Klage auf Zahlung wegen merkantiler Wertminderung nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung und Zahlung wegen merkantiler Wertminderung seines als Taxi genutzten PKW nach einem Verkehrsunfall; Verdienstausfall war zwischenzeitlich erledigt. Die Beklagten hatten vorgerichtlich gezahlt und keinen Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Das Gericht stützte sich auf das Sachverständigengutachten, das nur einen geringen Minderwert (bis ca. 200 €) feststellte, und wies die Klage ab. Ein Feststellungsinteresse wurde verneint.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen merkantiler Wertminderung sowie Feststellung abgewiesen; kein Feststellungsinteresse
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die Gegenpartei keinen Rückforderungsanspruch geltend macht und die vorgerichtliche Zahlung nicht unter Vorbehalt erfolgte.
Bei Bagatellschäden an gewerblich genutzten Fahrzeugen (z. B. Taxi) rechtfertigt eine fachgerechte Karosserieinstandsetzung regelmäßig nur eine geringe merkantile Wertminderung; pauschale Prozentrechnungen sind nicht ohne weiteres anzuwenden.
Sachverständigengutachten sind bei der Feststellung der merkantilen Wertminderung grundsätzlich vorrangig gegenüber schematischen Berechnungsweisen und können die Entscheidungsgrundlage des Gerichts bilden.
Wenn eine Schadensposition vom Kläger für erledigt erklärt und durch Zahlungen bzw. Vergleichsvorschläge abgegolten ist, kann die verbleibende Klageabweisung erfolgen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (hier §§ 91a, 92 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93/100, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch die Bürgschaft einer
großen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschafts-
bank erbracht werden.
Rubrum
Die Beklagte zu 2., die XX in Düsseldorf, hat vorgerichtlich den nach ihrer Berechnung entstandenen unfallbedingten Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.6.2002 reguliert.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines - zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 6 Monate alten - PKW’s Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XX. Das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt.
Der Kläger hat die nach seiner Einschätzung noch offen stehende unfallbedingte Restforderung wie folgt beziffert:
Restlicher Verdienstausfall 214,00 € restliche Wertminderung 1.080,00 €.
- Restlicher Verdienstausfall 214,00 €
- restliche Wertminderung 1.080,00 €.
Der Kläger hatte beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.294,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 14.6.2002 zu zahlen.
Im weiteren Verlauf hatte der Kläger einen Differenzbetrag hinsichtlich des Verdienstausfalls in Höhe von 314,00 € geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.394,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 14.6.2002 zu zahlen.
Nach Zahlung eines - weiteren - Betrages in Höhe von 100,00 € auf die Position Verdienstausfall nach Rechtshängigkeit hat der Kläger bzgl. der Position "Verdienstausfall" in Höhe von 214,00 € den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Schadensregulierungsbetrages in Höhe von 1.600,57 €, der aufgrund des Unfallereignisses vom 14.6.2003 gegen 7.28 Uhr in Höhe Haus Duvenstraße 25, 41199 Mönchengladbach, gezahlt wurde, nicht zusteht; ferner die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.080,00 € zu zahlen.
- festzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Schadensregulierungsbetrages in Höhe von 1.600,57 €, der aufgrund des Unfallereignisses vom 14.6.2003 gegen 7.28 Uhr in Höhe Haus Duvenstraße 25, 41199 Mönchengladbach, gezahlt wurde, nicht zusteht;
- ferner die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.080,00 € zu zahlen.
Der Kläger sah sich veranlasst, den Feststellungsantrag zu stellen, weil die Beklagten im weiteren Prozessverlauf eine volle Haftung in Frage gestellt hatten und die Auffassung vertragen, der Kläger müsse sich zumindest die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.
Der Kläger trägt vor, sein Fahrzeug sei in der Zeit vom 17.6.2002 bis zum 19.6.2002 in einer Fachwerkstatt repariert worden.
Das Fahrzeug werde als Taxi im Zweischichtbetrieb eingesetzt.
Der Kläger hatte den Verdienstausfall mit insgesamt 570,00 € berechnet: 6 Schichten a 95,00 €.
Die Beklagte zu 2. hatte zur Abgeltung dieser Schadensposition 256,00 € gezahlt und im weiteren Prozessverlauf 100,00 €.
Der Kläger hat daraufhin die Position Verdienstausfall für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Strittig ist zur Zeit noch die Position "Wertminderung".
