Antrag nach Antragsrücknahme zurückgewiesen – einstweilige Anordnung als wirkungslos festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag vom 01.07.2024 wird zurückgewiesen, da das Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt ist. Bereits mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 für wirkungslos erklärt. Ein förmlicher Außerkraftsetzungsbeschluss war nicht erforderlich; weitergehende Anträge waren zurückzuweisen.
Ausgang: Antrag vom 01.07.2024 wegen Verfahrensbeendigung durch Antragsrücknahme und bereits festgestellter Wirkungslosigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Antragsrücknahme führt zur Erledigung des Verfahrens, sodass ein nachfolgender Antrag zurückzuweisen ist, wenn keine prozessualen Voraussetzungen mehr bestehen.
Die Feststellung der Wirkungslosigkeit einer einstweiligen Anordnung kann durch Beschluss erfolgen und macht eine gesonderte förmliche Außerkraftsetzung entbehrlich, sofern die Rechtslage dadurch bereits bereinigt ist.
Ein weitergehender Antrag ist zurückzuweisen, wenn der zugrundeliegende Streitgegenstand durch frühere Entscheidungen oder durch die Antragsrücknahme bereits erledigt ist.
Die Zurückweisung eines Antrags wegen Erledigung begründet keine inhaltliche Entscheidung über die zuvor getroffene einstweilige Anordnung; vielmehr entfaltet die Feststellung der Wirkungslosigkeit prozessuale Wirkung für das weitere Verfahren.
Tenor
wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.
Gründe
Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.
Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.
Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.
| S Richterin am Amtsgericht |