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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·18 F 8/23·09.10.2023

Ablehnung des Richters T wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgericht erklärte den Ablehnungsantrag für begründet, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem früheren Verfahren 18 F 52/21 denselben Ablehnungsantrag bereits für begründet erachtet hatte. Das Gericht führt aus, dass eine erfolgreiche Ablehnung in einem Verfahren bei zeitlichem Zusammenhang einen Ablehnungsgrund auch in anderen Verfahren begründet, da die befürchtete nachteilige Verfahrensführung auf weitere Verfahren übertragbar erscheint.

Ausgang: Ablehnung des Richters T wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn ein übergeordnetes Gericht in einem früheren, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Verfahren die Ablehnung desselben Richters bereits als gerechtfertigt angesehen hat.

2

Eine erfolgreiche Ablehnung des Richters in einem Verfahren begründet bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs für den betroffenen Verfahrensbeteiligten hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass sich die nachteilige Verfahrensführung auch auf weitere Verfahren auswirkt.

3

Die Feststellung der Befangenheit kann sich auf vorangegangene Entscheidungen über Ablehnung stützen; diese dienen als relevantes Indiz für eine begründete Besorgnis der Befangenheit in anderen, sachlich und zeitlich verbundenen Verfahren.

4

Kommt es in einem Verfahren zu einer für einen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Maßnahme der Verfahrensführung, kann dies bei sonstigem Zusammenhang die Annahme einer fortbestehenden Befangenheit in weiteren Verfahren rechtfertigen.

Tenor

Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T durch den Antragsteller wird für begründet erklärt.

Gründe

2

Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

3

Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Hinblick auf den in dem Verfahren 18 F 52/21 am 15.12.2021 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (II – 5 WF 173/21) gerechtfertigt. In der vorgenannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den dortigen Befangenheitsantrag des Antragstellers betreffend den Richter am Amtsgericht (stv. Dir.) T für begründet erachtet. Aus der erfolgreichen Ablehnung des Richters in dem Verfahren 18 F 52/21 ergibt sich zugunsten des Antragstellers auch für das vorliegende Verfahren ein Ablehnungsgrund. Ist ein Richter in einem Verfahren wegen einer für einen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Maßnahme der Verfahrensführung erfolgreich abgelehnt worden, so wird aus der Sicht des betroffenen Verfahrensbeteiligten (bei einem zeitlichen Zusammenhang) Grund zu der Annahme gegeben sein, dass sich die für ihn nachteilige Verfahrensführung auch auf die weiteren Verfahren auswirkt mit der Folge, dass die Ablehnung auch in den anderen Verfahren Erfolg hat.