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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·32 M 1380/13·25.06.2013

Erinnerung gegen Dokumentenpauschale (KV 700) - Herabsetzung um 3,00 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügt die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale für eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses. Streitfrage ist, wer die gebührenfreie erste Ablichtung nach Ziffer 700 Abs. 3 KV nicht zu tragen hat, wenn die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Das Gericht reduzierte die Kostenrechnung um 3,00 EUR und erläuterte, dass die Zahlungsunfähigkeit die Stellung als Kostenschuldner nicht aufhebt. Die Beschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin teilweise stattgegeben: Kostenrechnung um 3,00 EUR für Dokumentenpauschale herabgesetzt, Beschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ziffer 700 Abs. 3 KV bezieht die Gebührenermäßigung auf denjenigen, von dem die Gebühr nach den Vorschriften zu erheben ist, und nicht auf denjenigen, der tatsächlich die Zahlung leistet.

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Nach § 13 GvKostG sind Auftraggeber, Vollstreckungsschuldner und Verpflichteter Kostenschuldner; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

3

Die bloße Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners führt nicht zum Wegfall seiner Eigenschaft als Kostenschuldner; der Anspruch gegen ihn bleibt lediglich derzeit nicht durchsetzbar.

4

Es widerspricht der Auslegung von Ziffer 700 Abs. 3 KV, dem Gläubiger die Dokumentenpauschale für eine dem Schuldner erteilte erste Ablichtung aufzuerlegen, da dies der Intention der Regelung zuwiderliefe.

Relevante Normen
§ 802d Abs. 2 ZPO§ 13 GvKostG§ 700 Abs. 3 KV

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers L vom 25.02.2013 um 3,00 EUR für die in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale nach KV 700 herabgesetzt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin richtet sich mit der Erinnerung gegen die durch den Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale.

4

Der Gerichtsvollzieher nahm der Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Er übersandte eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin und überließ eine Ablichtung auf ihren Antrag hin der Schuldnerin.

5

Der Gerichtsvollzieher rechnete nach der Vollstreckung die Dokumentenpauschale KV 700 für die der Schuldnerin erteilte Ablichtung des Vermögensverzeichnisses mit 3,00 EUR ab. Die der Gläubigerin erteilte Ablichtung des Vermögensverzeichnisses berechnete der Gerichtsvollzieher nicht.

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Die Schuldnerin war zur Tragung der Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme nicht in der Lage, so dass Kosten bei dieser nicht erhoben werden konnten.

7

Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Dokumentenpauschale hätte nicht erhoben werden dürfen.

8

Der Gerichtsvollzieher ist der Auffassung, die erste Ablichtung des Vermögensverzeichnisses sei lediglich für den Kostenschuldner gebührenfrei. Da vorliegend aber die Schuldnerin nicht in der Lage sei, die Kosten zu tragen, sei sie auch nicht Kostenschuldnerin in diesem Sinne, so dass die bezüglich dieser Ablichtung anfallenden Kosten von der Gläubigerin getragen werden müssten.

9

Der Bezirksrevisor schließt sich im Rahmen seiner Stellungnahme der Auffassung des Gerichtsvollziehers an und beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und die Beschwerde zuzulassen.

10

II.

11

Auf die Erinnerung der Gläubigerin war der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommene Kostenansatz zu reduzieren.

12

Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Gerichtsvollzieher und des Bezirksrevisors nicht an, wonach Ziffer 700 Abs. 3 KV dahingehend auszulegen ist, dass Gebührenfreiheit nur für denjenigen eintritt, der tatsächlich die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme trägt.

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In Ziffer 700 KV Abs. 3 heißt es:

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„Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).“

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Nach der Auflistung in § 13 GvKostG sind Kostenschuldner der Auftraggeber, der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Es lässt sich dem Wortlaut von Ziffer 700 Abs. 3 KV gerade nicht entnehmen, dass die Dokumentenpauschale nur von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben wird, von dem die Kosten letztlich beglichen werden, sondern von demjenigen, von dem die Gebühr 260, 261 „zu erheben ist“. Dies trifft jedoch auf Gläubiger und Schuldner gleichermaßen zu. Für die Kosten nach 260, 261 KV sind sowohl die Schuldnerin als auch die Gläubigerin Kostenschuldner und haften insofern als Gesamtschuldner.

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Allein der Umstand, dass die Schuldnerin finanziell nicht in der Lage war, die Kosten zu tragen, führt nicht dazu, dass sie ihre Eigenschaft als Kostenschuldnerin verliert; vielmehr ist der Anspruch gegen sie – momentan - nur nicht durchsetzbar. Wenn aber in diesem Fall die Gläubigerin verpflichtet würde, für die der Schuldnerin erteilten Ablichtungen aus dem Vermögensverzeichnis die Dokumentenpauschale zu entrichten, würde dies letztlich dazu führen, dass der Gläubigerin ein Regressanspruch gegen die Schuldnerin für die Entrichtung eben dieser Dokumentenpauschale zustünde. Auf diese Weise müsste die Schuldnerin – entgegen der Intention des § 700 Abs. 3 KV – für die Erstellung der Ablichtung aus dem Vermögensverzeichnis möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt letztlich doch zahlen.