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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·18 F 75/21·29.01.2023

Einstellung des Umgangsverfahrens nach §1666 BGB wegen Wegfalls des Regelungsbedarfs

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt beantragte im Juni 2021 eine einstweilige Regelung des Umgangs nach §1666 BGB. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein, weil der ursprüngliche Regelungsgrund entfallen und der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder seit Sommer 2021 in einem anderen Gerichtsbezirk liegt, wo der Umgang bereits geregelt wurde. Weitere Anträge sind dort zu führen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; Verfahrenswert 2.000 Euro.

Ausgang: Umgangsverfahren nach §1666 BGB mangels fortbestehenden Regelungsbedarfs eingestellt; Verfahrenswert 2.000 Euro; Gerichtskosten nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren nach §1666 BGB zur Regelung des Umgangs ist nur gerechtfertigt, wenn ein fortbestehender Bedarf an gerichtlichem Einschreiten besteht; entfällt dieser Bedarf, ist das Verfahren einzustellen.

2

Die örtliche Zuständigkeit für sorge- und umgangsrechtliche Anträge richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; Verfahren sind am Gericht des Aufenthaltsortes zu führen.

3

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §1666 BGB kann entfallen, wenn der Anlass zwischenzeitlich weggefallen oder der Umgang anderweitig geregelt worden ist.

4

Das Gericht legt den Verfahrenswert fest und kann im Falle der Einstellung die Erhebung von Gerichtskosten sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten entsprechend anordnen.

Relevante Normen
§ 1666 BGB

Tenor

oDas Umgangsverfahren nach § 1666 BGB wird eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das vorliegende Verfahren wurde durch das Jugendamt N im Juni 2021 eingeleitet mit dem Antrag nach § 1666 auf Regelung des Umgangs (einstweilige Anordnung).

3

Der Grund für diesen Antrag (Regelung des Umgangs) war ein zeitnah anstehendes Umgangswochende und ein möglicher Regelungsbedarf aus Sicht des Jugendamtes. Dieser Grund ist bereits zum einen durch Zeitablauf weggefallen. Zum anderen leben die Kinder mittlerweile seit Sommer 2021 im Gerichtsbezirk I. Dort wurde bereits aktuell der Umgang geregelt, so dass von hier aus keine Gründe für ein Einschreiten nach § 1666 BGB bestehen.

4

Weitere Verfahren zum Umgang oder mögliche Anträge auf Umgangsänderung sind vor dem Amtsgericht I zu führen, da dort mittlerweile der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ist.