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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·17 F 314/92·18.03.1993

HKÜ-Rückführungsantrag: Ablehnung wegen schwerwiegender seelischer Gefährdung (Art. 13 I b)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte nach dem HKÜ die Herausgabe des gemeinsamen Kindes zur sofortigen Rückführung aus Deutschland in die USA. Das Gericht bejahte zwar ein widerrechtliches Verbringen, weil die Ausreise ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters erfolgte. Eine Rückgabe wurde jedoch nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ abgelehnt, da dem 16 Monate alten Kind durch die Rückführung und die damit verbundene Instabilität ein erhebliches Risiko seelischer Schädigung drohe. Maßgeblich waren das Kleinkindalter, die notwendige Kontinuität der Betreuung durch die Mutter sowie fehlende kindeswohlgerechte Betreuungs- und Unterhaltsbedingungen im Zielstaat.

Ausgang: Rückführungs- und Herausgabeantrag nach dem HKÜ trotz widerrechtlichen Verbringens wegen Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbringen eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat ist im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich, wenn dadurch die tatsächliche Ausübung eines gemeinsam zustehenden Sorgerechts ohne Zustimmung des anderen Elternteils unterbrochen wird.

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Die Widerrechtlichkeit im Sinne des HKÜ entfällt nicht schon deshalb, weil auch der entführende Elternteil (Mit-)Sorgerecht innehat; entscheidend ist die Verletzung der Rechte des anderen Sorgeberechtigten.

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Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist die Rückgabe abzulehnen, wenn die Rückführung für das Kind mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens oder einer sonst unzumutbaren Lage verbunden ist.

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Die Prüfung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ richtet sich nach dem objektiven, kindbezogenen Interesse; das Ziel der schnellen Wiederherstellung des status quo tritt zurück, wenn die Rückführung kindeswohlwidrige Instabilität begründet.

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Bei Kleinkindern kann die Herausnahme aus dem gegenwärtigen häuslichen Umfeld und die erzwungene Anpassung an fremde Sprache, Kultur und Bezugspersonen im Einzelfall eine schwerwiegende seelische Gefährdung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ begründen.

Relevante Normen
§ Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntü§ 5, 6 SorgeRübkAG i.V.m. Art. 3 ff. HKiEntü§ Art. 8 ff. HKiEntü§ Art. 3 Abs. 1 HKiEntü§ 6 Abs. 1 SorgeRübkAG i.V.m. § 621a Abs. 1 ZPO§ 13a Abs. 1 Satz 1 EGG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Herausgabe des Kindes

geboren am 10.11.1991, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes in die USA wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Der Antragsteller ist Staatsbürger der USA, die Antragsgegnerin zu 1. ist deutsche Staatsangehörige.

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Beide schlossen am 1.5.1991 in den USA, Kalifornien, die Ehe. Am 10.11.1991 wurde das Kind der Parteien,   in geboren. Die Antragsgegnerin zu 1. verblieb zunächst in der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 1992 begab sie sich mit dem Kind in die USA zum Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt das Kind erstmals sah.

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Nach kurzem Aufenthalt in der Wohnung des Antragstellers, die dieser mit mehreren Freunden teilte, wechselten die Parteien in die jetzt vom Antragsteller noch innegehaltene Wohnung. Am 19. Hai 1992 buchte die Antragsgegnerin zu 1. für sich und das he-rausverlangte Kind für den 7.6.1992 einen Flug in die Bundesrepublik Deutschland. Am 4.6.1992 erhielt die Antragsgegnerin zu 1. von den Rechtsvertretern des Antragstellers eine an das in Los Angeles zuständige Gericht gerichtete Antragsschrift, mit der der

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Antragsteller eine gerichtliche Verfügung beantragt hatte, der Antragsgegnerin zu 1. zu untersagen, das gemeinschaftliche Kind außer Landes zu bringen.

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Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland nahm die Antragsgegnerin zu 1. wieder ihren Wohnsitz unter ihrer früheren deutschen Anschrift und beantragte bei dem erkennenden Gericht, ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind zu übertragen und darüber hinaus mit Rücksicht auf die unklaren Rechtsverhältnisse vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden. Am 1.7.1992 erließ das erkennende Gericht eine vorläufige Anordnung, mit der - lediglich - das. Personensorgerecht nicht der Antragsgegnerin zu 1. selbst, sondern dem zuständigen Jugendamt als Pfleger, also der jetzigen Antragsgegnerin zu 2. im vorliegenden Verfahren, übertragen wurde.

