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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·20 C 66/21·22.02.2024

Honorarforderung Steuerberater: Klage abgewiesen, Vollstreckungsbescheid aufgehoben

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertrag/HonorarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater verlangte Zahlung eines Honorars für Begleitung einer Betriebsprüfung und stützte sich auf einen Vollstreckungsbescheid. Zentrale Frage war, ob die für die Zeitgebühr nach §13 StBVV erforderlichen detaillierten Leistungsaufzeichnungen vorliegen. Das Gericht hob den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab, weil der Kläger keine konkrete, tätigkeitsbezogene Zeitdokumentation vorlegte; pauschale Angaben und Zeugenaussagen genügten nicht.

Ausgang: Klage des Steuerberaters auf Zahlung des Honorars abgewiesen; Vollstreckungsbescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Steuerberater trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die nach StBVV berechnete Zeitgebühr dem pflichtgemäßen Ermessen entspricht.

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Zur Nachweisführung einer Zeitgebühr (§ 13 StBVV) sind detaillierte, tätigkeitsbezogene Zeitaufzeichnungen zu führen, die Art, Umfang, Dauer der Einzeltätigkeiten und den maßgeblichen Mitarbeiter erkennen lassen.

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Pauschale Zeitangaben und allgemein gehaltene Beschreibungen der Tätigkeit genügen nicht zur Begründung einer Mittelgebühr; fehlen konkrete Leistungsaufzeichnungen, ist eine Überprüfung der Angemessenheit nicht möglich.

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Zeugenaussagen der Mitarbeiter können die gesetzlich geforderte, konkrete Leistungs- und Zeitdokumentation nicht ersetzen, wenn der Kläger die erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorgelegt hat.

Relevante Normen
§ 28p SGB IV§ 342 ZPO§ 338 ZPO§ 339 ZPO§ 29 Nr. 1 StBVV§ 13 Satz 1 StBVV

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.452,99 €.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt eine Steuerberaterkanzlei. Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst. In dieser Eigenschaft begehrt der Kläger von der Beklagten, einer Mandantin, Zahlung eines Steuerberaterhonorars.

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Die Beklagte mandatierte den Kläger mit der Begleitung einer vom 29.04.20 bis 21.01.2021 dauernden Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2019.

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Unter dem 21.01.2021 stellte der Kläger der Beklagten einen Stundenaufwand von 16 Stunden mit einem Stundensatz von 75,00 € zzgl. eines Auslagenersatzes von 21,00 €, mithin insgesamt 1.452,99 € brutto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie derselben, Bl. 21 GA, verwiesen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2021 unter Fristsetzung bis zum 10.02.2021 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf.

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Der Kläger trägt vor, das Mandat sei vom Kläger und den Mitarbeitern Frau L, Herr T und Herr G bearbeitet worden. Der Arbeitsaufwand sei immens gewesen; u.a. hätten drei mit Akten gefüllte ungeordnete Umzugskartons und ein großer Din-A4 Ordner nur mit Schriftverkehr, Emails usw. gesichtet und prüffähig für die DRV Rheinland aufbereitet werden müssen. Die prüfungsrelevanten Schriftstücke füllen einen Din A4 Ordner mit 500-600 Seiten. Der Arbeitsaufwand von 16 Stunden sei in Anbetracht der Prüfungsdauer der Betriebsprüfung realistisch und angemessen. Allein der Arbeitsaufwand der Zeugin L habe etwa 27 Stunden betragen. Im Einzelnen:

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Anforderung und Sichtung der Unterlagen = 3 Stunden

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Erstes Auskunftsersuchen der DRV zusammenstellen und Fertigung von vier Emails am 23.05.2020 mit 17, 12, 19 und 9 Anhängen; Gesamtaufwand 21. Kw = 12 Stunden

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Zweites Auskunftsersuchen an DRV zusammenstellen und Fertigung von vier Emails am 30.06.2020 mit 1, 14, 6 und 4 Anhängen; Gesamtaufwand 26/27. Kw = 8 Stunden

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Drittes Auskunftsersuchen an DRV zusammenstellen und Fertigung einer Email am 21.08.2020; Gesamtaufwand 34. Kw = 4 Stunden

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Am 08.03.2021 hat das Amtsgericht Hagen antragsgemäß Vollstreckungsbescheid erlassen, welcher der Beklagten am 10.03.2021 zugestellt worden ist und mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.452,99 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 249,50 € zu zahlen. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt, der am 10.03.2021 beim Amtsgericht Hagen eingegangen ist.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 08.03.2021, Az. 21-1749613-0-7, aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt nunmehr,

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den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, sie habe das Mandat zum Kläger im Juli 2020 gekündigt. Der Zeitaufwand von 16 Stunden sei nicht nachvollziehbar und bei einer Betriebsprüfung unüblich. Sie habe dem Kläger für die Steuer und Bilanzierung pro Quartal allenfalls drei bis vier Ordner gebracht.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.04.2022, Bl. 162 ff. GA, durch Zeugeneinvernahme sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2022, Bl. 192 ff. GA, und auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen S K vom14.07.2023, Bl. 255 GA, verwiesen. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 hat der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und Antrag auf Ergänzung des Gutachtens gestellt, Bl. 289 f. GA.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten vom 10.03.2021 gegen den Vollstreckungsbescheid vom 08.03.2021 hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Erlass des Vollstreckungsbescheids zurückversetzt. Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 338 ZPO statthaft und gemäß § 339 ZPO fristgerecht erfolgt.

