Abstammungssache: Antrag zurückgewiesen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (§100 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag in einer Abstammungssache wurde zurückgewiesen, weil das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit nach § 100 FamFG verneinte. Voraussetzung für die Zuständigkeit sind die deutsche Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, der Mutter, des Vaters oder des Mannes, der eidesstattlich die Anwesenheit bei der Empfängnis versichert. Weder Mutter noch Kind noch der rechtliche Vater sind deutsch oder haben Aufenthalt in Deutschland; ein Abstammungsgutachten begründet keine Zuständigkeit, da § 100 abschließend ist.
Ausgang: Antrag in der Abstammungssache mangels internationaler Zuständigkeit des Gerichts nach § 100 FamFG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abstammungssachen richtet sich nach § 100 FamFG und setzt voraus, dass Kind, Mutter, Vater oder der Mann, der eidesstattlich die Anwesenheit bei der Empfängnis versichert, Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die in § 100 FamFG genannten Anknüpfungspersonen sind abschließend; weitere Begründungsgründe (z. B. das Vorliegen eines Abstammungsgutachtens) begründen keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Für die Prüfung der Zuständigkeit kommt es auf die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung an; der bloß mutmaßlich biologische, aber nicht rechtlich als Vater stehende Mann ist für § 100 FamFG nicht maßgeblich.
Fehlen die Voraussetzungen des § 100 FamFG, ist das Gericht international nicht zuständig und ein Antrag in der Abstammungssache zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag vom 02.03.2022 wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits zurückgenommen worden ist
Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ist zurückzuweisen, da es an der internationalen Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes fehlt.
Gemäß § 100 FamFG sind die deutschen Gerichte in Abstammungssachen zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.
Dabei sind Mutter oder Vater der Kinder diejenigen Personen, zu denen das Kind rechtlich in einer Eltern-Kind-Beziehung steht. Hätte schon der Status des mutmaßlichen biologischen Vaters hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts ausgereicht, hätte es der weiteren Aufführung des Mannes, der an Eides statt versichert, der Mutter beigewohnt zu haben, in § 100 FamFG, nicht bedurft.
Vorliegend besitzen weder die Mutter noch die Kinder noch der rechtliche Vater die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der mutmaßliche biologische Vater, der Beteiligte zu 1), der seinen Wohnsitz vor seinem Tod in Deutschland hatte, ist dagegen als nicht rechtlicher Vater der Kinder im Sinne des § 100 FamFG nicht maßgeblich für die Begründung der internationalen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
Auch das von der Antragstellerseite vorgebrachte Argument, das vorgelegte Abstammungsgutachten, das die Vaterschaft des Beteiligten zu 1) belege, sei ein „Mehr“ gegenüber einer eidesstattlichen Versicherung der Vaterschaft, begründet die Zuständigkeit nicht. Die Aufzählung des § 100 FamFG ist abschließend. Dem Gesetzgeber, dem das potentielle Vorliegen eines Abstammungsgutachtens bekannt ist (siehe § 177 Abs. 2 FamFG, dort insbesondere S. 2), hat offensichtlich darauf verzichtet, das Vorliegen eines Abstammungsgutachten als hinreichend für die Begründung einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte anzusehen.