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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·20 C 333/12·14.04.2013

Klage auf pauschalierten Schadensersatz wegen Abnahmeverzug abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt pauschalierten Schadensersatz von 30 % des Vertragswerts wegen angeblichen Abnahmeverzugs des Beklagten. Das Gericht stellt fest, dass die Küche nicht hergestellt/bereitgestellt war und daher keine Abnahmepflicht bestand; die Nichtzahlung der Anzahlung stellt nicht automatisch eine Abnahmeverweigerung dar. Zudem hat die Klägerin keinen konkreten Schaden dargelegt. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf pauschalierten Schadensersatz wegen angeblichen Abnahmeverzugs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abnahme im Sinne des § 433 BGB setzt voraus, dass die Ware tatsächlich vorhanden ist und dem Käufer zur körperlichen Wegnahme bereitsteht; nur dann kann Abnahmeverzug eintreten.

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Eine vertragliche AGB-Klausel über pauschalierten Schadensersatz wegen Abnahmeverzugs ist nur anwendbar, wenn die in der Klausel genannten Voraussetzungen (tatsächliche Abnahmeverweigerung oder Abnahmeverzug) vorliegen.

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Die Nichtleistung einer vertraglich vereinbarten Anzahlung begründet nicht ohne weiteres eine Abnahmeverweigerung oder Abnahmeverzug; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine dauerhafte Weigerung des Käufers.

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Pauschalierter Schadensersatz aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht geltend gemacht werden, ohne dass der Anspruchsteller hinreichend darlegt, welchen konkreten Schaden die Nichterfüllung verursacht hat und dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche vorliegen (z. B. §§ 280, 281 BGB).

Relevante Normen
§ 651 BGB, § 433 BGB, § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 281 BGB, § 249 BGB, § 252 BGB§ 433 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 4 S 46/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen.

2

Die Parteien schlossen am 14.03.2012 bzw. am 27.03.2012 einen Vertrag über den Erwerb, die Lieferung und die Montage einer Küche zum Gesamtpreis von 4.100,00 €. Hierbei wurde unter anderem vereinbart, dass der Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 1.300,00 € bis zum 19.03.2012 leistet. Trotz Mahnschreiben der Klägerin vom 23.03.2012 und vom 03.04.2012 leistete der Beklagte die Anzahlung nicht. Auch auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.05.2012 zahlte der Beklagte nicht.

3

In der AGB der Klägerin findet sich unter „VI. Abnahmeverzug“ folgende Regelung:

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1.       Äußert sich der Kunde nach Ablauf einer ihm vom Küchenfachmarkt gesetzten Frist zur Abnahme der Küche und sonstiger gelieferter Ware nicht oder verweigert er die Abnahme oder erklärt er ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, kann der Küchenfachmarkt vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Regelung verlangen.

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2.       Soweit dieser Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, kann der Küchenfachmarkt Lagerkosten in Höhe von pauschal 150,00 € pro Monat geltend machen. Bedient sich der Küchenfachmarkt bei der Einlagerung der Küche einer Spedition kann er die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen.

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3.       Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr.1 kann der Küchenfachmarkt 30 % des Bruttovertragswertes ohne Abzüge fordern. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Küchenfachmarkt zum Beispiel bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, im Einzelfall nachzuweisenden Schadens vorbehalten.“

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Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlage K2 eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 22 d.A.) verwiesen.

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Eine Bestellung der Küche durch die Klägerin erfolgte nicht, da ohne Anzahlungseingang keine Bestellung erfolgen kann.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte schulde wegen Nichterfüllung des Vertrages pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Vertragswertes aufgrund der AGB der Klägerin, Ziffer VI., bzw. nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 651, 433 ff., 280 ff., 249, 252 BGB. Spätestens seit der Aufforderung im Schreiben vom 11.05.2012 befände sich der Beklagte im Annahme- und Zahlungsverzug.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2012 zu bezahlen,

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2.       den Beklagten zu verurteilen, nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten und andere Kosten, die den Streitwert nicht erhöhen, in Höhe von 166,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2012 zu bezahlen.

13

Der Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2013 nicht erschienen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1.

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Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches in Höhe von 1.230,00 € gegen den Beklagten gemäß Ziffern VI. Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Voraussetzungen der Ziffern VI. Nr. 1 und 3 der AGB liegen nicht vor. Der Beklagte befand sich weder im Abnahmeverzug nach Ziffer VI. Nr. 3 der AGB noch hat er die Abnahme verweigert im Sinne der Ziffer VI. Nr. 1 der AGB.

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a)

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Der Beklagte befindet sich nicht im Abnahmeverzug gemäß Ziffer VI. Nr. 3 der AGB. Unter der Abnahme als Käuferpflicht im Sinne des § 433 BGB ist der tatsächliche Akt der Hinwegnahme der Ware zu verstehen, der den Verkäufer von der Ware entlastet. Vorliegend fehlt es jedoch an den Voraussetzungen einer solchen Abnahmepflicht des Käufers. Voraussetzung der Abnahmepflicht ist es, dass die Abnahme der Ware dem Käufer möglich und zumutbar ist. Der Verkäufer muss hierfür die Voraussetzungen geschaffen haben, das heißt die Ware muss, sei es bei dem Verkäufer oder bei einem Dritten, vorhanden sein und zur körperlichen Wegnahme bereitstehen (vgl. Staudinger-Beckmann, BGB, § 433, Rn. 160). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Küche unstreitig noch nicht hergestellt und damit noch nicht tatsächlich vorhanden war.

19

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Beklagte sich spätestens nach Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist im Annahmeverzug befand, so könnte auch dies an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts ändern, da die AGB der Klägerin allein auf den Abnahmeverzug, nicht aber auf den Annahmeverzug des Käufers abstellen. Die Abnahme bedeutet aber gerade keine Annahme (als Erfüllung), da sie eine reine Tathandlung, aber keine Billigung der Ware darstellt (vgl. Staudinger-Beckmann, BGB, § 433, Rn. 159; BeckOK-Faust, BGB, § 433, Rn. 58). Erst durch die unterlassene Abnahme kommt der Käufer in Annahmeverzug. Eine unterlassene Abnahme lag aber – wie oben dargelegt – gerade nicht vor.

20

b)

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Durch die Nichtleistung der Anzahlung hat der Beklagte auch nicht im Sinne der Ziffer VI. Nr. 1 der AGB die Abnahme der Ware verweigert. Nach Auffassung des Gerichts ist die Nichtleistung der Anzahlung nicht gleichbedeutend mit der Verweigerung der Abnahme der Küche. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte eine hergestellte und ihm angebotene Küche trotz der nicht geleisteten Anzahlung abgenommen hätte, da vorliegend unklar ist, aus welchen Gründen der Beklagte die Anzahlung nicht leistete. Dass der Käufer die Anzahlung nicht leistet, spricht – anders als die Klägerin meint – nicht gleichzeitig dafür, dass er später auch die Leistung nicht entgegennimmt.

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2.

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Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches gemäß §§ 651, 433, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281, 249, 252 BGB. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Schadens nicht hinreichend dargelegt. Ein pauschalierter Schadensersatz wie er in den AGB der Klägerin geregelt ist, kann nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verlangt werden. Zu einem ihr konkret durch die Nichtleistung der Anzahlung entstandenen Schaden hat die Klägerin hingegen nichts vorgetragen.

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3.

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Da die Klägerin schon keinen Anspruch auf die Hauptleistung hat, kann sie auch die geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:               1.230,00 €.