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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·24 F 16/13·22.06.2014

Scheidung mit internem Versorgungsausgleich und Festsetzung nachehelichen Unterhalts

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Scheidung wegen seit Dezember 2011 bestehender Trennung. Das Gericht liegt ein Scheitern der Ehe vor und spricht die Scheidung aus. Der Versorgungsausgleich wird durch interne Teilung nach den Vorschlägen der Rentenversicherung durchgeführt. Dem Antragsteller wird nachehelicher Unterhalt in Höhe von 254 EUR monatlich zugesprochen; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich durch interne Teilung angeordnet und nachehelicher Unterhalt in Höhe von 254 EUR monatlich festgesetzt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ehe ist gescheitert und kann geschieden werden, wenn die Ehegatten über einen erheblichen Zeitraum getrennt leben und eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erwarten ist; hierfür genügt auch die dauerhafte Abkehr eines Ehegatten ohne dreijähriges Getrenntleben.

2

Beim Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß VersAusglG hälftig zu teilen; der Ausgleich kann durch interne Teilung nach § 10 Abs.1 VersAusglG erfolgen, wobei die Vorschläge der Versorgungsträger maßgeblich sind.

3

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1570 BGB besteht, wenn die bedürftige Ehegattin wegen Betreuung gemeinsamer Kinder nicht für ihren Unterhalt sorgen kann; die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist anhand des bereinigten Nettoeinkommens zu ermitteln.

4

Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sind Steuererstattungen sowie pauschale berufsbedingte Aufwendungen und konkret nachgewiesene Belastungen (z.B. Kreditraten) zu berücksichtigen; Kindesunterhalt und ein angemessener Selbstbehalt sind abzuziehen.

5

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach den Vorschriften des FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 1564 BGB§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1566 Abs. 2 BGB§ 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-5 UF 139/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die am 21.12.2006 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0621 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28. 02. 2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,5344 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 28. 02. 2013, übertragen.

3.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 254 EUR , jeweils zahlbar bis zum Ersten eines Monats im Voraus, zu zahlen.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten heirateten am 21.12.2006.

4

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Dezember 2011 getrennt.

5

Die Antragstellerin beantragt, die am 21.12.2006 geschlossene Ehe zu scheiden.

6

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

8

Der Scheidungsantrag ist begründet.

9

Der Scheidungsantrag ist begründet.

10

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB).

11

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Dass die Eheleute seit Dezember 2011 getrennt leben, ist nach Maßgabe der Anhörung und der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 15.3.2013 unstreitig.

12

Rechtserhebliche Versöhnungsversuche, in deren Rahmen das Getrenntleben über mehr als nur kürzere Zeit unterbrochen wurde, sind weder dargetan noch anderweit ersichtlich.

13

Damit erreicht der gegenwärtige Zeitraum des Getrenntlebens eine überaus erhebliche Dauer von annähernd zweieinhalb Jahren.

14

Eine Ehe ist - auch ohne die Vermutungswirkung eines dreijährigen Getrenntlebens gemäß § 1566 Abs.2 BGB - u.a. dann gescheitert, wenn sich (nur) ein Ehegatte von der Ehe abgewendet hat. Eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ist in diesem Fall nicht zu erwarten. Dabei ist es gleichgültig, aus welchen Gründen die antragstellende Partei die Ehe nicht mehr fortsetzen will; entscheidend ist allein die subjektive Einstellung.

15

Das persönliche Verhältnis der Beteiligten ist in hohem Maße belastet. Dies wird durch die Vielzahl der gerichtlichen Verfahren dokumentiert, die zwischen den Eheleuten streitig geführt wurden.

16

In ihrer persönlichen Anhörung vom 21.1.2014 hat die Antragstellerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich ein eheliches Zusammenleben mit dem Antragsgegner nicht vorstellen kann. In der persönlichen Anhörung vom 20.5.2014 hat die Antragstellerin bekräftigt, dass die zwischenzeitlich mit dem Antragsgegner geführten Gespräche nichts an ihrem Scheidungsentschluss geändert haben.

