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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·19 F 154/11·21.05.2013

Anerkennung mazedonischer Sorgerechtsentscheidung; Übertragung des alleinigen Sorgerechts

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte die Anerkennung zweier mazedonischer Sorgerechtsentscheidungen und hilfsweise die Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Das Gericht erkannte das Skopje-Urteil an, verweigerte die Anerkennung der Entscheidung der Sozialbehörde wegen unterbliebener Kindesanhörung. Unabhängig davon wurde dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen, da alle Beteiligten zustimmten und das Kindeswohl nicht entgegenstand.

Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: Skopje-Urteil anerkannt, Sozialbehördenentscheidung wegen fehlender Kindesanhörung nicht anerkannt; zudem Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen nach §§ 108, 109 FamFG ist zu versagen, wenn die Anerkennung offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit Grundrechten, unvereinbar wäre.

2

Die nach § 159 FamFG grundsätzlich erforderliche Anhörung des Kindes ist ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Kindschaftsrechts; fehlt sie im ausländischen Verfahren ohne genügende Rechtfertigung, kann die Anerkennung versagt werden.

3

Die Kindesanhörung kann entbehrlich sein, wenn das Alter des Kindes oder andere Umstände nach deutschem Recht eine Anhörung nicht erfordern.

4

Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Kinder in Deutschland ist das deutsche Familienrecht anzuwenden; die internationale Zuständigkeit kann sich aus Art. 8 Brüssel IIa-VO ergeben und das anwendbare Recht aus § 21 EGBGB.

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Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen, wenn alle Beteiligten zustimmen und keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bestehen.

Relevante Normen
§ 108 Abs. 2 FamFG§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 159 FamFG§ Art. 23 lit. b der VO Brüssel IIa-VO§ EG Nr. 2201/2003

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichtes Skopje II vom 16.02.2001, Az XX. P Nr. 2130/00 wird als Sorgerechtsentscheidung anerkannt.

Es wird klargestellt, dass der Kindesvater das alleinige Sorgerecht für das Kind B J , geboren am 18.05.2000 innehat.

Die elterliche Sorge für das Kind F J , geb. am 01.06.2003 wird dem Vater übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

 Die Eltern der Kinder leben getrennt. Die Ehe der Eltern ist durch Entscheidung des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 (AZ:XX. P Nr. 2130/00) geschieden worden.

2

Gleichzeitig ist das minderjährige Kind B S , nunmehr B J , geb. am 18.05.2000 zur Sorge, Erziehung und Teilunterhalt dem Vater T S , nunmehr T S zugesprochen worden.

3

Mit Entscheidung vom 16.06.2011 des Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt T wurde das Kind F J , geboren am 01.06.2003 zur weiteren Sorge, Erziehung und Grossziehung ebenfalls dem Kindesvater zugesprochen. Die Kinder leben bei dem Vater in Deutschland.

4

Der Kindesvater und die Kinder sind persönlich angehört worden. Die Kindesmutter hat sich schriftlich geäußert.

5

Das Jugendamt ist angehört worden.

6

Der Kindesvater hat beantragt, gem. § 108 II FamFG das Urteil des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 und die Entscheidung des Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt T vom 16.06.2010 als Sorgerechtsentscheidung anzuerkennen,

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hilfsweise

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das Sorgerecht für die minderjährigen B J , geboren am 18.05.2000 und F J , geb. am 01.06.2003 auf den Antragsteller allein zu übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10

II.

11

Soweit der Kindesvater beantragt hat, die beiden Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 FamFG anzuerkennen, konnte diesem Antrag nur im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 gefolgt werden. Die Entscheidung des Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt T konnte hingegen nicht anerkannt werden.

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Da Mazedonien weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05. Oktober 1961 - MSA - noch des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses vom 20. Mai 1980 - ESÜ - ist, richten sich die Voraussetzungen, unter denen eine in Mazedonien ergangene Sorgerechtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist nach den §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

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Die in § 108 Abs. 1 FamFG normierte Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen ist gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

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Die  nach § 159 FamFG grundsätzliche obligatorische Anhörung der Kinder, um ihren Willen zu erforschen und eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen, stellt einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht dar, so dass es mit dem deutschen Sorgerecht grundsätzlich unvereinbar ist, wenn eine solche Kindesanhörung in dem ausländischen Verfahren nicht durchgeführt wurde.

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Auch in den wesentlichen supra- und internationalen Regelungen ist vorgegeben, dass bei unterbliebener Anhörung des Kindes der ausländischen Sorgerechtsentscheidung die Anerkennung zu versagen ist, wenn die Anhörung ein wesentliches Verfahrensprinzip des Anerkennungsstaates darstellt (vgl. Art. 23 lit. b der VO Brüssel II a , EG Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003, Art. 23 Abs. 2 lit. b KSÜ).

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Hier hat in beiden Verfahren keine Anhörung der Kinder stattgefunden.

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Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 war eine Anhörung des Kindes jedoch aufgrund des Alters, dieses wurde erst am 18.05.2000 geboren, auch nach dem deutschen Sorgerecht entbehrlich, so dass diese Entscheidung anerkennungsfähig war.

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Die Entscheidung des  Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt

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T konnte hingegen nicht anerkannt werden, da hier keine Umstände vorlagen, die die Anhörung des minderjährigen Kindes entbehrlich machten.

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Letztlich kann die Frage der Anerkennungsfähigkeit aber auch auf sich beruhen, weil zudem, selbst wenn beide Entscheidungen nicht anerkennungsfähig wären, dem Antragssteller die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung zuzuweisen war.

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Das Gericht ist für eine solche Sorgerechtsentscheidung nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO international zuständig, da die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts N haben.

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Im Hinblick auf die Sorgerechtsübertragung ist nach § 21 EGBGB auch deutsches Recht anwendbar, wenn die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

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Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB  ist das Sorgerecht dem Kindesvater alleine zu übertragen, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und keine Bedenken gegen die Entscheidung aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.

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So liegt es hier. Die Kinder, der Kindesvater und ein Mitarbeiter des Jugendamtes sind persönlich angehört worden. Die Kindesmutter hat sich schriftlich geäußert und ihr Einverständnis mitgeteilt. Das Jugendamt hat keine Bedenken gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater geäußert. Es bestehen daher auch keine Bedenken gegen diese Entscheidung aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohles bestehen.

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Daher war dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder zu übertragen, was in Bezug auf die minderjährigen B J klarstellend in den Tenor mit aufgenommen wurde.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

27

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt, Brucknerallee 115, 41236 Mönchengladbach-Rheydt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

30

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

31

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.