Der Kläger ist der Ansicht, dass der durch den Unfall verursachte Minderwert seines Fahrzeuges wie folgt zu berechnen sei:
a) 5 % vom Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall (24.600,00 €): 1.230,00 €
b) 5 % der Reparaturkosten (1.009,57 €): 50,00 €
insgesamt 1.280,00 €.
Da die Beklagte zu 2. vorgerichtlich nur 200,00 € gezahlt habe, ständen insoweit noch 1.080,00 € offen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben zwar im weiteren Prozessverlauf eine volle Haftung in Frage gestellt. Der Kläger müsse sich - so die Einschätzung der Beklagten - die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.
Die Beklagten sind jedoch der Auffassung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage nicht bestehe. Die Beklagte habe keinen Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Die Regulierung sei nicht unter Vorbehalt erfolgt.
Durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2. sei der unfallbedingte Schaden in vollem Umfange reguliert worden. Weitergehende Forderungen des Klägers beständen nicht.
Das Fahrzeug des Klägers sei durch den Unfall nicht erheblich beschädigt worden. Der Kläger habe kein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten eingeholt. Das Fahrzeug sei nur geringfügig im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt worden. Die Reparatur hätte binnen zwei Tagen ausgeführt werden können.
Aufgrund der erfolgten fachgerechten Reparatur sei kein technischer Minderwert verblieben.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch kein merkantiler Minderwert abzurechnen.
Das Fahrzeug werde als gewerblich genutztes Taxi eingesetzt.
In aller Regel sei bei der Berechnung eines unfallbedingten Minderwertes dem Gutachten eines Sachverständigen der Vorrang zu geben gegenüber einer schematischen Berechnungsgrundlage.
Die Reparaturkosten lägen unter der Bagatellgrenze.
Soweit die Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, käme die Zubilligung eines merkantilen Minderwertes nicht in Betracht.
Bei Taxifahrzeugen lägen die Fahrleistungen zwischen 300.000 und 500.000 km.
Kleinere Beschädigungen spielten da keine Rolle.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf das vorliegende Gutachten des Sachverständigen XX Mönchengladbach, wird Bezug genommen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist zum Teil in der Hauptsache erledigt.
Die Parteien hatten über zwei Schadenspositionen gestritten:
a) Verdienstausfall
b) Wertminderung des Fahrzeuges.
Bezüglich der Position Verdienstausfall hatte das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die im weiteren Prozess erfolgte Zahlung von 100,00 € auf den Vergleichsvorschlag eingegangen war.
Zum Anderen hatte der Kläger nach Zahlung der 100,00 € die Schadensposition Verdienstausfall für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Da die Beklagten jedoch in vollem Umfange Klageabweisung beantragt hatten, war festzustellen, dass die Position Verdienstausfall sich zwischenzeitlich erledigt hatte.
Die weitergehende Klage war abzuweisen, sie ist nicht begründet.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht nicht, weil die Beklagte zu 2. zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht gedenke, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Die Regulierung war auch nicht unter Vorbehalt erfolgt.
Zu entscheiden war nur zur Zeit noch über die Frage, ob und inwieweit dem Kläger ein über die erfolgte Zahlung hinausgehender Betrag als Wertminderung des beschädigten Fahrzeuges zuzubilligen war, was nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen XX nicht der Fall ist.
Das Gutachten diente dem Gericht als Entscheidungsgrundlage.
Nach den Berechnungen des Sachverständigen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass eine merkantile Wertminderung in Höhe von allenfalls 200,00 € als angemessen und noch vertretbar anzusehen ist.
Nach eingehender Überprüfung der Sachlage sind - so die Ausführungen des Sachverständigen - die Voraussetzungen für den Ansatz einer geringen merkantilen Wertminderung aufgrund der durchgeführten Karosserieinstandsetzung am Klägerfahrzeug - wenn auch mit Bedenken - gegeben.
Der von dem Kläger vorgeschlagenen schematisierten Berechnung konnte nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden.
Zwar mag es Schadensfälle geben, die eine von dem Kläger vorgenommene Berechnung eines Minderwertes rechtfertigen.
Bei Bagatellschäden eines als Taxi eingesetzten Daimler-Benz-PKW’s kann jedoch nur ein geringer Betrag für eine merkantile Wertminderung in Ansatz gebracht werden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die im Laufe des Prozesses erfolgten Erörterungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.