Antrag auf Aufhebung nach §48 FamFG wegen einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung zweier Beschlüsse gemäß § 48 Abs. 1 FamFG. Die zentrale Frage ist, ob § 48 FamFG auf einstweilige Anordnungen anwendbar ist. Das Gericht verneint dies, weil § 48 formell rechtskräftige Endentscheidungen voraussetzt und einstweilige Anordnungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein Verfahren war zudem erledigt bzw. wurde die mündliche Verhandlung beantragt.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung nach § 48 Abs. 1 FamFG mangels Anwendbarkeit auf einstweilige Anordnungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 48 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass die aufzuhebende oder zu ändernde Entscheidung formell rechtskräftig ist.
Einstweilige Anordnungen sind grundsätzlich keine formell rechtskräftigen Endentscheidungen und lassen sich daher nicht nach § 48 Abs. 1 FamFG aufheben oder abändern.
Ist ein Rechtsbehelf (z. B. die Durchführung der mündlichen Verhandlung) möglich oder beantragt, kann die Regelung des § 48 FamFG nicht dazu dienen, eine Entscheidung zu ersetzen, die im Rechtsmittel- oder Fortsetzungsverfahren überprüfbar bleibt.
Ein zwischenzeitliches Erlöschen des Streitgegenstands führt zur Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens und kann zur Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Anordnung führen.
Tenor
Der Antrag vom 05.01.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller beantragt vorliegend die Aufhebung der Beschlüsse im Verfahren 18 F 85/21 und 18 F 75/21 gem. § 48 Abs. 1 FamFG.
Gem. § 48 Abs. 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszuges eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.
Im Verfahren 18 F 85/21 erging am 21.07.2021 eine Entscheidung als einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsteller hat Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.
Tatbestandlich erfasst Abs. 1 nur rechtskräftige Endentscheidungen. Die Entscheidung muss ausweislich des Wortlauts formell rechtskräftig sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Beteiligten anderenfalls eine Aufhebung oder Abänderung im Rechtsmittelverfahren erreichen können (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 48 Rn. 5). Eine einstweilige Anordnung erwächst aber bereits nicht in Rechtskraft, da diese nur einstweilige Maßnahmen trifft. Zum anderen ist bereits Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, so dass im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut über die einstweilige Anordnung zu entscheiden ist.
Im Verfahren 19 F 75/21 handelt es sich ebenfalls um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Der Beschluss vom 01.07.2021 erwächst ebenso nicht in Rechtskraft. Das Verfahren wurde mittlerweile auch durch das Gericht eingestellt, da sich der streitgegenständliche Zeitraum (01.07-04.07.2021) erledigt hat. Die einstweilige Anordnung wurde wegen Erledigung ebenfalls mittlerweile aufgehoben.