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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·16 F 221/98·09.09.2001

Berichtigungsbeschluss: Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzte in einem Berichtigungsbeschluss die Vergütung der Verfahrenspflegerin und den Ersatz ihrer Aufwendungen auf 1.883,81 DM fest. Gleichzeitig traf das Gericht eine Kostenentscheidung: Es werden keine Kosten erhoben und Auslagen nicht erstattet. Der Beschluss benennt die konkrete Vergütungssumme und regelt die Kostentragung.

Ausgang: Antrag zur Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin teilweise stattgegeben (Vergütung festgesetzt), Kosten und Auslagen nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Vergütung einer Verfahrenspflegerin obliegt dem Gericht und kann durch einen Berichtigungsbeschluss konkret festgestellt werden.

2

Das Gericht kann bei der Vergütungsfestsetzung zugleich über die Erhebung von Gerichtskosten entscheiden und die Erstattung von Auslagen versagen.

3

Der Beschluss hat die konkrete Vergütungssumme sowie etwaige Ersatzansprüche für Aufwendungen ausdrücklich zu bezeichnen.

4

Eine Berichtigung kann dazu dienen, die ursprünglich unklare oder fehlende Gebührenfestsetzung nachträglich verbindlich zu regeln.

Tenor

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin und Ersatz der Aufwendungen wird auf 1.883,81 DM festgesetzt.

Kosten werden nicht erhoben.

Auslagen werden nicht erstattet.

Rubrum

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