Schmerzensgeldklage nach Schleudertrauma abgewiesen; 150 DM als ausreichend erachtet
KI-Zusammenfassung
Die 10-jährige Klägerin verlangt nach einem Schleudertrauma Schmerzensgeld von 800 DM; die Beklagten zahlten bereits 150 DM. Das Gericht stellt fest, dass die Verletzungsfolgen gering und ohne bleibende Schäden ausgeheilt sind. Mangels erheblicher Beeinträchtigung und wegen der bereits geleisteten Zahlung steht der Klägerin kein weiteres Schmerzensgeld zu. Die Feststellungsklage ist unzulässig, da eine Leistungsklage möglich ist.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen; Feststellungsklage als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stehen Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie die Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund; wirtschaftliche Verhältnisse und Verschulden sind ergänzend zu berücksichtigen.
Bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in der Regel geringer zu gewichten, weil das Verschulden des Schädigers meist gering ist.
Bereits gezahltes Schmerzensgeld kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände ausreichend sein, sodass ein weitergehender Anspruch entfällt.
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger statt einer Feststellung eine Leistungsklage erheben kann oder ihm das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 19.8.1989 verursachte der Beklagte zu 1. auf der
in einen Verkehrsunfall, bei dem die 10-jährige Klägerin verletzt wurde.
Die Haftung der Beklagten für dieses Unfallgeschehen ist unstreitig.
Die Klägerin erlitt eine Halswirbelsäulenzerrung und konnte deshalb bis zum 3.9.1989 am Schulunterricht und bis zum 10.9.1989 am Sportunterricht nicht teilnehmen. Heil- und Hilfsmittel wurden nicht verordnet. Eine besondere Therapie erfolgte nicht. Behandelt wurde die Klägerin am 21.8.1989 und am 23.8.1989.
Mit der am 7.12.1989 zugestellten Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 800,-- DM. Am 5.12.1989 zahlte die Beklagte zu 2. ein Schmerzensgeld von 150,-- DM.
Die Klägerin behauptet, sie habe wegen der Verletzung während 8 Tagen eine Schanz'sche Krawatte tragen müssen.3
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 800,-- DM, abzüglich am 5.12.1989 gezahlter 150,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Kosten des Rechtsstreits, die bis zur Zahlung von 150,-- DM entstanden sind, zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
über den gezahlten Betrag von 150,-- DM hinaus steht der Klägerin kein weiteres Schmerzensgeld nach SS 823, 847 BGB zu.
Es ist unstreitig, daß der Beklagte zu 1. die Klägerin fahrlässig verletzt hat und deshalb grundsätzlich ein Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schä-diger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhält-nisse beider Teile. Die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen hat jedoch im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.
Bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gering zu werten, da das Verschulden des Schädigers meist gering ist.
Im Vordergrund haben deshalb die Verletzungsfolgen bei der Klägerin zu stehen. Diese waren gering. Die Klägerin erlitt ein Schleudertrauma und es mag als richtig unterstellt werden, daß sie während 8 Tagen eine Schanz'sche Krawatte tragen mußte. Die Verletzung ist aber ohne besondere Therapie abgeheilt und hinterläßt keinen dauernden Schaden. Die Dauer des Heilungsprozesses mit etwa 1 Woche war auch relativ kurz.
Zu berücksichtigen ist auch, daß die Klägerin eine 10-jährige Schülerin ist, für die gemessen an ihrem Einkommen aus Taschengeld der gezahlte Betrag von 150,-- DM ein hoher Betrag ist. Alle Umstände dieses Falles lassen bei gemeinschaftlicher Betrachtung ein höheres Schmerzensgeld als 150,-- DM nicht zu.
Die Feststellungsklage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Interesse an der Feststellung, daß die Beklagten irgendwelche Kosten zu tragen haben. Eine Feststellungsklage ist dann unzulässig, wenn wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhoben werden kann. Abgesehen davon, daß bei einer Streitwertänderung von 800,-- DM auf 650,-- DM keine anderweitigen Gebühren anfallen, sondern die gleiche Gebührenstufe vorliegt, wäre die Klägerin in der Lage, den Unterschiedsbetrag beziffert geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §S 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Streitwert bis zum 11.12.1989 800,-- DM
ab dem 12.12.1989 650,-- DM