Schmerzensgeldforderung nach Auffahrunfall teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt weiteres Schmerzensgeld nach einem Auffahrunfall vom 19.10.2008; die Beklagten sind unstreitig zu 100 % haftbar. Zentral war, ob über die bereits gezahlten 1.000 € hinaus ein weiterer Anspruch besteht und in welcher Höhe dieser zu bemessen ist. Das AG Mönchengladbach verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 200 € nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Bemessung erfolgte nach den Kriterien der Schmerzensgeldbemessung und § 287 ZPO.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 200 € nebst Zinsen verurteilt, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall haften Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner für Personenverletzungen nach §§ 18, 7 StVG sowie § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Schmerzensgeld ist nach Billigkeit zu bemessen; maßgeblich sind insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzung, Behandlungsaufwand, Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Person und Verhalten des Schädigers; die Höhe kann unter Berücksichtigung des § 287 ZPO richterlich geschätzt werden.
Außergerichtlich geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind anzurechnen; ein weitergehender Anspruch besteht nur insoweit, als der insgesamt zuzubilligende Schmerzensgeldbetrag die bereits geleisteten Zahlungen übersteigt.
Ansprüche aus Zahlungsverzug bzw. Schadensersatz wegen Leistungsverzugs begründen Verzugszinsen nach den allgemeinen Regeln (§§ 280, 286, 288 BGB); die Verzugszinsen können in der Praxis mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls vom 19.10.2008 auf der L-Straße in Höhe der Hausnummer, 00000 N.
Im Rahmen des Verkehrsunfalls war der Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, nahezu ungebremst auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger erlitt durch diesen Auffahrunfall eine HWS-Distorsion. Der behandelnde Arzt stellte eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich, Kopfschmerzen, Schwindel u.a. fest. Der Kläger war am 20., 24. und 31.10.2008, 07., 14., 21. und 28.11.2008 sowie am 10.12.2008 in ärztlicher Behandlung. Auch bei der letzten Behandlung stellte der Arzt noch Schmerzen im HWS Bereich fest. Vom 20.10. bis zum 28.11.2008 war der Kläger zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit gemindert.
Außergerichtlich forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.700,00 € zu zahlen. Worauf die Beklagte 1.000,00 € zahlte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, mindestens jedoch 700,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass das gezahlte Schmerzensgeld im Hinblick auf das Krankheitsbild des Klägers mehr als großzügig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen über den bereits gezahlten Betrag von 1.000 € hinausgehenden Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200,00 € gemäß §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Der Kläger hat anlässlich des Verkehrsunfalls vom 19.10.2008 eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung erlitten, für die der Beklagte zu 1) als Fahrer gemäß § 18 StVG, die Beklagte zu 2) als Fahrzeughalterin gemäß § 7 StVG und die Beklagte zu 3) als Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach haften.
Die auf das Unfallereignis vom 19.10.2008 unstreitig zurückzuführenden immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen es - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 287 ZPO -, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 € zuzusprechen.
Durch die Zahlung von Schmerzensgeld soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind unter anderem zu berücksichtigen: das Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, Belastung durch Behandlungsmaßnahmen sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch die Person und das Verhalten des Schädigers und ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten sind in die Bemessung einzubeziehen (Vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 253 Rn. 11 ff.). Dies zugrunde gelegt rechtfertigt es, dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.200,00 € zuzubilligen. Dem Gericht erscheint dieser Betrag angesichts der erlittenen HWS-Distorsion, der rund einmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, der zahlreichen ambulanten Behandlungen und der unstreitig 100 %-tigen Haftung der Beklagtenseite angemessen aber auch ausreichend um die erlittenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten des Klägers auszugleichen.
2.
Die Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
4.
Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.