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Mit Schreiben vom 9.7.1992 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu dem Sorgerechtsverfahren mit, daß ihm ein Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes vorliege. Ferner sei nach Angaben des Antragstellers ein Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren in den USA anhängig und "die Scheidungspapiere" der Frau II (Antragsgegnerin zu 1.) am 4.6.1992 persönlich zugestellt worden zusammen mit einer gerichtlichen Anordnung, durch die den Parteien untersagt worden sei, das Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens aus dem Staate Kalifornien zu verbringen. In einem weiteren Schreiben vom 10.7.1992 - gerichtet an die Antragsgegnerin .zu 2. - forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin zu 2. auf, binnen 10 Tagen mitzuteilen, ob Bereitschaft bestehe, das Kind freiwillig herauszugeben. Dies wurde von der Antragsgegnerin zu 2. verneint.

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Unter dem 16.7.1992 hat die Antragsgegnerin zu 1. beim erkennenden Gericht ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Die Zu-stellung des Scheidungsantrages ist bislang nicht erfolgt.

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Der Antragsteller trägt vor:

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Die Antragsgegnerin zu 1. habe das Kind ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung mit nach Deutschland genommen. Vor ihrer Abreise sei ihr durch das zuständige kalifornische Gericht untersagt worden, das Kind außer Landes zu bringen. Durch ihr Verhalten habe sie das ihm zustehende "(Mit-)Sorgerecht" verletzt. Aufgrund. der gegebenen« internationalen Rechtslage sei sie zur Rückführung des Kindes verpflichtet.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Herausgabe des Kindes

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geboren am 10.11.1991, an ihn zum Zwecke der sofortigen

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Rückführung des Kindes in die USA anzuordnen,

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die Antragsgegnerin zu 1. oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhalte, zu verpflichten, das vorgenannte Kind an ihn oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben,

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festzustellen, daß er zur Durchsetzung der Herausgabepflicht sich der Hilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers bedienen könne, der befugt sei, erforderlichenfalls die Unterstützung der. .polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen, ferner die Vollzugsbeamten oder die durch sie zur Unterstützung hinzugezogenen polizeilichen Vollzugsorgane zu ermächtigen, zur Durchsetzung der Rückgabe Gewalt anzuwenden,

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für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in von dem Gericht festzusetzender Höhe anzudrohen, weiterhin die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

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Die Antragsgegner beantragen,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin zu 1. trägt vor:

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Ob der Antragsteller in den USA ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Ein diesbezüglicher Antrag sei ihr ebenso wenig zugestellt worden wie die angebliche gerichtliche Anordnung, das Kind nicht aus" dem Staat Kalifornien zu verbringen. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes befinde 'sich im Bereich des erkennenden Gerichtes, das nunmehr ohnehin allein für ein Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren zuständig sei. Das Kind habe schon mit Rücksicht auf sein Alter und die gesamten 'tatsächlichen familiären Umstände soziale und familiäre Bindungen allein zu ihr als Mutter. Der Antragsteller habe bislang keinerlei Unterhalt für das Kind bezahlt und sie selbst ebenfalls nicht Unterstützt. Auch habe der Antragsteller ihr für den Fall' der Rückkehr.in die USA - und sei es lediglich für die Zeit bis zur Scheidung oder bis zur Regelung des Sorgerechtes ¬keine Geldmittel zur Betreuung des Lebensunterhaltes für sie und ihr Kind in Aussicht gestellt.

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Mit der Rückgabe des Kindes entstehe für dieses die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens, wenn die notwendige intensive mütterliche Betreuung unterbrochen werde. Im Falle einer gerichtlichen Rückführungsanordnung sei sie aber bereit, das Kind zu begleiten, um es nicht in fremde Hände zu geben.

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Die Antragsgegnerin zu 2. trägt vor:

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Die konkrete Entwicklungsphase, in der sich das Kind zur Zeit befinde sei davon geprägt, daß das Kind die Gesellschaft seiner Mutter ständig brauche. Der Abbruch dieser Betreuung bedeute für das Kind einen Schicksalsschlag, noch dazu, wenn es in eine ihm fremde Umgebung verbracht werde. Die Wegnahme des. Kindes von einer Mutter als bleibender betreuender Bezugsperson behindere die Entfaltung seiner Persönlichkeit aufs Schwerste. Die Versagung der individuellen Bindung des Kindes zu seiner Mutter verursache das greifbare 'Risiko seiner seelischen Schädigung. Durch eine Herausgabe und Verbringung des erst 1 1/2 Jahre alten Kindes zum Antragsteller, der bei den gegebenen Zeitabläufen für das Kind eine fremde Person wäre, könne unter Berücksichtigung fundierter, allgemein gültiger entwicklungspsychologischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, daß das Kind einen bleibenden seelischen Schaden davontrage.

