Themis
Anmelden
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·19 F 202/18·18.06.2023

Vorlage an EuGH: Anderweitige Rechtshängigkeit bei Kindesunterhalt (Art.12 EuUntVO)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die volljährige Antragstellerin begehrt in Deutschland Kindesunterhalt gegen die Kindesmutter; in Belgien läuft ein früheres Unterhaltsverfahren zwischen Kindesvater und Kindesmutter. Das Amtsgericht zweifelt, ob Art.12 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 bei unterschiedlicher Parteienbesetzung Anwendung findet und legt die Frage dem EuGH vor. Es geht um Partei- und Streitgegenstandsidentität sowie die Wirkung früherer Entscheidungen.

Ausgang: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 AEUV) zur Vorabentscheidung über die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit bei Kindesunterhaltsverfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Art.12 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 ist auf grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren anzuwenden und bewirkt, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt bzw. sich zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklärt, wenn derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien anhängig ist.

2

Die Frage, ob es sich um dieselben Parteien im Sinne von Art.12 handelt, ist materiell zu prüfen; verschiedene natürliche Personen können als "dieselbe Partei" gelten, wenn ein Urteil gegen die eine Person auch Rechtswirkung gegenüber der anderen entfalten würde (Grundsatz aus EuGH-Rechtsprechung, z.B. Drouot).

3

Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt sind auch dann als derselbe Streitgegenstand zu qualifizieren, wenn sie in unterschiedlicher Prozesskonstellation (z.B. Klage des Kindes versus Klage eines Elternteils als Prozessstandschafter) geltend gemacht werden, soweit das Urteil für und gegen das Kind wirkt.

4

Nationale Vorschriften zur Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) sind im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr.4/2009 auszulegen; unionsrechtliche Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung gehen vor, sofern sie anwendbar sind.

Relevante Normen
§ Art. 203 Abs. 1 ZGB§ Art. 388 ZGB§ Art. 203 bis ZGB§ 261 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 267 Abs. 2 AEUV

Tenor

Der Vorlagebeschluss vom 09.03.2023 wird wie folgt abgeändert:

Die Sache wird dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt mit der Frage, ob eine anderweitige Rechtshängigkeit mit demselben Gegenstand nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.November 2018 vorliegt, wenn in Belgien ein Verfahren zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter auf Kindesunterhalt geführt wird, während in Deutschland zeitlich später ein Verfahren auf Kindesunterhalt von dem mittlerweile volljährigen Kind gegen die Kindesmutter geführt wird.

Rubrum

1

Sachverhalt:

2

Der Kindesvater und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Die Ehe ist am 29.11.2010 geschieden worden.

3

Aus der Ehe ist die Antragstellerin, geb. am 29.11.2001 hervorgegangen.

4

Aus der Ehe ist ein weiterer Sohn, geb. am 05.05.2000, hervorgegangen.

5

Die Kinder lebten nach der Trennung erst bei der Kindesmutter in Belgien.

6

Die Antragstellerin und ihr Bruder sind beim Kindesvater unter der Anschrift  seiner Anschrift sowie in der Gemeinde S / Belgien bei der Kindesmutter gemeldet.

7

Tatsächlich hält sich die Antragstellerin während der Woche im I-M-Internat in C auf.

8

Der Bruder der Antragstellerin lebt seit April 2019 vollständig bei der Antragsgegnerin, nachdem er zuvor auch im Internat gelebt hat.

9

Durch Urteil der 7. Kammer des Familiengerichts, Gerichts Erster Instanz Eupen vom 17.12.2014 ( A. L. Nr. 362/2014, FAG Nr. 14-00092, STA 5782 FAM) wurde der Kindesvater verpflichtet, an die Kindesmutter Unterhalt von monatlich 358,00 Euro pro Kind zu zahlen.

10

Durch Urteil der 7. Kammer des Familiengerichts, Gerichts Erster Instanz Eupen vom 31.08.2017 ( Repertorium Nr 1231; Nummer der allgemeinen Liste 14/362 A, Nummer des Familiengerichts 14-00092, Referenz der Staatsanwaltschaft: FAM 5782, Nummer 794) wurde dem Kindesvater das „Hauptbeherbergungsrecht“  für die Antragstellerin und ihren Bruder übertragen.

11

Vor dem Gericht Erster Instanz Eupen ist unter dem Aktenzeichen 362/14 ein Kindesunterhaltsverfahren (Antragsgegnerin gegen den Kindesvater) anhängig, welches seit Sommer 2018 ruht und mit Schreiben vom 17.08.2021 durch die Antragsgegnerin wieder aufgenommen.

12

Die Antragstellerin behauptet, sich überwiegend während der Schulferien sowie den freien Schulzeiten bei dem Kindesvater aufzuhalten. Einen Kontakt zur Kindesmutter lehne sie ab.

13

Die Antragstellerin beantragt im Wege der Stufenklage,

14

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

15

1. Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 zu erteilen und zum Beleg der Auskunft folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

16

- Einkommenssteuererklärung nebst sämtlicher Anlagen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nebst etwaiger Berichtigungsbescheide

17

Für den Fall von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit:

18

- Vorlage der Verdienstabrechnungen für den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018

19

Für den Fall von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

20

- Einnahmen/Überschussrechnung für die Jahre 2015, 2016 und 2017

21

Für den Fall von Einkünften aus Kapitalvermögen:

22

- Vorlage der entsprechenden Bankbescheinigungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017

23

Für den Fall des Bezugs von Sozialleistungen:

24

       Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides

25

2. in der zweiten Stufe die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte ggf. an Eides Statt zu versichern

26

3. in der dritten Stufe an die Antragstellerin einen noch zu beziffernden Unterhaltsrückstand ab November 2017 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sowie einen noch zu beziffernden laufenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

27

Die Antragsgegnerin beantragt,

28

die Anträge zurückzuweisen.

