Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach OLG-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Ablehnung des Richters (stv. Dir.) T wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgericht erklärt das Ablehnungsgesuch für begründet, weil in einem zeitlich verbundenen Verfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits den Befangenheitsantrag des Antragstellers für begründet erachtet hat. Aus dieser erfolgreichen Ablehnung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts ein für den Beteiligten nachvollziehbarer Ablehnungsgrund für das vorliegende Verfahren.
Ausgang: Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet erklärt (Richter abgelehnt)
Abstrakte Rechtssätze
Dass ein Befangenheitsantrag in einem anderen, zeitlich zusammenhängenden Verfahren erfolgreich war, kann einen Ablehnungsgrund für denselben Richter in einem weiteren Verfahren begründen.
Die Würdigung eines Oberlandesgerichts, einen Befangenheitsantrag für begründet zu erachten, ist für die Beurteilung der Befangenheit in parallel oder zeitlich verbundenen Verfahren maßgeblich und kann die Ablehnung rechtfertigen.
Bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ist maßgeblich, ob aus Sicht des betroffenen Verfahrensbeteiligten die Verfahrensführung des Richters als für ihn nachteilsbehaftet erscheinen kann.
Erfolgt die Ablehnung eines Richters in einem Verfahren aufgrund einer nachteiligen Maßnahme der Verfahrensführung, rechtfertigt der zeitliche Zusammenhang die Annahme, dass sich eine ähnliche Verfahrensführung auch in weiteren Verfahren nachteilig auswirken kann.
Tenor
Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T durch den Antragsteller wird für begründet erklärt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist begründet.
Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Hinblick auf den in dem Verfahren 18 F 52/21 am 15.12.2021 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (II-5 WF 173/21) gerechtfertigt. In der vorgenannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den dortigen Befangenheitsantrag des Antragstellers betreffend den Richter am Amtsgericht (stv. Dir.) T für begründet erachtet. Aus der erfolgreichen Ablehnung des Richters in dem Verfahren 18 F 52/21 ergibt sich zugunsten des Antragstellers auch für das vorliegende Verfahren ein Ablehnungsgrund. Ist ein Richter in einem Verfahren wegen einer für einen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Maßnahme der Verfahrensführung erfolgreich abgelehnt worden, so wird aus der Sicht des betroffenen Verfahrensbeteiligten (bei einem zeitlichen Zusammenhang) Grund zu der Annahme gegeben sein, dass sich die für ihn nachteilige Verfahrensführung auch auf die weiteren Verfahren auswirkt mit der Folge, dass die Ablehnung auch in den anderen Verfahren Erfolg hat.