17

Bei dieser Sachlage sind die Angaben der Antragstellerin in ihren persönlichen Anhörungen, dass sie die Ehe für endgültig gescheitert erachtet und sie keine Möglichkeit sieht, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen, als Ausdruck einer unumstößlichen Abkehr von der Ehe zu erachten.

18

Versorgungsausgleich

19

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

20

Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2006

21

Ende der Ehezeit: 28. 02. 2013

22

Ausgleichspflichtige Anrechte

23

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

24

Die Antragstellerin:

25

Gesetzliche Rentenversicherung

26

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,1241 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,0621 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.278,73 Euro.

27

Der Antragsgegner:

28

Gesetzliche Rentenversicherung

29

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,0688 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5344 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.759,48 Euro.

30

Übersicht:

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Antragstellerin

32

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:

33

              13.278,73 Euro

34

Ausgleichswert:               2,0621 Entgeltpunkte

35

Antragsgegner

36

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               22.759,48 Euro

37

Ausgleichswert:               3,5344 Entgeltpunkte

38

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 9.480,75 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

39

Ausgleich:

40

Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,0621 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

42

Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5344 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

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Unterhalt

44

Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder B und H N, jeweils geboren 2010, sowie J N, geboren 2012, hervorgegangen.

45

Die Kinder werden von der Antragstellerin betreut und versorgt.

46

Der Antragsgegner erzielt Arbeitseinkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit.

47

Nachdem die Antragstellerin ursprünglich einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 320 EUR monatlich geltend gemacht hat, hat sie den Antrag anteilig in Höhe von 66 EUR zurückgenommen und beantragt nunmehr – sinngemäß -,

48

              den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen nachehelichen Unterhalt,

49

              beginnend mit Rechtskraft der Scheidung, in Höhe von 254 EUR, jeweils

50

              zahlbar bis zum Ersten eines Monats im Voraus zu zahlen.

51

Der Antragsgegner beantragt,

52

              den Antrag zurückzuweisen.

53

Er macht geltend, ein nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet, weil die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch inhaltlich stehe der Antragstellerin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu, weil er nicht leistungsfähig sei.

54

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf diese Parteien eingereichten Schriftsätze sowie dem mit diesen überreichten Anlagen Bezug genommen.

55

Der Antrag ist begründet.

56

In der geltend gemachten Höhe steht der Antragstellerin ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu.

57

Die Antragstellerin ist aufgrund der Betreuung und Versorgung der gemeinschaftlichen Kinder unterhaltsbedürftig. Der Höhe nach beläuft sich der Unterhaltsanspruch auf 254 EUR.

58

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2013 ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 25.960,69 EUR, welchem eine Steuererstattung in Höhe von 1.170,86 EUR hinzuzurechnen ist.

59

Hieraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.260,96 EUR, welches um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % und eine monatliche Kreditrate in Höhe von 62 EUR herabzusetzen ist.

60

Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beträgt 2.085,91 EUR.

61

Nach Abzug des Kindesunterhalts für die gemeinschaftlichen Kinder in Höhe von insgesamt 672 EUR verbleibt dem Antragsgegner monatlich ein Betrag in Höhe von 1.413,91 EUR, so dass er unter Wahrung seines Selbstbehaltes von 1.100 EUR zumindest in Höhe des geltend gemachten Betrages von 254 EUR monatlich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt imstande ist.

62

Weitere finanzielle Belastungen und Verbindlichkeiten sind nicht in einer unterhaltsrechtlich bedeutsamen Weise vom Arbeitseinkommen des Antragsgegners mindernd in Abzug zu bringen.

63

Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.4.2014 in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren II - 5 UF 200/13 // Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt 24 F 34/13 Bezug genommen, dessen Gründe in gleicher Weise für die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruches Geltung beanspruchen.

64

Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

66

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 6.255,00 Euro.

67

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 1.251,00 Euro.

68

Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf

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bis 23.10.2013: 3.840 EUR; seither 3.048 Euro