Abänderung des Umgangs: Übernachtungen angeordnet, paritätisches Wechselmodell abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragt die Neuregelung des Umgangs und die Einführung eines paritätischen Wechselmodells. Das Gericht passt die bisherigen Vereinbarungen nach §1684 BGB an, ordnet aber nur eine moderate Ausweitung einschließlich Übernachtungen an. Ein paritätisches Wechselmodell wird abgelehnt, weil es das Kindeswohl überfordern würde. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag auf Neuregelung des Umgangs teilweise stattgegeben: konkrete Umgangszeiten mit Übernachtungen angeordnet, paritätisches Wechselmodell abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anpassung von Umgangsvereinbarungen nach § 1684 BGB richtet sich nach dem Kindeswohl und der gegenwärtigen Lebenssituation der Beteiligten.
Ein paritätisches Wechselmodell ist abzulehnen, wenn die Anhörung der Kinder und die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass ein derart weitreichender Umgang die Kinder überfordern würde.
Die Ausweitung von Umgangskontakten, insbesondere die Anordnung von Übernachtungen, darf nur gemäßigt erfolgen und ist nur insoweit anzuordnen, wie sie dem Wohl der Kinder entspricht und von den Beteiligten getragen wird.
Bei der Festlegung konkreter Umgangszeiten sind die Betreuungstermine der Kinder (z. B. Kindertagesstätte) und das berechtigte Interesse des anderen Elternteils an gemeinsamen Wochenenden zu berücksichtigen.
Für Vorschulkinder bedarf es nicht zwingend gesonderter Regelungen für Ferien und Feiertage, wenn die getroffene Umgangsregelung bereits eine angemessene Verteilung dieser Zeiten sicherstellt.
Tenor
Der Kindesvater (Antragsteller) hat in Abänderung des Vergleichs vom 05.02.2013 im Verfahren des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt zu 24 F 31/13 das Recht und die Pflicht, mit den Kindern B M, geb. am 00.00.2010, H M, geb. am 00.00.2010, und J M, geb. am 00.00.2012, zu folgenden Zeiten im Rahmen von Umgangskontakten zusammen zu sein:
- alle 14 Tage, beginnend am 07.02.2015, jeweils von Samstag 10:00 Uhr bis zum folgenden Sonntag um 18:30 Uhr,
- jeweils an dem Donnerstag vor einem Wochenende, an dem kein Umgang vorgesehen ist, in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr.
Der Kindesvater hat die Kinder an den genannten Samstagen vor der Haustür der Wohnung der Kindesmutter abzuholen, an den genannten Donnerstagen an der Kindertagesstätte der Kinder. Der Kindesvater hat die Kinder jeweils zu den genannten Zeiten zur Haustür der Wohnung der Kindesmutter zurückzubringen.
Der weitergehende Antrag des Kindesvaters auf Umgang wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1684 BGB. Die in den vorangegangenen Verfahren 24 F 193/12 und 24 F 31/13 getroffenen Vereinbarungen der Kindeseltern über die Umgangskontakte des Kindesvaters zu den Kindern sind an die gegenwärtige Lebenssituation der Beteiligten anzupassen. Hierin sind sich alle Beteiligten einig. Eine konkrete Vereinbarung über die Umgangskontakte haben die Kindeseltern allerdings nicht treffen können.
Der Kindesvater hat beantragt, den Umgang neu zu regeln und den Umgang entsprechend der paritätischen Doppelresidenz zu realisieren.
Die Kindesmutter hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Die Verfahrensbeteiligten sind angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vermerke über die Anhörungen verwiesen.
Als Ergebnis der Anhörungen steht fest, dass die Umgangskontakte dahin auszuweiten sind, dass sie eine Übernachtung der Kinder beim Kindesvater beinhalten. Dies entspricht den Vorstellungen der Verfahrensbeteiligten. Ein Umgang im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells, wie vom Kindesvater gewünscht, entspräche dagegen nicht dem Wohl der Kinder. Die Anhörung der Kinder hat ergeben, dass ein derart weitreichender Umgang nicht Ihrem Wunsch entspricht. Sie wären hierdurch deutlich überfordert. Die Ausweitung der Umgangskontakte darf bei Beachtung des Kindeswohls nur gemäßigt erfolgen.
Bei der Bestimmung der Zeiten des Umgangskontakts des Kindesvaters wurden die Zeiten der Kinder in der Kindertagesstätte und ihre weiteren regelmäßigen Termine berücksichtigt, weiterhin wurde beachtet, dass auch die Kindesmutter das Recht hat, mit den Kindern gemeinsam Wochenenden zu verbringen. Hiernach ist der Umgang wie geschehen festzulegen.
Von einer gesonderten Regelung für Urlaubszeiten wird abgesehen, da die Kinder noch nicht in der Schule sind. Ebenfalls wird von einer gesonderten Regelung für Feiertage, insbesondere für Ostern und Weihnachten abgesehen, da bereits durch die getroffene Regelung ein angemessener Umgang zu den Feiertagen stattfindet. Der Kindesvater hat nämlich entsprechend der Regelung der Umgangskontakte die Kinder am Ostersonntag 2015 und zu Heiligabend und am 1. Weihnachtstag 2016 bei sich. Die Kindesmutter hat die Kinder hiernach zu Heiligabend und am 1. Weihnachtstag 2015 sowie am Osterwochenende 2016 bei sich. Einer weitergehenden Regelung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.