ist dies zutreffend; allerdings spricht dies nicht gegen die Zulässigkeit der beantragten Pfändung. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Schlüssel bei der Schuldnerin nicht zu erlangen sind.

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Die Pfändung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig. Soweit der Gerichtsvollzieher geltend macht, die Gläubigerin wolle ein Druckmittel gegen die Schuldnerin erhalten, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Maßgeblich ist, dass die Gläubigerin die ihr kraft Parteiherrschaft gegebenen Mittel der Zwangsvollstreckung nutzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es der Gläubigerin letztendlich doch um die Verwertung eines - und sei es auch nur kleinen - Vermögensgegenstandes der Schuldnerin geht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.