Darlehensrückzahlung nach Privaturkunden: Indizwirkung und Kündigungsklausel-Auslegung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte von der Antragsgegnerin die Rückzahlung von 200.000 € aus zwei als „Kreditvereinbarungen“ bezeichneten Schriftstücken. Streitpunkt war u.a., ob Darlehen tatsächlich gewährt oder die Urkunden nur fingiert/rückdatiert sowie wirksam angefochten worden seien und ob eine vorzeitige Kündigung möglich war. Das Gericht bejahte den Abschluss und die Auszahlung der Darlehen aufgrund der Privaturkunden und weiterer Umstände; eine Anfechtung nach § 123 BGB sowie Nichtigkeitsgründe (§§ 117, 134, 138 BGB) verneinte es. Die Kündigungsklausel („außerordentliche Kündigung mit 6‑Monatsfrist“) legte es als vereinbartes ordentliches Kündigungsrecht mit Frist aus; Zinsen wurden erst ab Verzug (23.09.2012) zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsantrag auf 200.000 € zugesprochen; weitergehender Zinsantrag (früherer Beginn) im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Privaturkunden über Darlehensgewährung und Empfangsquittung begründen als außergerichtliches Geständnis eine erhebliche Indizwirkung für Abschluss und Auszahlung, die nur durch gewichtige Gegenindizien erschüttert wird.
Der Umstand, dass eine Privaturkunde möglicherweise später unterzeichnet oder rückdatiert wurde, beweist für sich genommen nicht, dass das beurkundete schuldrechtliche Geschäft nicht geschlossen oder nicht erfüllt wurde; Zeit und Ort der Abgabe werden von § 416 ZPO nicht erfasst.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung setzt substantiierten Vortrag zu Täuschungshandlung bzw. Drohmittel und Kausalität voraus; die Drohung mit Beziehungsabbruch oder Einstellung freiwilliger Unterstützungsleistungen ist für sich genommen nicht ohne Weiteres widerrechtlich i.S.d. § 123 BGB.
Eine Vertragsklausel, die bei befristetem Darlehen eine „außerordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist“ vorsieht, ist nach §§ 133, 157 BGB auslegungsbedürftig und kann als Vereinbarung eines (vorzeitigen) ordentlichen Kündigungsrechts mit Frist zu verstehen sein.
Ist die Darlehensrückzahlung nach wirksamer Kündigung fällig und wird nicht geleistet, schuldet der Darlehensnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt des Verzugs.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von insgesamt 200.000,00 €.
Der Sohn der Antragstellerin und die Antragsgegnerin wurden im Jahr 2007 ein Paar. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld-II-Empfängerinn. Der Sohn der Antragstellerin hielt 50 % der der Gesellschaftsanteile an einer GbR, welche Inhaberin des elterlichen Betriebes war, und war Geschäftsführer einer GmbH. Ab März 2008 arbeitete die Antragsgegnerin in der Firma des Sohnes der Antragstellerin. Ende 2008 erwarben die Antragsgegnerin und der Sohn der Antragstellerin das Hausgrundstück O 11 in N zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 275.000,00 EUR, um gemeinsam dort zu leben. Die Antragsgegnerin wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Finanziert wurde das Objekt zum einen aus einem Betrag i.H.v. 110.000,00 EUR, dessen Herkunft streitig ist. Zum andern nahm die Antragsgegnerin ein Darlehen i.H.v. 165.000,00 EUR bei einer Bank auf.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin unterzeichneten ein als „Kreditvereinbarung“ bezeichnetes Schriftstück, welches als Ausstellungsdatum den 2.12.2008 ausweist. Das Schriftstück hat folgenden Inhalt:
„Kreditvereinbarung
Kreditgeber: T
…
Kreditnehmer: E
…
110.000 EUR
für Kauf des Wohnhauses O 11 in 00000 N.
Zinslos bis 31.12.2011, danach 6 % Zinsen pro Jahr.
Rückzahlung 31.12.2015 oder nach Vereinbarung.
Außerordentliche Kündigung mit 6-Monatsfrist.