29

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Amtsgericht - Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt weder international noch örtlich zuständig sei.

30

Die Antragstellerin lebe im Internat und halte sich an den Wochenenden bei Freundinnen auf. Bis vor ca. 1 Jahr sei sie regelmäßig jedes zweite Wochenende in Belgien bei ihr gewesen. Darüber hinaus bestehe anderweitige Rechtshängigkeit und der Antrag der Antragstellerin sie daher unzulässig.

31

Das Gericht hatte den Antrag insgesamt mit Beschluss vom 03.11.2021 zurückgewiesen mit der Begründung der anderweitigen Rechtshängigkeit eines Kindesunterhaltsverfahrens in Belgien. Es bestehe insoweit auch ein identischer Streitgegenstand. Das deutsche Recht splitte zwar das Unterhaltsrecht in einen Anspruch auf Minderjährigen und Volljährigenunterhalt. Diese werden aber im vorliegenden Verfahren durch die Antragstellerin beide geltend gemacht.

32

Gemäß Art. 203 § 1 des belgischen Code Civil (ZGB) haben die Eltern die Pflicht, ihre Kinder zu unterhalten, und zwar bis zur Beendigung der Ausbildung, auch über den Eintritt der Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 388 ZGB) hinaus. Unbeschadet der Rechte des Kindes besteht insoweit eine gegenseitige Beitragspflicht der Eltern (Art. 203 bis ZGB).

33

Zwar sind die Parteien der beiden Verfahren (hier: volljähriges Kind / in Belgien: der Kindesvater) nicht identisch, es handele sich aber um den identischen Streitgegenstand, so dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.

34

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde mit Schreiben vom 30.11.2021 ein.

35

Mit Beschluss vom 26.04.2022 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des hiesigen Gerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das hiesige Gericht zurück.

36

Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahrens sowie dem Verfahren in Belgien nicht um denselben Streitgegenstand handelt.

37

Maßgebliche Vorschriften:

38

Nationale Vorschriften: § 261ZPO (Rechtshängigkeit)

39

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

40

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

41

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

42

1.während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;

  • 1.während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
44

2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

45

Europäische Vorschriften

46

Artikel 12  der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.November 2018 (Rechtshängigkeit)

47

(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

48

(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

49

Vorlagegründe:

50

Die Sache wird aus nachfolgenden Erwägungen dem EuGH zu Entscheidung gem. § 267 Abs. 2 AEUV vorgelegt:

51

Die Frage, ob eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, da bei Vorliegen einer anderweitige Rechtshängigkeit der hiesige Unterhaltsantrag nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.November 2018 ohne Aussetzung direkt abgewiesen werden könnte.

52

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.November 2018 ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

53

Diese Verordnung findet nach Art. 1 Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen. Vorliegend handelt es sich um Kindesunterhaltsansprüche, die von der mittlerweile volljährigen Antragstellerin, vormals durch den Kindesvater während der Minderjährigkeit der Antragstellerin, gegen die Kindesmutter geltend gemacht werden.

54

Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EG-UntVO) ist alternativ nach Ziff.b) der Mitgliedsstaat zuständig, in dem die berechtigte Person (:hier die Antragstellerin) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies dürfte durch den Internatsaufenthalt Deutschland sein, auch wenn sich die Antragstellerin zeitweise auch in Belgien aufhält, was bestritten ist.

55

Werden gem. Art. 12 dieser Verordnung bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

56

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

57

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf dem Unionsrecht widerspricht. Vorliegend geht es um die Frage einer anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.November 2018. Hierbei liegt nach Auffassung des Gerichts weiterhin Parteiidentität beim belgischen und dem hiesigen Verfahren vor. Dabei kommt es nach Art. 12 nicht auf die Parteirollen in den jeweiligen Verfahren an. Der EuGH sieht zwei unterschiedliche Personen dann als "dieselbe Partei" an, wenn ihre Interessen so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen die eine ergeht, Rechtskraft gegenüber der anderen entfalten würde (EuGH C- 351/96 Drouot, Sig 98 I-3075 Rn. 19). Überträgt man die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ auf die EuUntVO, ist eine Parteiidentität im Verfahren auf Kindesunterhalt auch dann anzunehmen, wenn in einem Verfahren nicht das Kind selbst Partei ist, sondern ein Elternteil als Prozessstandschafter den Kindesunterhalt geltend macht, soweit das Urteil auch für und gegen das Kind wirkt (Hausmann in: Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, C. Unterhaltssachen Rn. 270ff). Das ist vorliegend nach Auffassung des hiesigen Gerichts der Fall.

58

Es liegt auch derselbe Anspruchsgegenstand nach Auffassung des Gerichts vor. Die Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt und eine auf dessen Zahlung gerichtete Stufenklage haben denselben Gegenstand zum Inhalt (vgl hierzu Hausmann in: Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, C. Unterhaltssaschen Rn. 279).