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Die Antragsgegnerin zu 1. sei für das Kind nach eigenen bisherigen zahlreichen Beobachtungen und Feststellungen eine liebevolle, zuverlässige und verantwortungsvolle Mutter, die sich ihrer Aufgabe als konstante Bezugsperson für das Kind voll bewußt sei. Für die Antragsgegnerin zu 1. stehe das :Wohl des Kindes absolut im Vordergrund, was sich im Umgang mit dem Kind, ihrer aktuellen Lebensplanung und der langfristigen Vorsorge für das Kind wieder-spiegele. In den zahlreichen und ausführlichen persönlichen Kontakten habe man die sichere Erkenntnis gewinnen können, daß das Kind. für .den Fall seines Verbleibens bei der Mutter eine störungsfreie und kindeswohlorientierte Entwicklung nehme, was hinsichtlich des Kindesvaters schon deshalb nichtgewährleistet sei, weil dieser sich zur Betreuung des Kindes mit Gewissheit der Hilfe Dritter bedienen müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt mitsamt den zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

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Der Antrag auf Anordnung der Rückgabe des fraglichen Kindes ist gemäß SS 5, 6 SorgeRübkAG i.V.m. Art. 3 ff. HKiEntü - beide Gesetze für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten seit dem 5.4. bzw. 1.12.1990 - zulässig, jedoch nicht begründet.

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Nach Art. 8.ff. HKiEntü kann Von einem Sorgeberechtigten die Rückgabe eines Kindes geltend gemacht werden, sofern das Kind unter Verletzung des Sorgerechtes widerrechtlich von einem Vertragsstaat (Herkunftsstaat) in einen anderen Vrtragsstaat (Zufluchtsstaat) - vorliegend von den USA in die BRD - verbracht worden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HKiEntii gilt das Verbringen eines Kindes von einem Vertragsstaat in einen anderen dann als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen. gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verletzt wird . Daß den betroffenen Eltern das Recht der elterlichen Sorge über ihr Kind jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise aus den USA gemeinsam zustand, wird selbst von der Antragsgegnerin zu 1.-nicht in Abrede gestellt. Da der Antragsteller erklärtermaßen nicht damit einverstanden war, daß die Antragsgegnerin zu 1. mit dem gemeinsamen Kind in die Bundesrepublik Deutschland reiste, steht ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinne der erörterten Bestimmung außer Frage.

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Die Widerrechtlichkeit der Verbringung des Kindes entfällt auch nicht etwa dadurch; daß der Antragsgegnerin zu 1. das Recht der elterlichen Sorge ebenso zusteht wie dem Antragsteller. Vielmehr ist der Tatbestand der Widerrechtlichkeit bereits deshalb gegeben, weil durch das Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. die gesetzlich ebenfalls geschützten Rechte des anderen Elternteils, des Antragstellers, mißachtet und ihre normale tatsächliche Ausübung unterbrochen wurden.

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Im Streitfall ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes jedoch aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 1 lit. b)HKiEntü              *aufgehoben. Danach ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person oder Behörde, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahreinps körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden. ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

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Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Prüfung, ob das Kind durch die Rückführung einen körperlichen oder seelischen Schaden erleiden könnte oder in eine unzumutbare und instabile Situation gebracht würde, ist allein das kindbezogene objektive Interesse im Sinne des in Rede stehenden Übereinkommens. Dessen Ziel ist es, dem Verbringen des Kindes eines Vertragsstaates "aus seinem gewöhnlichen Lebensraum heraus, wo es sich in der Obhut einer natürlichen: (...) Person befand" dadurch entgegenzuwirken, daß mit der sofortigen Rückgabe der ursprüngliche Status quo wiederhergestellt wird, vgl. Drucksache 11/5314 - Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung -, Seite 41.:Dabei entspricht es dem verschiedentlich geäußerten Willen der Vertragsstaaten, daß das Übereinkommen gerade dazu dienen soll "das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens (...) international zu schützen", wobei "das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechtes von vorrangiger Bedeutung ist", vgl. wie vor, Seite 41. Im Verfolg dieser Auffassung soll daher "der Kampf gegen die Zunahme internationaler Entführungen von Kindern immer von dem Wunsch bestimmt sein, die Kinder zu schützen, indem man sich zum Mittler ihres wirklichen Wohles macht, vgl. wie vor, Seite 42. Dabei wird zugleich auch eingeräumt, daß das Verbringen eines Kindes gelegentlich aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren, vgl. wie vor, Seite 42.

