Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit im Familienverfahren für unbegründet erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte die Ablehnung des zuständigen Richters mit Blick auf eine Kinderanhörung und die Ablehnung eines Beistands. Streitpunkt war, ob objektive Gründe die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das Amtsgericht erklärte das Gesuch für unbegründet, weil keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorlagen. Verfahrensentscheidungen allein begründen keinen Ablehnungsgrund.
Ausgang: Ablehnungsgesuch des Kindesvaters wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt objektive Gründe voraus, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Anlass zur Besorgnis geben.
Subjektive, unvernünftige Empfindungen des Ablehnenden begründen keinen Ablehnungsgrund; erforderlich sind nachprüfbare, objektive Umstände.
Allein die rechtliche Beurteilung oder das verfahrensmäßige Vorgehen eines Richters begründet keinen Befangenheitsgrund, es sei denn, die Verfahrensgestaltung weicht so gravierend von anerkannten Grundsätzen ab, dass sie als willkürlich oder sachfremd erscheint.
Die Anordnung einer Kinderanhörung in Abwesenheit der Eltern oder die Ablehnung der Zulassung eines Beistands begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern das Vorgehen sachlich nachvollziehbar erläutert und den verfahrensrechtlichen Vorgaben entspricht.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters betreffend den Richter am Amtsgericht N wird für unbegründet erklärt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters ist unbegründet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. In Betracht kommen dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Allein entscheidend ist, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Vorliegend sind danach keine Gründe gegeben, die aus der Sicht des Kindesvaters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass ein Ablehnungsgrund grundsätzlich nicht aus den rechtlichen Beurteilungen und der Verfahrensweise des Richters abgeleitet werden kann. Selbst wenn der Richter Verfahrensrecht verkannt oder fehlerhafte Entscheidungen getroffen haben sollte, kann daraus für sich allein ein Ablehnungsgrund nicht gefolgert werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens durch den Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass dies aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch für eine willkürliche oder sachfremde Einstellung des Richters sprechen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sind hier im Rahmen des Befangenheitsverfahrens bedeutsame Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachfremde Einstellung des Richters liegen nicht vor. Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich dabei auch nicht aus der Durchführung des Termins zur Anhörung der Kinder am 30.06.2021 (18 F 52/21) herleiten. Der abgelehnte Richter hat bereits in der Verfügung vom 18.06.2021 darauf hingewiesen, dass der Termin ausschließlich der Anhörung der Kinder diene. Der Termin erfolge in Abwesenheit der sonstigen Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Verfahrensbeiständin. Darüber hinaus hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 05.07.2021 (18 F 52/21) sein prozessuales Vorgehen betreffend die Anhörung der Kinder eingehend, sachlich und nachvollziehbar erläutert. Er hat dazu ausgeführt:
„Es ist zutreffend, dass ich mit Verfügung vom 18.06.2021 in dem Verfahren 18 F 52/21 (Bl. 72 d. A. 18 F 52/21) angeordnet habe, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf den Kindesanhörung in Abwesenheit der übrigen Beteiligten mit Ausnahme der Verfahrensbeiständin erfolgen soll. Es bestand weder für die Kindesmutter noch für den Kindesvater ein Recht zur Teilnahme an der Kindesanhörung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.6.2019 – 1 BvR 675/19). Die Kindeseltern sind hierüber mit Verfügung vom 18.06.2021 in Kenntnis gesetzt worden. Der an dem Tag der Kindesanhörung betreuende Elternteil ist ausweislich der Verfügung vom 18.06.2021 gebeten worden, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder am Termin teilnehmen. Darüber hinaus habe ich angeordnet, dass die Verfahrensbeiständin die Kinder im Haushalt des betreuenden Elternteils abholt und sie zur Anhörung begleitet. Die Kindesanhörung fand ohne die Kindeseltern statt.
Auf den Vermerk zur Kindesanhörung vom 30.06.2021 (Bl. 130 ff. d. A. 18 F 52/21) nehme ich Bezug.“
Aus der Ablehnung des Antrags auf Zulassung des Herrn T F als Beistand kann ebenfalls nicht auf eine Voreingenommenheit des Richters am Amtsgericht N geschlossen werden. Der abgelehnte Richter hat seine Entscheidung in dem Beschluss vom 25.06.2021 (18 F 52/21) eingehend und sachlich begründet. Eine weitere inhaltliche Überprüfung der Entscheidung hat vorliegend nicht stattzufinden. Auch im Übrigen sind keine Umstände gegeben, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.