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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·11 C 429/14·20.01.2016

Klage auf Abschleppkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen wegen vorgerichtlicher Zahlung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte leistete vorgerichtlich 221,64 Euro; das Gericht hielt diese Zahlung für ersatzdeckend unter Zugrundelegung einer angemessenen Fahrzeugklasse und Einsatzdauer. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; Zinsansprüche und Kosten folgten der Entscheidung.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Abschleppkosten als unbegründet abgewiesen, da vorgerichtliche Zahlung den Anspruch erfüllte

Abstrakte Rechtssätze

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Ein abgetretener Anspruch ist erloschen, wenn der Schuldner vorprozessual den geschuldeten Geldbetrag bereits geleistet hat (§ 362 BGB).

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Schadensersatz für Abschleppkosten nach § 249 Abs. 2 BGB ist auf den erforderlichen Geldbetrag beschränkt; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Bei Schätzung der Abschleppkosten sind ortsübliche Vergütungen (z.B. VBA-Erhebung) heranzuziehen, wobei der konkrete Fahrzeugtyp und der tatsächliche Zeitaufwand zu berücksichtigen sind.

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Aufrundungen oder pauschale Abrechnungstakte sind nur zulässig, sofern sie nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen; das Gericht überprüft die Angemessenheit.

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Ist der materielle Anspruch des Klägers unbegründet, bestehen keine weitergehenden Zinsansprüche und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs.1 ZPO).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 7 StVG§ 398 BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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I.

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Der Klägerin steht gemäß §§ 7 StVG, 398, 249 Abs. 2 BGB aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der ihr zustehende Anspruch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 221,64 bereits vollständig erfüllt, § 362 Abs. Abs. 1 BGB.

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Zwar ist die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schadensersatzansprüche einstandspflichtig, die dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall vom 01.08.2014 entstanden sind. Zu den dem Geschädigten entstandenen Kosten gehören dabei auch die Kosten für das Abschleppen des Unfallfahrzeugs von der Straße „A E“ Ecke N- Straße in N.

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Jedoch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 221,64 Euro der berechtigte Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt worden.

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1.

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Insoweit beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abschleppkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen für 2014 herangezogen werden kann. Auch nach Auffassung der Klägerin stellen die dort ermittelten Preisangaben die bei den VBA-Mitgliedern ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze (u.a.) für Einsatzfahrzeuge dar.

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Danach ist vorliegend vom Einsatz eines LKWs für die Fahrzeugbeförderung (LFB) auszugehen, wobei vorliegend der Einsatz eines Fahrzeuges bis 11,99 t in Rechnung gestellt wurde. Insoweit beträgt die branchenübliche durchschnittliche Vergütung für den Einsatz pro Stunde 149,00 Euro netto. Vorliegend dauerte der Einsatz 1,15 Stunden, sodass sich die verlangte Vergütung 223,50 Euro belief. Allerdings ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Bergung und das Abschleppen des Unfallfahrzeuges mit einem LKW für die Fahrzeugbeförderung bis 11,99 t erforderlich war. Vielmehr wäre der Einsatz eines LKW bis 7,49 t zu einem Stundenpreis von 135,00 Euro ausreichend gewesen.

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2.

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Hinsichtlich des Zeitumfangs des Einsatzes hat die Beklagte eine Zeitspanne von 1,15 Stunden zugestanden. Soweit die Klägerin einwendet, ein Aufrunden auf eine halbe Stunde sei legitim und auch in der VBA-Erhebung vorgesehen, vermag sie mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Unabhängig davon, ob es sich um allgemein anerkannte Werte handelt, ist das Gericht von der Angemessenheit im Hinblick auf die Regelung des § 249 Abs. 2 BGB nicht überzeugt. Ein Abrechnungstakt wie von Klägerseite vorgetragen ist vielmehr dazu geeignet zu unangemessenen und außer Verhältnis zu dem tatsächlich erbrachten Aufwand stehenden Ergebnissen zu führen. Dies ist mit der gesetzlichen Wertung nicht vereinbar.

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3.

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stand der Klägerin somit bei einem Einsatz eines LKWs mit 7,49 t und einem zeitlichen Aufwand von 1,15 Stunden ein Anspruch in Höhe von 155,25 Euro netto (135,00 Euro x 1,15) bzw. 184,74 Euro zu. Diesen Betrag hat die Beklagte vorgerichtlich bereits beglichen, so dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst unter Zugrundelegung der Vergütung für einen LKW mit 11,99 t (149,00 Euro x 1,15) von 203,90 Euro brutto ein Anspruch durch die Zahlung der Beklagten über 221,64 Euro bereits vollständig ausgeglichen wäre.

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II.

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Da der Klägerin bereits in der Hauptsache kein Anspruch zusteht, kann sie auch nicht die Zahlung von Zinsen verlangen.

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III.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 44,33 Euro festgesetzt.