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Im Streitfall leben beide Elternteile in erklärter Scheidungsabsicht voneinander getrennt. Beide Partner haben zwischenzeitlich in ihren jeweiligen Aufenthaltsstaaten Scheidungsanträge erhoben. Unter diesen Umständen erscheint eine 7diederherstellung der häuslichen Lebensgemeinschaft bei dem Antragsteller unter den unstrittig als beengt anzusehenden räumlichen Verhältnissen allein für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens als dem Kindeswohl abträglich. Andererseits hat d.er Antragsteller für den Fall der Rückkehr der Antragsgegnerin zu 1. mitsamt dem Kind keine Unterhaltszahlungen angekündigt, die es der Antragsgegnerin zu 1. ermöglichen .würden, unter Aufrechterhaltung ihrer Betreuungsleistungen für das. Kind in räumlicher Nähe zu dem Antragsteller, jedoch von diesem getrennt leben zu können. Ferner ist es ausgeschlossen, daß der Antragsteller in eigener Person die Betreuung für das Kind übernimmt. Nach dem sorgerechtlichen Gutachten für das vom Antragsteller angestrengte Sorgerechtsverfahren in Los Angeles arbeitet der Antragsteller bei einer Speditionsfirma an fünf Tagen in der Woche von jeweils 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Darüber hinaus hat er eine weitere Arbeitsstelle als Fahrer für verderbliche Waren. Demzufolge beabsichtigt der Antragsteller auch, für den Fall einer Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn, mitsamt Kind zu seinen Großeltern nach Kansas zu verziehen, um dort mit seiner eigenen Mutter und anderen Verwandten die Versorgung des Kindes sicherzustellen. Keine der dargestellten möglichen Alternativen kann jedoch als eine dem Kindeswohl auch nur annäherndidienliche Regelung angesehen werden.

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Gegen die Anordnung der Rückgabe des Kindes spricht des Weiteren insbesondere auch dessen Alter. Zwar hat die Antragsgegnerin zu 1. sich. unter Zurückstellung ihrer persönlichen Lebensplanung für den Fall der Anordnung der Rückgabe bereit erklärt, das Kind zu begleiten, womit die Kontinuität der derzeitigen Betreuungssituation gewährleistet wäre. Andererseits würde d m Kind sein jetziges häusliches Umfeld entzogen. Gerade dieses muß das Kind jedoch altersbedingt als seinen gewöhnlichen Lebensraum empfinden, so daß es gerade die Rückführung - und erst recht die etwaige Trennung von seiner Mutter - als schmerzliche, von Unsicherheit und Frustration geprägte Situation erleidet, die sich aus dem Zwang ergibt, sich einer fremden Sprache und ungewohnten kulturellen Bedingungen und anderen unbekannten Verwandten anzupassen. Demgegenüber kann unterstellt werden, daß das Kind, nachdem es im Alter von ca. 7 Monaten mit der Mutter als ständiger Betreuungs-und Bezügsmerdon in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, sicherlich. nicht an einem nachhaltigen Kontaktverlust zu seinem Vater litt und sich die Veränderung der häuslichen Verhältnisse ebenso wenig negativ auswirkten.

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Nach alledem gebieten gerade die nach dem Sinn und Zweck des über-einkommens im Vordergrund stehenden kindeswohlorientierten Über-legungen im Streitfall die Ablehnung der Anordnung der Rückgabe des jetzt 16 Monate alten Kindes. Insoweit muß selbst das ebenfalls in dem Übereinkommen genannte grundsätzliche und wichtige Ziel, mit einer möglichst sofortigen Rückgabe den "Handlungen (des Entführers) jegliche praktische und rechtliche Wirkung zu nehmen", vgl. wie vor, Seite 41, zurückstehen.

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Bei der gegebenen Entscheidungslage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Antragsgegnerin zu 2. dargestellten theoretischen entwicklungs- und kinderpsychologischen Gesichts-punkte.

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Die Anordnung der Erstattung von Kosten durch eine Partei unterbleibt als unbillig, vgl. § 6 Abs. 1 SorgeRübkAG i.V.m. § 621 a Abs 1 ZPO sowie § 13 a Abs. 1 Satz 1 EGG. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 94 Abs. 1 Nr. 9 Kost i.V.m. Art. 26 Abs. 2 HKiEntü.