Als Sicherheit für diesen Kredit dient das Objekt O 11 in 00000 N
…“
Unter dem Text finden sich die Unterschriften sowohl von der Antragstellerin als auch von der Antragsgegnerin. Unter den Unterschriften steht:
„Betrag erhalten“
Daneben findet sich die Unterschrift der Antragsgegnerin. Für den weiteren Inhalt wird auf das Schriftstück datierend vom 2.12.2008 (Bl. 5 der Akte) Bezug genommen.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin unterzeichneten ein weiteres als „Kreditvereinbarung“ bezeichnetes Schriftstück, welches als Ausstellungsdatum den 2.1.2009 ausweist. Das Schriftstück hat folgenden Inhalt:
„Kreditvereinbarung
Kreditgeber: T
…
Kreditnehmer: CE
…
90.000 EUR
Für Umbaumaßnahmen Objekt O11 in 00000 N.
Zinslos bis 31.12.2011, danach 6 % Zinsen pro Jahr.
Rückzahlung bis 31.12.2015 oder nach Vereinbarung.
Außerordentliche Kündigung mit 6-Monatsfrist.
Als Sicherheit für diesen Kredit dient das Objekt O 11 in 00000 N.
…“
Unter dem Text finden sich die Unterschriften sowohl von der Antragstellerin als auch von der Antragsgegnerin. Unter den Unterschriften steht:
„Betrag erhalten“
Daneben findet sich die Unterschrift der Antragsgegnerin. Für den weiteren Inhalt wird auf das Schriftstück datierend vom 02.01.2009 (Bl. 101 der Akte) Bezug genommen.
Im März 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sohnes der Antragstellerin eröffnet. Die Antragsgegnerin und der Sohn der Antragstellerin heirateten am 21.2.2010.
Die Antragstellerin unterschrieb eine weitere „Vereinbarung“ welche vom 9.8.2011 datiert. Das Schriftstück hat folgenden Inhalt:
„Kreditgeber: T
…
Kreditgeber: G GmbH & Co. KG
Kreditnehmer: T2
…
Die unten aufgeführten Kreditvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit wie vereinbart. Sollte Herr T3, wohnhaft O 11, 00000 N vor der Rückzahlung, der gesamten Kreditsumme versterben, verzichten die Kreditgeber auf die Rückzahlung aller Forderungen, die sich aus den Kreditvereinbarungen ergeben.
Kreditvereinbarung:
1. 110.000 EUR vom 2.12.2008
2. 90.000 EUR vom 2.1.2009
…“
Am 1.9.2011 trennten sich die Antragsgegnerin und der Sohn der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin zog aus dem Haus O aus. Die Antragsgegnerin verblieb zunächst in dem Haus. Durch Beschluss des Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt vom 07.06.2013 wurde die Ehe geschieden.
Am 12.3.2012 schrieb die Antragsgegnerin dem Sohn der Antragstellerin eine SMS mit dem Inhalt „ich werd jetzt meine Insolvenz beantragen lassen. Da mache mich sofort schlau.“. Die Antragstellerin erklärte gegenüber der Antragsgegnerin durch anwaltliches Schreiben vom 21.03.2012 die fristlose Kündigung der Darlehen über 110.000,00 EUR und über 90.000,00 EUR und forderte die Antragsgegnerin zur Rückzahlung bis zum 15.4.2012 auf. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die Ankündigung des Insolvenzantrages ein Kündigungsgrund im Sinne von § 490 BGB darstelle.
Mit Schriftsatz vom 12.7.2012 erklärte die Antragsgegnerin die Anfechtung der Darlehensverträge wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung.
