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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·11 C 8/06·13.11.2006

Klage abgewiesen: Unwirtschaftliche Hausversicherung in Nebenkostenabrechnung

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert von den Mietern 101,04 € Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung, darin anteilig höhere Kosten einer neuen Hausversicherung. Zentral ist, ob die Versicherungskosten nach § 556 Abs. 3 BGB wirtschaftlich sind. Das Gericht stellte mangelnde Vergleichsangebote und einen überteuerten Vertrag fest und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage des Vermieters auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung wegen überhöhter Hausversicherung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten; er hat Versicherungen grundsätzlich möglichst günstig abzuschließen.

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Kann der Vermieter die Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit höherer Versicherungskosten nicht darlegen, sind diese Mehrkosten nicht auf den Mieter umzulegen.

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Das Unterlassen geeigneter Vergleichsangebotseinholung durch den Vermieter kann dazu führen, dass der Mieter nur das bereits gezahlte, nicht aber nachgeforderte Mehr verlangt zahlen muss.

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Der Vermieter muss bei der Geltendmachung überhöhter Betriebskosten darlegen und begründen, weshalb ein teurerer Versicherungsschutz objektiv erforderlich oder wirtschaftlich geboten war.

Relevante Normen
§ 556 Abs. 3 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin XX. Die monatliche Miete einschließlich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten und Heizkosten beträgt 699,36 €. Mit Schreiben vom 18.4.2005 übersandte die Klägerin den Beklagten die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.3.2004 bis 28.2.2005. Diese berichtigte Abrechnung schließt mit einer Nachzahlung in Höhe von 154,40 €. Hierauf zahlten die Beklagten 53,36 €, so dass ein Restbetrag von 101,04 € verbleibt, den die Klägerin mit der Klage geltend macht. Bei der Abrechnung berücksichtigte die Klägerin die Hausversicherung in Höhe von 880,36 €, aus der sich ein Betrag für die Beklagten in Höhe von 217,45 € ergab. Im Vorjahr betrugen die Versicherungskosten noch 471,30 €, anteilig 116,41 €.

2

Die Klägerin behauptet, der Abschluss der neuen Hausversicherung sei notwendig gewesen, da die alte Versicherung veraltet gewesen sei und jetzt auch Elementarversicherungen einbezogen sein.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 101,04 € nebst

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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2005 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, ohne Prüfung von weiteren Angeboten habe die Klägerin eine Luxusversicherung abgeschlossen, die nicht notwendig sei. So decke der Versicherungsschutz über die Grundversicherung hinaus Telefonkosten für 300,00 € ab, Rückreisekosten aus dem Urlaub würden ersetzt und Wasserverlust bis 500,00 €. Eine vergleichbare Hausversicherung bietet die Karlsruher Versicherung für 414,48 € im Jahre an.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Nach § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, bei der Abrechnung der Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Vorliegend hat die Klägerin diese Grundsätze nicht beachtet. Der Grundsatz hat zur Folge, dass der Vermieter Versicherungen möglichst günstig abzuschließen hat (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 560 Rdnr. 105). Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Klägerin hat keinerlei Vergleichsangebote eingeholt, sondern lediglich bei ihrem Neffen einen Versicherungsvertrag der Angebotslinie exklusiv abgeschlossen. Diese luxuriöse Variante des Versicherungsvertrages ist in vielen Bereichen nicht notwendig und im Vergleich zum Beispiel mit dem Angebot der XX Versicherungs-AG um fast die Hälfte teurer. Hätte die Klägerin Angebote eingeholt, so hätte sie gleichen Versicherungsschutz zu erheblich günstigeren Konditionen erhalten können. Dies führt dazu, dass von den Beklagten nicht mehr zu zahlen ist als von ihnen gezahlt worden ist.

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Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da vorliegend ein Einzelfall entschieden worden ist und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit im Gesetz festgelegt sind und auch wohl allgemein unstreitig sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.