Deklaratorische Feststellung: Wirkungslosigkeit einstweiliger Anordnung nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt die Feststellung, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 nach Rücknahme des Antrags durch die Mutter unwirksam geworden ist. Zentrale Frage ist, ob die Antragsrücknahme die Anordnung gemäß § 22 Abs. 2 FamFG wirkungslos werden lässt. Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte deklaratorisch die Wirkungslosigkeit der Anordnung nach der Rücknahme fest.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Feststellung der Wirkungslosigkeit der einstweiligen Anordnung nach Rücknahme des Antrags durch die Mutter stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG wird wirkungslos, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt (§ 22 Abs. 2 FamFG).
Auf Antrag des Gegners kann das Gericht die Wirkungslosigkeit einer einstweiligen Anordnung deklaratorisch feststellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Antragsrücknahme) vorliegen.
Die Feststellung der Wirkungslosigkeit ist deklaratorisch und dient der Rechtsklarheit über das Fortbestehen prozessualer Maßnahmen nach Rücknahme des Antrags.
Tenor
Es wird auf Antrag des Vaters deklaratorisch festgestellt, dass nach der erfolgten Antragsrücknahme der Mutter die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist (§ 22 Abs. 2 FamFG).