Einstellung des §1666 BGB-Verfahrens wegen Wegfalls des Einschreitungsgrundes
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt beantragte Bestellung eines Ergänzungspflegers für Aufenthaltsbestimmung und Umgang der Kinder nach §1666 BGB. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein, weil das ursprünglich geltend gemachte hohe Konfliktpotenzial weggefallen ist und die Kinder seit Sommer 2021 im Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts leben, wo bereits Entscheidungen getroffen wurden. Weitere Verfahren sind dort zu führen. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Verfahren nach §1666 BGB wegen Wegfalls des Einschreitungsgrundes und Zuständigkeitswechsel eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren nach §1666 BGB setzt voraus, dass aktuelle und entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für einen dringenden Regelungsbedarf zum Schutz des Kindeswohls vorliegen.
Entfallen die für ein Einschreiten nach §1666 BGB geltend gemachten Gründe, ist das Verfahren einzustellen.
Die örtliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach §1666 BGB richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder; bei Verlegung des Aufenthalts sind die dortigen Gerichte maßgeblich und dortige Entscheidungen vorrangig.
Bei Einstellung eines §1666-Verfahrens kann das Gericht Gerichtskosten nicht erheben und außergerichtliche Kosten nicht erstatten, soweit dies im Beschluss so bestimmt wird.
Tenor
Das Verfahren nach § 1666 BGB wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das vorliegende Verfahren wurde durch das Jugendamt N im Juni 2021 eingeleitet mit dem Antrag nach § 1666. Beantragt war die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie des Umgangsrechts.
Der Grund für diesen Antrag war zu diesem Zeitpunkt eine hohes Konflitkpotential bezüglich des Umgangs zwischen den Kindeseltern und ein möglicher akuter Regelungsbedarf aus Sicht des Jugendamtes. Dieser Grund ist bereits zum einen durch Zeitablauf weggefallen. Zum anderen leben die Kinder mittlerweile seit Sommer 2021 im Gerichtsbezirk I. Dort wurde bereits aktuell sowohl über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch über den Umgang eine Entscheidung getroffen, so dass von hier aus keine Gründe für ein Einschreiten nach § 1666 BGB bestehen.
Weitere Verfahren sind vor dem Amtsgericht I zu führen, da dort mittlerweile der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ist.