Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Rechtskraft angegriffener Beschlüsse zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe zur Aufhebung zweier familiengerichtlicher Entscheidungen nach § 48 FamFG. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil die angegriffenen Maßnahmen einstweilige Anordnungen und damit nicht formell rechtskräftig sind oder bereits erledigt wurden. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO liegt daher nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die angegriffenen einstweiligen Anordnungen nicht rechtskräftig sind und keine Aussicht auf Erfolg besteht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Aussichten auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 ZPO).
§ 48 FamFG ermöglicht die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung des ersten Rechtszugs nur, wenn es sich um eine formell rechtskräftige Endentscheidung handelt.
Einstweilige Anordnungen erwachsen nicht in Rechtskraft und sind daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 FamFG, insbesondere wenn noch Verfahrenshandlungen (z. B. Antrag auf mündliche Verhandlung) anhängig sind.
Ein Verfahren nach § 48 FamFG ist unergiebig, wenn die streitgegenständliche Maßnahme bereits erledigt oder der angegriffene Zeitraum verstrichen ist; in solchen Fällen fehlen die Erfolgsaussichten für Verfahrenskostenhilfe.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 05.01.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Der Antragsteller beantragt vorliegend die Aufhebung der Beschlüsse im Verfahren 18 F 85/21 und 18 F 75/21 gem. § 48 Abs. 1 FamFG.
Gem. § 48 Abs. 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszuges eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.
Im Verfahren 18 F 85/21 erging am 21.07.2021 eine Entscheidung als einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsteller hat Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.
Tatbestandlich erfasst Abs. 1 nur rechtskräftige Endentscheidungen. Die Entscheidung muss ausweislich des Wortlauts formell rechtskräftig sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Beteiligten anderenfalls eine Aufhebung oder Abänderung im Rechtsmittelverfahren erreichen können (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 48 Rn. 5). Eine einstweilige Anordnung erwächst aber bereits nicht in Rechtskraft, da diese nur einstweilige Maßnahmen trifft. Zum anderen ist bereits Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, so dass im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut über die einstweilige Anordnung zu entscheiden ist.
Im Verfahren 19 F 75/21 handelt es sich ebenfalls um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Der Beschluss vom 01.07.2021 erwächst ebenso nicht in Rechtskraft. Das Verfahren wurde mittlerweile auch durch das Gericht eingestellt, da sich der streitgegenständliche Zeitraum (01.07-04.07.2021) erledigt hat.
Trotz entsprechenden Hinweises wurde der Antrag durch den Antragsteller nicht zurückgenommen.