Die Antragstellerin behauptet, dass sie der Antragsgegnerin ein Darlehen i.H.v. 110.000,00 EUR und ein Darlehen über 90.000,00 EUR gewährt habe. Das Darlehen über 110.000,00 EUR sei in der Weise ausgezahlt worden sei, dass ihre Tochter den Betrag aus dem Schließfach geholt und sie der Antragsgegnerin den Betrag in Gegenwart ihres Sohnes übergeben habe. Den Betrag i.H.v. 90.000,00 € habe sie aus dem Schließfach geholt und der Antragsgegnerin und ihrem Sohn gegeben. Die hier vorgelegten Vereinbarungen seien zwar nicht an dem aus den Vereinbarungen ersichtlichem Datum unterzeichnet worden, jedoch kurze Zeit später Ende Dezember 2008 oder Anfang 2009. Ihr Sohn sei zur Überlassung von Beträgen in Höhe von insgesamt 200.000,00 EUR wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund der Ankündigung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Antragsgegnerin berechtigt gewesen sei, die Darlehen fristlos zu kündigen. Die in den Vereinbarungen vorgesehene Sechsmonatsfrist sei nicht einzuhalten gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 200.000,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.4.2012 zu zahlen;
hilfsweise, an sie am 22.9.2012 110.000,00 EUR zu zahlen;
weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an sie am 22.09.2012 ein Betrag i.H.v. 110.000,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, dass es sich bei den von der Antragstellerin vorgelegten „Kreditvereinbarungen“ um fingierte, rückdatierte Vereinbarungen handele. Die Antragstellerin habe ihr zu keinem Zeitpunkt ein Darlehen gewährt und sie habe kein Darlehen der Antragstellerin in Anspruch genommen. Es seien auch keinerlei Zahlungen der Antragstellerin an sie erfolgt. Vielmehr habe der Sohn der Antragstellerin ihr für den Erwerb der Immobilie einen Betrag i.H.v 110.000,00 EUR in bar geschenkt, sowie weitere Leistungen für sie erbracht. Von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Sohnes der Antragstellerin habe sie keine Kenntnis gehabt. Vielmehr habe dieser den Eindruck erweckt, dass er sehr vermögend gewesen sei. Sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht sei sie abhängig vom Sohn der Antragstellerin gewesen. Ab Sommer 2011 sei es zwischen ihr und dem Sohn der Antragstellerin immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Dadurch sei sie psychisch erkrankt. Der Sohn der Antragstellerin habe dann verlangt, dass sie ihm gegenüber ein Vertrauensbeweis erbringen müsse. Dieser habe in der Unterzeichnung verschiedener, rückdatierter Kreditvereinbarungen, zu denen die hier vorgelegten Vereinbarungen gehörten, bestanden. Der Sohn der Antragstellerin habe ihr gedroht, ihr den Geldhahn zu zudrehen uns sich von ihr zu trennen. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu dem Sohn der Antragstellerin habe sie die Vereinbarungen am 9.8.2011 unterzeichnet. Renovierungsarbeiten zu einem Preis von 90.000,00 EUR seien an dem Objekt nicht durchgeführt worden. Die Renovierungsarbeiten seien allenfalls i.H.v. 30.000,00 EUR erfolgt. Die Antragstellerin habe nicht über Vermögen verfügt, welches ihr die Gewährung der streitgegenständlichen Darlehen möglich gemacht hätte.
Sie ist der Ansicht, dass die Darlehensverträge unwirksam seien, da sie ein rechtlich unzulässiges Umgehungsgeschäft beinhalten, da der Sohn der Antragstellerin Privatinsolvenz angemeldet habe, so dass eine Rückzahlung an ihn den Gläubigern zufließen würde. Dies sei gemacht worden, damit der Sohn der Antragstellerin eine Möglichkeit erhalte, die schenkweise zur Verfügung gestellten Beträge an den Gläubigern vorbei zurückzuerhalten. Zudem sei ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht fällig sei. Bei Annahme eines Darlehensvertrages sei sie erst am ein 30.12.2015 zur Rückzahlung verpflichtet. Ein wichtiger Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Sie habe gegenüber dem Sohn der Antragstellerin zu keiner Zeit ernsthaft und endgültig den Willen zum Ausdruck gebracht, Privatinsolvenz zu beantragen. Die an den Sohn der Antragstellerin gesendete SMS sei vielmehr im Zusammenhang zu sehen. Aus dem Gesprächszusammenhang würde sich ergeben, dass die SMS sich nicht auf sie selbst als Privatperson, sondern vielmehr auf eine Firma, deren Mitgesellschafterin die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt war, bezogen habe.
Durch Beschluss vom 23.10.2012 hat das Landgericht Mönchengladbach das Verfahren an das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wegen funktioneller Unzuständigkeit verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2013 (Bl. 212 ff. der Akte) verwiesen.
II.
Die Anträge sind bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen i.H.v. 200.000,00 EUR gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben Darlehensverträge über einen Betrag von 110.000,00 EUR und über einen Betrag i.H.v. 90.000,00 EUR geschlossen. Die insofern beweisbelastete Antragstellerin hat die behauptete Darlehensvereinbarung sowie die Zahlung der Darlehensbeträge durch die Vorlage der Darlehnsurkunden gemäß § 416 ZPO bewiesen. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, durch die von ihr vorgetragenen Umstände den von der Antragstellerin angeführten Beweis zu erschüttern.