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des Steuerberaterhonorars gemäß Rechnung vom 21.01.2021 in Höhe von insgesamt 1.452,99 € gemäß §§ 29 Nr. 1, 13 S. 1 Nr. 1 StBVV zu.

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Nach diesen Vorschriften erhält der Steuerberater u.a. für die Teilnahme an einer Prüfung die Zeitgebühr, die 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde beträgt. Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Gebührenberechnung bei der Zeitgebühr sind detaillierte Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, getrennt nach den einzelnen Angelegenheiten, zu führen. Denn generell gilt, dass den Steuerberater die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass seine Gebührenbestimmung bei den Rahmengebühren, also auch der Zeitgebühr, dem pflichtgemäßen Ermessen, also der Billigkeit, entspricht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet. Für den Streitfall hat der Steuerberater deshalb Beweisvorsorge hinsichtlich sämtlicher Tatsachen zu treffen, die es ihm ermöglichen, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad seiner konkreten Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für seinen Mandanten darzulegen, wobei bereits zur Begründung der Mittelgebühr für eine Sache mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Begründungsaufwand erforderlich ist. Es ist schon aus diesen Gründen zwingend, dass der Steuerberater und auch seine Fachangestellten im Leistungserfassungs- und Abrechnungssystem detailliert festhalten, mit welcher Angelegenheit sie zu welcher konkreten Zeit wie lange gearbeitet haben. Die konkrete Tätigkeit ist dabei nicht nur stichwortartig zu erfassen. Selbstverständlich ist, dass nachvollziehbar bleiben muss, wer von den qualifizierten Mitarbeitern des Steuerberaters die konkrete Tätigkeit vorgenommen hat, die dann als Leistung des Steuerberaters für den Auftraggeber erbracht wird. Wird die Zeitgebühr nach § 13 eingefordert auf Grundlage der Gebührentatbestände der §§ 24, 25, 29 und 32–36, so sollten sich in den Aufzeichnungen auch die dortigen, in den genannten Vorschriften verwendeten Begriffe wiederfinden. Dass insbesondere Aufzeichnungen konkrete, tätigkeitsbezogene Ausführungen zu Arbeits- und ggf. Gesprächsinhalten aufweisen müssen, wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Erforderlich ist es den Inhalt der Besprechung darzulegen, um eine Beurteilung durch den Beklagten (Auftraggeber) zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere aufzuführen, welche Akten und Schriftstücke geprüft und durchgesehen worden sind, welche Sachverhalts- und Steuerrechtsprüfungen und Literaturrecherchen von wem durchgeführt worden sind sowie welche telefonischen Besprechungen mit wem, wann und zu welchem Thema geführt worden sind (vgl. dazu Eckert-Lotz, StBVV, 7. Auflage 2023, § 13, Rn. 21 ff., zitiert nach beck-online).

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Die Beklagte hat den Kläger unstreitig mit der Begleitung der vom 29.04.20 bis 21.01.2021 dauernden Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2019 mandatiert.

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Den oben genannten Anforderungen entsprechend, ist es dem Kläger aber nicht gelungen, den in Rechnung gestellten und von der Beklagten bestrittenen Arbeitsaufwand von 16 Stunden anhand einer detaillierten Leistungsaufzeichnung konkret nachzuweisen bzw. substantiiert zu den einzelnen Tätigkeiten vorzutragen und diese im Einzelnen nachzuweisen.

25

Der streitgegenständlichen Rechnung lassen sich keine Einzelheiten zu den einzelnen abgerechneten Tätigkeiten entnehmen, Bl. 21 GA. Der Rechnung war auch kein Leistungsverzeichnis beigefügt. Auch im hiesigen Verfahren hat der Kläger weder ein detailliertes Leistungsverzeichnis vorgelegt noch substantiiert zu den einzelnen Tätigkeiten vorgetragen. Der Sachvortrag ist pauschal gehalten und stellt Art und Umfang der Tätigkeiten und den Zeitaufwand nur allgemein dar, wie z.B. immenser Arbeitsanfang, Unterlagen sichten und prüffähig zusammenstellen, Emails verfassen, telefonieren. Sofern sich der Kläger zur Begründung des Arbeitsaufwandes auf das Zeugnis seiner Mitarbeiter stützt, so dringt er hiermit nicht durch. Denn die Beweisaufnahme hätte mangels konkreten Vortrags bereits gar nicht durchgeführt werden dürfen. Denn auch die als Zeugen vernommen Mitarbeiter können Art und Umfang der Tätigkeiten und den Zeitaufwand nur pauschal und allgemein wiedergeben mangels konkreter Zeit- und Leistungserfassung. So kam auch der Gutachter K in dem Gutachten vom 14.07.2023 zu dem Ergebnis, dass eine Überprüfung der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Stunden nicht möglich ist, weil eine konkrete Zeit- und Leistungserfassung nicht vorliegt.

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Auch nach dem Hinweis des Gerichts vom 12.10.23, Bl. 297 ff. GA, hat der Kläger seinen Sachvortrag nicht substantiieren können. Auch dieser Sachvortrag bleibt pauschal und erschöpft sich in der Darstellung allgemeiner Tätigkeiten wie Anforderung und Sichtung von Unterlagen und Fertigung von Emails unter Angabe von allgemeinen Zeitangaben wie Gesamtaufwand in der 21. Kw. 12 Stunden.

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Dies geht zu Lasten des Klägers, der die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.