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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·11 C 63/13·08.07.2013

Klage des Landes auf Schadensersatz wegen Bissverletzung als verjährt abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Land fordert Ersatz von Heilbehandlungskosten und Dienstausfallbezügen nach einer Bissverletzung eines Polizeibeamten. Zentrales Problem ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Das Gericht stellt fest, dass Ansprüche aus Körperverletzung der dreijährigen Frist des §195 BGB unterliegen und nach §199 Abs.1 BGB Ende 2008 zu laufen begannen; sie sind damit Ende 2011 verjährt. Mangels Hemmung wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage des Landes wegen Schadensersatzanspruchs als verjährt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus Körperverletzungen verjähren nach §195 BGB in drei Jahren.

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Die Verjährungsfrist beginnt gemäß §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.

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Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs genügt die hinreichende Spezifizierung von Art und Höhe des Schadens (z.B. durch eine Abrechnung oder Aufstellung); mit dieser Kenntnis ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegeben und die Verjährungsfrist kann beginnen.

4

Die Einleitung eines Mahnverfahrens nach Ablauf der Verjährungsfrist hemmt den Lauf der Verjährung nicht.

Relevante Normen
§ BGB §195§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Das klagende Land macht gegen den Beklagten übergegangene Ansprüche aufgrund der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten geltend.

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Der Beklagte wurde am 25.02.2008 gegen 15.10 Uhr aufgrund eines gegen ihn bestehenden Vollstreckungshaftbefehls vorläufig festgenommen. Bei der Festnahme waren der Kriminalhauptkommissar T1, der Polizeikommissar Q und der Kriminalhauptkommissar T2 anwesend.

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Nach der Einlieferung des Beklagten ins Polizeigewahrsam wurde der Beklagte durchsucht. Anschließend forderten die Beamten den Beklagten auf, seine Kunststoffarmbanduhr abzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Aufgrund dieser Weigerung wurde der Beklagte von dem Kriminalhauptkommissar T2 mit einem Haltegriff am Kopf- und Halsbereich erfasst und von dem Kriminalhauptkommissar T1 an der Armen fixiert. Der Beklagte begann daraufhin mit den Beinen zu strampeln und versuchte sich aus der Fixierung zu lösen. Hierbei biss er dem Zeugen T in die linke Hand.

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Der Zeuge T2 erlitt durch den Biss eine stark blutende Fleischwunde und wurde im Krankenhaus ambulant behandelt. Er war aufgrund der erlittenen Verletzung vom 25.02.2008 bis 14.03.2008 dienstunfähig. Mit Schreiben vom 15.09.2008 richtete sich das klagende Land an den Beklagten, in dem Schreiben heißt es „ nach den mir bisher zugegangenen Unterlagen entstand dem Land Nordrhein-Westfalen durch Ihre rechtswidrige Handlung ein Schaden. Den Schadensersatzanspruch melde ich hiermit an“.

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Mit Schreiben vom 13.11.2008 (Bl. 22a, 23 d. A.) übersandte das Landesamt für Besoldung und Versorgung an das Polizeipräsidium N eine Zusammenstellung des – vermeintlichen – Schadensersatzanspruches für den Kriminalhauptkommissar T2 zur weiteren Veranlassung.

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Das klagende Land behauptet, es seien Heilbehandlungskosten in Höhe von 83,37 EUR entstanden. Darüber hinaus habe der Zeuge T2 für die Zeit seiner Dienstunfähigkeit Dienstausfallbezüge in Höhe von 2.322,09 EUR erhalten.

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Das klagende Land beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 2.405,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

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Darüber hinaus behauptet er, in Notwehr gehandelt zu haben, da der Zeuge T2 ihn gewürgt habe.

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Das klagende Land hat am 17.01.2013 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der am 18.01.2013 erstellt und dem Beklagten am 22.01.2013 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat am 25.01.2013 Widerspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Es kann dahinstehen, ob dem klagenden Land ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aufgrund der Verletzung des Zeugen T2 zusteht, denn zumindest ist ein solcher Anspruch zwischenzeitlich verjährt.

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Auf Ansprüche aus Körperverletzungen findet die allgemeine Verjährungsfrist gem. § 195 BGB Anwendung, die drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist begann vorliegend mit Ablauf des Jahres 2008. Verjährung trat mit Ablauf des Jahres 2011 ein.

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Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der – vermeintliche - Anspruch entstand vorliegend mit der durch den Beklagten begangenen Körperverletzung und der darauf folgenden Dienstunfähigkeit des Zeugen T2, während derer Dienstausfallbezüge durch das klagende Land gezahlt worden sein sollen. Die Person des Schuldners war dem klagenden Land auch bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt. Das klagende Land kannte daneben auch die Höhe des – vermeintlich – entstandenen Schadens. Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 13.11.2008 war die Höhe des entstandenen Schadens hinreichend spezifiziert. Mit diesem Zeitpunkt wäre dementsprechend eine Geltendmachung der Schadensersatzforderung möglich gewesen.

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Eine Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist erfolgte nicht. Die Einleitung des Mahnverfahrens war nicht mehr geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen, da dieses erst nach Ablauf der Frist am 17.01.2013 eingeleitet wurde. Ein anderweitiger Hemmungsgrund ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf  2.405,46 EUR festgesetzt.