Die Beteiligten haben unstreitig die „Kreditvereinbarungen“ welche als Ausstellungsdaten den 2.12.2008 und den 2.1.2009 aufweisen mit dem Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücke unterzeichnet. Die Antragsgegnerin hat eingeräumt diese Vereinbarungen unterzeichnet zu haben. Aus den Urkunden ergeben sich eindeutig die Antragstellerin als Darlehensgeberin und die Antragsgegnerin als Darlehensnehmerin, die hier geltend gemachten Darlehensbeträge sowie die Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin. Diesen Niederschriften kommt – wie allen über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden – betreffend den darin wiedergegebenen Erklärungen mit Rechtswirkungen erzeugenden Charakter die widerlegbare tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu. Die Darlehnsurkunden selbst erbringen zwar nur den vollen Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, weil ihren Erklärungen lediglich formelle Beweiskraft beigemessen werden kann. Die Regelung des § 416 ZPO weist Privaturkunden keinen urkundlichen Beweiswert für die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung zu. Diese unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Die Urkunde enthält allerdings mit den Erklärungen der Antragsgegnerin ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Abschluss eines Darlehensvertrages und des Darlehensempfang, ein Zeugnis der Darlehensnehmerin gegen sich selbst und dementsprechend in der Regel auch ein Indiz für die von den Antragstellerin behaupteten Abschlüsse von Darlehensverträgen sowie der Auszahlung des Darlehensbetrages. Denn erfahrungsgemäß pflegt niemand ohne Not eine ihm ungünstige Tatsache zuzugeben, wenn der Erklärende nicht von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Dieses Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird. Es ist nicht nötig, dass sie als unwahr erwiesen wird. Der Willenserklärung kommt jedoch im Interesse des Vertrauensschutzes und der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine hohe Indizwirkung zu. Denn diese Erklärung ist bei einer – wie hier von der Antragsgegnerin behaupteten – Schenkung von Geldbeträgen für den Gläubiger oft die einzige Möglichkeit, den Abschluss eines Darlehensvertrages sowie die Auszahlung nachzuweisen. Zur Entkräftung dieser Indizwirkung bedarf es daher gewichtiger Anhaltspunkte, die den Verdacht der inhaltlichen Unrichtigkeit der Erklärung ernsthaft nahe legen. Der Antragsgegnerin ist es mit den von ihr behaupteten Indizien nicht gelungen, den Beweiswert der Willenserklärungen in der Darlehensurkunde, die im übrigen selbst keine äußerlichen Auffälligkeiten wie Einfügungen, Streichungen oder Ähnliches aufweist, zu erschüttern. Unter Heranziehung der Urkunden, Würdigung der Aussage des vernommenen Zeugen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin Darlehensverträge über insgesamt 200.000,00 EUR abgeschlossen haben und dieser Betrag der Antragsgegnerin auch ausgezahlt wurde.
Zwar kann gegen die Richtigkeit der behaupteten Abschlüsse der Darlehensverträge sowie deren Auszahlung sprechen, dass nach den Vermögensverhältnissen des Darlehensgebers die Auszahlung in dieser Höhe als ausgeschlossen oder unwahrscheinlich erscheint. So liegt der Fall hier nicht. Die Antragstellerin hat in der Anhörung des Gerichts plausibel dargelegt, dass sie ihre Konten zuvor aus privaten Gründen aufgelöst habe und das vorhandene Guthaben in zwei größeren Beträgen abgehoben und in den Banksafe verbracht habe. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls keine konkreten beweisfähigen Umstände, welche die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu ihren Vermögensverhältnissen zu der Zeit der Darlehensgewährung infrage stellen könnten, dargetan. Allein das bestreiten der Vermögensverhältnisse reicht nicht aus.
Die Richtig- und Vollständigkeitsvermutung wird auch nicht durch den von der Antragsgegnerin vorgelegten SMS-Verkehr zwischen ihr und dem Sohn der Antragstellerin widerlegt. Ausdrücklich erklärt der Sohn der Antragstellerin in den SMS nicht, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin keine Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Soweit in den SMS über einen „Kredit“ gesprochen wird, ist entweder nicht eindeutig zu erkennen, ob es sich um die hier streitgegenständlichen Darlehen handelt oder um das Darlehen dass die Antragsgegnerin bei der Bank zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommen hat, welches an anderer Stelle in den SMS ebenfalls genannt wird, oder aber die Antragsgegnerin selbst spricht von Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin, die sie nicht habe. Äußerungen der Antragsgegnerin selbst sind vorliegend jedoch nicht geeignet, den Vortrag der Antragstellerin zu entkräften. Zudem handelt es sich bei dem vorgelegten SMS-Verkehr augenscheinlich nicht um sämtliche zwischen der Antragsgegnerin und dem Sohn der Antragstellerin geschriebenen Nachrichten. Der Zusammenhang der gewechselten SMS ist größtenteils nicht zu erkennen. Zwischen den hier vorgelegten Nachrichten müssen weitere geschrieben worden sein. Vor diesem Hintergrund stellen die vorgelegten Nachrichten kein Indiz für die Erschütterung der Willenserklärung der Antragsgegnerin dar.
Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die vorgelegten Urkunden rückdatiert seien, legt nicht den für die Erschütterung erforderlichen Schluss nahe, dass die Darlehensverträge nicht abgeschlossen wurden und das Geld nicht von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin gezahlt worden ist. Die Umstände der Abgabe der Erklärung wie Zeit und Ort werden nicht von § 416 ZPO erfasst. Selbst wenn die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Urkunden wesentlich später unterzeichnet worden sind, als wahr unterstellt wird, folgt daraus nicht, dass die Darlehensverträge nicht geschlossen wurden. Vielmehr ist auch denkbar, dass ursprünglich mündlich getroffene Vereinbarungen lediglich später beurkundet wurden. Ein Formerfordernis besteht nicht. Durch ein tatsächlich anderes Ausstellungsdatum wird die Zweckerklärung inhaltlich nicht geändert. Aus diesem Grund war auch das von der Antragstellerin zum Beweis des Umstandes, dass die Urkunden nicht im Dezember 2008 bzw. im Januar 2009 unterzeichnet worden sind, angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Dieses ist zum Beweis, dass keine Darlehensverträge zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossen wurden sowie für den Umstand, dass keine Geldbeträge an die Antragsgegnerin gezahlt worden sind, ungeeignet.
Im übrigen hat auch der sowohl von der Antragstellerin als auch von der Antragsgegnerin benannte Zeuge den Vortrag der Antragsgegnerin nicht bestätigt. Er hat angegeben, dass er der Antragsgegnerin die Beträge nicht geschenkt habe. Vielmehr hat dieser in Übereinstimmung mit der Antragstellerin angegeben, dass zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin zum Erwerb und zur Renovierung des Hausgrundstücks insgesamt 200.000,00 EUR „leihe“.
Aus den dargestellten Gründen steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin die streitgegenständlichen Beträge an die Antragsgegnerin ausgezahlt hat. Die Antragsgegnerin hat den Erhalt des Geldes auf der Urkunde quittiert. Durchgreifende Indizien, die gegen die Richtigkeit dieser Erklärung der Antragsgegnerin sprechen, liegen – wie bereits dargelegt – nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat die Darlehensverträge auch nicht wirksam gemäß § 123 wegen arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.
Unabhängig von der Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB hat die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht dargelegt. Zum einen ist nicht ersichtlich, über welche Umstände sie getäuscht worden sein soll, so dass sie zur Unterschrift bewegt wurde. Auch wegen widerrechtlicher Drohung konnte die Antragsgegnerin die Darlehensverträge nicht anfechten. Die Antragsgegnerin behauptet hier, dass der Sohn der Antragstellerin ihr damit gedroht habe, den Geldhahn zu zudrehen bzw. sich von ihr zu trennen. Darin liegt keine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB.
Die Darlehensverträge sind nicht gemäß § 117 BGB nichtig. Dies wäre dann der Fall wenn die Beteiligten die Willenserklärungen im beidseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben hätten, sie einverständlich also nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin die Erklärung zum Abschluss der Darlehensverträge ohne Rechtsbindungswillen abgegeben hat. Das von der Antragsgegnerin behauptete Umgehungsgeschäft zur Benachteiligung der Gläubiger des Sohnes der Antragstellerin ist kein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, da die vereinbarte Rechtsfolgen ernsthaft gewollt sind. Der Einwand eines Umgehungsgeschäftes führt auch nicht zur Nichtigkeit im Sinne von dem §§ 134, 138 BGB. Wie bereits dargelegt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Darlehensverträge geschlossen wurden und die Antragsgegnerin den Betrag auch von der Antragstellerin erhalten hat. Gläubiger des Sohnes der Antragstellerin wurden durch dieses Rechtsgeschäft nicht benachteiligt.
