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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·18 F 106/18·03.01.2022

Antrag auf Ordnungs­geld wegen Umgangsverweigerung stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter, weil sie gerichtlich angeordnete Herausgabe der Kinder zum Umgang verweigerte. Das Gericht stellte schuldhaftes Verhalten der Mutter fest und setzte ein Ordnungsgeld samt Ersatzordnungshaft fest. Die Einlassung der Mutter genügte nicht, die Vermutung schuldhafter Zuwiderhandlung zu entkräften. Die Kosten des Verfahrens wurden der Mutter auferlegt.

Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Umgangsverweigerung in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung der Herausgabe eines Kindes zum Zwecke des Umgangs begründet die Vermutung einer schuldhaften Zuwiderhandlung, die der verweigernde Elternteil zu entkräften hat.

2

Zur Entkräftung der Vermutung der Schuldhaftigkeit muss der verpflichtete Elternteil konkret und detailliert darlegen, welche erzieherischen Maßnahmen ergriffen wurden, um das Kind vom Umgangsverweigerungswillen abzubringen.

3

Die bloße Behauptung, das Kind wolle den Umgang nicht, oder der Verweis auf andere Verfahrensakten genügt nicht den strengen Anforderungen an die Darlegung erzieherischer Bemühungen.

4

Ist keine generelle Aussetzung des Umgangs für den streitigen Zeitraum angeordnet, kann nach § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld (bzw. Ersatzordnungshaft) festgesetzt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 FamFG.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 4 FamFG§ 89 Abs. 1 FamFG§ 92 Abs. 2 FamFG

Tenor

Auf Antrag des Kindesvaters vom 20.06.2021 wird gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Kindesmutter ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt vom 23.12.2019 (II - 5 UF 69/19 (OLG Düsseldorf)), zugestellt am 26.12.2019, aufgegeben worden, die Kinder H M, geb. am 00.00.2010, B M, geb. am 00.00.2010 und J M, geb. am 00.00.2012 zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts an den Kindesvater herauszugeben. Sie ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

3

Die Verweigerung ist auch schuldhaft.

4

Der den Umgang verweigernde Elternteil muss die Vermutung einer schuldhaften Zuwiderhandlung entkräften (§ 89 Abs. 4 FamFG). Der am häufigsten in der Praxis vorgebrachte Entschuldigungsgrund ist die Verweigerung des Umgangs durch das Kind. Solche Verweigerung lässt das Verschulden des verpflichteten Elternteils nicht entfallen. Der verpflichtete Elternteil hat im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die gebotenen erzieherischen Bemühungen unternommen hat, das Kind von seinem entgegenstehenden Willen abzubringen und es zum Umgang zu bewegen. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, Vereitelung des Umgangsrechts Rn. 25, beck-online). Diesen strengen Anforderungen genügt die Einlassung der Kindesmutter vom 10.08.2021 nicht. Der bloße Verweis auf andere Verfahrensakten sowie der Verweis darauf, dass die Kinder den Umgang nicht wünschen, genügt nicht.

5

Im Verfahren 18 F 52/21 wurde auch nur für den Zeitraum 01-04.07.2021 der Umgang ausgesetzt. Eine generelle Aussetzung des Umgangs wie im Beschluss vom 23.12.2019 (OLG Düsseldorf, Az. II- 5 UF 69/19) festgesetzt, ist gerade nicht erfolgt, vor allem nicht für den Zeitraum vor Juli 2021.

6

Dem Antrag des Kindesvaters war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.