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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·18 F 8/23·08.02.2023

Antrag auf Aufhebung nach §48 FamFG gegen einstweilige Anordnungen zurückgewiesen

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtFamFG-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Aufhebung von Beschlüssen aus zwei einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 48 Abs. 1 FamFG. Das Gericht weist den Antrag zurück, da § 48 nur auf formell rechtskräftige Endentscheidungen mit Dauerwirkung anwendbar ist und einstweilige Anordnungen keine Rechtskraft entfalten. In einem Verfahren ist die mündliche Verhandlung beantragt, im anderen hat sich der Streitzeitraum erledigt.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung nach § 48 FamFG wegen Nichtanwendbarkeit auf einstweilige Anordnungen bzw. Erledigung/anhängigem Verfahrensantrag verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 48 Abs. 1 FamFG gilt nur für formell rechtskräftige Endentscheidungen mit dauerhafter Wirkung.

2

Einstweilige Anordnungen sind keine rechtskräftigen Endentscheidungen und unterfallen damit nicht dem Aufhebungsmechanismus des § 48 Abs. 1 FamFG.

3

Ein bereits gestellter Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit der Entscheidung im Fortsetzungsverfahren schließen die Anwendung von § 48 Abs. 1 FamFG aus.

4

Wenn sich der streitgegenständliche Zeitraum erledigt hat, ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren in der Regel einzustellen, wodurch eine Aufhebung nach § 48 FamFG nicht in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 1 FamFG

Tenor

Der Antrag vom 22.01.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antragsteller beantragt vorliegend die Aufhebung der Beschlüsse im Verfahren 18 F 85/21 und 18 F 75/21 gem. § 48 Abs. 1 FamFG.

3

Gem. § 48 Abs. 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszuges eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.

4

Im Verfahren 18 F 85/21 erging am 21.07.2021 eine Entscheidung als einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsteller hat Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.

5

Tatbestandlich erfasst Abs. 1 nur rechtskräftige Endentscheidungen. Die Entscheidung muss ausweislich des Wortlauts formell rechtskräftig sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Beteiligten anderenfalls eine Aufhebung oder Abänderung im Rechtsmittelverfahren erreichen können (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 48 Rn. 5). Eine einstweilige Anordnung erwächst aber bereits nicht in Rechtskraft, da diese nur einstweilige Maßnahmen trifft. Zum anderen ist bereits Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, so dass im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut über die einstweilige Anordnung zu entscheiden ist.

6

Im Verfahren 19 F 75/21 handelt es sich ebenfalls um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Der Beschluss vom 01.07.2021 erwächst ebenso nicht in Rechtskraft. Das Verfahren wurde mittlerweile auch durch das Gericht eingestellt, da sich der streitgegenständliche Zeitraum (01.07-04.07.2021) erledigt hat.