Im übrigen würde der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auch dann ein Anspruch auf Rückzahlung von 200.000,00 EUR zustehen, wenn die zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensverträge nichtig wären. Ein Anspruch der Antragstellerin würde sich in diesem Fall aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben, da die Antragsgegnerin den Betrag i.H.v. 200.000,00 EUR von der Antragstellerin ohne Rechtsgrund erhalten hätte. Der Antragstellerin ist, wie bereits ausgeführt der Beweis der Darlehensverträge gelungen, auch wenn diese unwirksam seien sollten, so dass nicht von einer Schenkung durch den Sohn der Antragstellerin als Rechtsgrund ausgegangen werden kann.
Der Anspruch der Antragstellerin ist auch fällig. Die Antragstellerin hat die Darlehen durch das Schreiben vom 21.3.2012 wirksam zum 22.09.2012 gekündigt.
Für die Darlehen war ausweislich der Darlehnsurkunden eine Laufzeit bis zum 31.12.2015 „oder nach Vereinbarung“ vereinbart, so dass die Darlehen grundsätzlich noch nicht zur Rückzahlung fällig sind, da eine solche Vereinbarung unstreitig nicht getroffen worden ist. Darlehen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, können durch den Darlehensgeber vor Ablauf der Zeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 488 Abs. 3 BGB grundsätzlich nur für unbefristet gewährte Darlehen möglich. Diese Regelungen sind jedoch abdingbar, d.h. es kann auch vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung auch bei bestimmter Laufzeit zulässig ist. Die Beteiligten haben hier weiter vereinbart: „Außerordentliche Kündigung mit 6-Monatsfrist“. Gemäß § 490 BGB besteht für den Darlehensgeber in der Regel ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht unter anderem nur dann, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, gefährdet wird. Daraus folgt, dass die Regelung einer außerordentlichen Kündigung verbunden mit einer Sechsmonatsfrist und zusätzlich der Bestimmung einer Laufzeit widersprüchlich ist. Die Erklärung der Beteiligten sind nach den §§ 133, 157 BGB, also nach dem subjektiven Willen der Parteien, Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen. Sowohl die Antragstellerin, als auch die Antragsgegnerin und der Zeuge, der den Vertragstext zur Unterschrift der Beteiligten vorbereitet hat, haben sich dahingehend geäußert, dass sie sich bei der Unterzeichnung keinerlei Gedanken zu den Formulierungen gemacht hätten. Der Wortlaut legt zwar nahe, dass tatsächlich lediglich eine außerordentliche Kündigung bestimmt werden sollte, so dass eine wirksame Kündigung nur erfolgt wäre, wenn in der Ankündigung eines Insolvenzantrages durch die Antragsgegnerin ein Kündigungsgrund bestehen würde. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers ist anhand eines Vergleichs zwischen der bei Vertragsabschluss und der zum Zeitpunkt der Kündigung Vermögenssituation festzustellen. Die Verschlechterung muss objektiv vorliegen bzw. drohen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Objektive Umstände, die die Ankündigung eines Insolvenzantrages durch die Antragsgegnerin, gleich ob auf das Privatvermögen oder die Firma bezogen, gerechtfertigt haben, trägt die Antragstellerin nicht vor.
Jedoch ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, dass die Beteiligten hierdurch überhaupt erst eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Laufzeit treffen wollten, mithin ein ordentliches Kündigungsrecht mit Sechsmonatsfrist vereinbaren wollten. Dies dürfte vor dem Hintergrund, dass nicht rechtskundigen Parteien die außerordentlichen Kündigungsgründe des § 490 BGB nicht bekannt sind, näher gelegen haben. Darüber hinaus widerspricht es der Grundsatzidee einer außerordentlichen Kündigung, dass diese mit einer Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vereinbarte Kündigungsfrist hier sechs Monate beträgt hingegen die sich aus dem Gesetz ergebende Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB drei Monate.
Da sich die Antragsgegnerin mit der Rückzahlung der Darlehensbeträge seit dem 23.9.2012 in Verzug befindet, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsstellerin vom 08.11.2013 hat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dieser beinhaltet lediglich eine Würdigung der Beweisaufnahme, rechtliche Ausführungen und einen Tatsachenvortrag, der nicht entscheidungserheblich ist und vom Gericht nicht berücksichtigt wurde.
Die Kostentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1, 112 Nr. 3 FamFG i.V. m § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung gemäß § 116 FamFG über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht angezeigt.
Der Verfahrenswert beträgt 200.000,00 €.