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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·18 F 52/21·29.09.2021

Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater stellte mehrere Ablehnungsgesuche gegen den Direktor des Amtsgerichts. Zentral war, ob objektive Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vorliegen (§ 6 FamFG i.V.m. § 42 ZPO). Das Gericht erklärte die Gesuche für unbegründet, da weder Verfahrensentscheidungen noch Sicherheitsanordnungen oder dienstliche Stellungnahmen objektive Befangenheitsgründe ergaben. Offensichtlich willkürliche Verfahrensgestaltung wurde nicht dargelegt.

Ausgang: Die Ablehnungsgesuche des Kindesvaters werden als unbegründet abgewiesen; es bestehen keine objektiven Befangenheitsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Gründe voraus, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen; rein subjektive oder unvernünftige Vorstellungen genügen nicht.

2

Aus einer rechtlichen Bewertung oder der Verfahrensführung durch den Richter lässt sich nur dann ein Ablehnungsgrund ableiten, wenn diese derart offensichtlich unhaltbar ist, dass sie auf eine willkürliche oder sachfremde Einstellung des Richters schließen lässt.

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Anordnungen des Behördenleiters zur Sicherstellung der Ordnung oder Sicherheit (z. B. Begleitung durch einen Wachtmeister) begründen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern sie auf dem Verhalten des Beteiligten beruhen und nicht personenbezogen motiviert sind.

4

Dienstliche Stellungnahmen des abgelehnten Richters, die keine inhaltliche rechtliche Würdigung der Sache enthalten, begründen für sich genommen keine Befangenheitsbesorgnis, sofern der Vortrag der Partei vom Entscheidenden berücksichtigt wird.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 42 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Kindesvaters vom 05.08.2021, 21.08.2021 und 26.09.2021 betreffend den Direktor des Amtsgerichts Dr. L werden für unbegründet erklärt

Gründe

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Die Ablehnungsgesuche des Kindesvaters sind unbegründet.

3

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. In Betracht kommen dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Allein entscheidend ist, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

4

Vorliegend sind danach keine objektiven Gründe gegeben, die aus der Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Insbesondere trägt der Kindesvater nicht vor, dass es eine irgendwie geartete Verbindung zwischen ihm und dem abgelehnten Richter gäbe, die diesen zu einer Voreingenommenheit veranlassen könnten.

5

Soweit der Kindesvater seine Ablehnung in dem Antrag vom 05.08.2021 auf die Beschlüsse des abgelehnten Richters über die Ablehnungsanträge des Kindesvaters gegen den Richter am Amtsgericht N stützt, führt er sinngemäß aus, dass sich die Besorgnis der Befangenheit aus einer mangelhaften Begründung dieser Beschlüsse ergebe. Insoweit ist zu beachten, dass ein Ablehnungsgrund grundsätzlich nicht aus den rechtlichen Beurteilungen und der Verfahrensweise des Richters abgeleitet werden kann. Selbst wenn der Richter Verfahrensrecht verkannt oder fehlerhafte Entscheidungen getroffen haben sollte, kann daraus für sich allein ein Ablehnungsgrund nicht gefolgert werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens durch den Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass dies aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch für eine willkürliche oder sachfremde Einstellung des Richters sprechen kann. Gesichtspunkte, die für eine willkürliche oder sachfremde Einstellung des Richters sprächen, trägt der Kindesvater nicht vor. Die Beschlüsse sind sachlich und nicht nur formelhaft begründet. Dass der Kindesvater die Begründung als falsch und nicht tragfähig bewertet, ist nicht durch einen Befangenheitsantrag, sondern durch ein - von dem Kindesvater auch eingelegtes - Rechtsmittel zu klären.

6

Der Umstand, dass der Kindesvater sich auf Anordnung des Direktors des Amtsgerichts Dr. L im Gebäude des Amtsgerichts in Begleitung eines Wachtmeisters zu bewegen hat (Antrag vom 21.08.2021), begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anlass für diese Anordnung war, wie der Unterzeichner, weil er dem beiwohnte, weiß, unter anderem, dass der Kindesvater sich bei einer Gelegenheit in der Sicherheitsschleuse stark echauffiert und geweigert hatte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Gebäude verließ er erst nach der Androhung, dass die Polizei gerufen werde. Dass der abgelehnte Richter dies in seiner Eigenschaft als Behördenleiter zum Anlass nahm, die Begleitung des Kindesvaters anzuordnen, knüpft nicht an die Person des Kindesvaters, sondern an sein Verhalten an. Insoweit ist ein Einschätzungsspielraum des Behördenleiters zu berücksichtigen. Ließe man diese Entschließung als Ablehnungsgrund zu, könnte ein Verfahrensbeteiligter nach Belieben Ablehnungsgründe provozieren, indem er durch sein Verhalten Sicherheitsmaßnahmen veranlasst.

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Schließlich begründet auch der Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters nicht die Besorgnis der Befangenheit (Antrag vom 26.09.2021). Insbesondere ist unschädlich, dass diese keine inhaltlichen Ausführungen zur Sache enthalten. Direktor des Amtsgerichts Dr. L ist damit den tatsächlichen Ausführungen des Kindesvaters nicht entgegengetreten. Die dienstliche Stellungnahme dient nicht der Aufgabe, dass der abgelehnte Richter des Sachverhalt rechtlich würdigt. Der Unterzeichner hat den sachlichen Vortrag des Kindesvaters bei dieser Entscheidung unterstellt.

8

Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme zu dem dritten Ablehnungsgesuch bedurfte es nicht. Der Kindesvater stützt dieses allein auf die aktenkundigen dienstlichen Stellungnahmen zu den vorangegangenen Ablehnungsgesuchen.