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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·18 F 75/21·08.02.2023

Aufhebung einstweiliger Umgangsregelung wegen Zeitablaufs

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (FamFG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen eine einstweilige Anordnung über Umgang vom 01.07. bis 04.07.2021. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung nur diesen Zeitraum betraf und durch Zeitablauf erledigt ist. Mangels verbleibender Sach- und Rechtsfolgen wurde die einstweilige Anordnung von Amts wegen gemäß § 54 FamFG aufgehoben.

Ausgang: Einstweilige Anordnung aufgehoben, weil sie sich durch Zeitablauf erledigt hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung, die auf einen bestimmten befristeten Zeitraum beschränkt ist, ist nach Ablauf dieses Zeitraums in der Regel erledigt und entfaltet keine weitere Wirkung.

2

Ist eine einstweilige Anordnung erledigt, hat das Gericht deren Aufhebung von Amts wegen anzuordnen (§ 54 FamFG).

3

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur erneuten Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist gegenstandslos, wenn die angeordnete Regelung bereits durch Zeitablauf erledigt ist.

Relevante Normen
§ 54 FamFG

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 01.07.2021 wird aufgehoben, da sie sich wegen Zeitablaufs erledigt hat.

Gründe

2

Gegen den Beschluss vom 01.07.2021 hat der Kindesvater mit Schreiben vom 03.07.2021 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. In dieser mündlichen Verhandlung wäre erneut über die Anordnung der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

3

Da die einstweilige Anordnung lediglich den Umgang in der Zeit vom 01.07 - 04.07.2021 umfasste hat sich die einstweilige Anordnung bereits durch Zeitablauf erledigt. Sie war daher von Amts wegen aufzuheben (§ 54 FamFG).