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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·11 C 365/16·22.01.2018

Klage auf Ersatz fiktiver Kfz-Verbringungskosten abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtKfz-SachschadenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz fiktiver Fahrzeugverbringungskosten, UPE-Aufschläge und weiterer Sachverständigen- sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem Unfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da für den Raum ausreichend Fachbetriebe mit Lackiererei vorhanden waren und UPE-Aufschläge nicht durchgängig erhoben wurden. Zudem wurden Fahrt- und Nebenkosten des Sachverständigen nach § 287 ZPO gekürzt. Mangels Hauptanspruch entfällt Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Ersatz fiktiver Verbringungs-, UPE- und weiterer Gutachter- sowie vorgerichtlicher Anwaltkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten nur zu ersetzen, wenn dem Geschädigten keine örtliche Vertragswerkstatt oder geeignete Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei zur Verfügung steht.

2

UPE-Aufschläge gehören bei fiktiver Abrechnung nur dann zu den erstattungsfähigen Schadensbehebungskosten, wenn sie generell bzw. regelmäßig erhoben werden.

3

Erstattungsfähige Nebenkosten des Sachverständigen sind lediglich solche Auslagen, die tatsächlich im Rahmen der Gutachtenerstellung angefallen sind; nicht notwendige Fahrtkosten des Sachverständigen sind bei fahrtauglichem Fahrzeug nicht zu ersetzen.

4

Bei der Bewertung pauschaler Positionen des Sachverständigen ist im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen; offensichtliche Überhöhungen (z. B. Fotokosten, allgemeine Pauschalen) sind angemessen zu kürzen.

5

Mangels eines begründeten Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

I.

4

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von fiktiven Fahrzeugverbringungskosten in Höhe von 96,- EUR zu.

5

Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten nur zu ersetzen, wenn dem Geschädigten keine örtliche Vertragswerkstatt oder geeignete Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei zur Verfügung steht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2002, 87; DAR 2008, 523; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 9. Aufl., S. 59 m.w.N.). Fallen - wegen einer genügend großen Auswahl an Werkstätten - Verbringungskosten nicht notwendigerweise an, sind sie nicht zu ersetzen (vgl. AG Gießen, ZfS 1998, 51; AG Mannheim Zfs 1998, 53; AG Neumünster ZfS 2002, 179; Sanden/Völtz, aaO m.w.N.). Letzteres ist im Hinblick auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen U anzunehmen. Der Sachverständige U konnte im Rahmen seiner Recherche für den Raum N zehn Fachbetriebe ermitteln, die über eine eigene Lackiererei verfügen. Er hat in seinem Ergänzungsgutachten schlüssig dargelegt, dass er sich bei den ausgewählten freien bzw. nicht-markengebundenen Fachwerkstätten um Karosseriebau-Fachbetriebe handelt, da es sich bei dem Schaden an dem PKW Ford der Klägerin um einen unfallbedingten Schaden an der Karosserie des Fahrzeuges handele. Solche Schäden würden im Regelfall in Betrieben instandgesetzt, welche auf Karosseriebau spezialisiert seien.

6

II.

7

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von UPE-Aufschlägen in Höhe von 32,40 EUR zu. Hierbei gilt Folgendes: Wird der Aufschlag generell berechnet, gehört er auch bei fiktiver Abrechnung zu den erforderlichen Schadensbehebungskosten. Werden Aufschläge dagegen nicht immer erhoben, sind sie bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten (vgl. Sanden/Völtz, aaO; AG Kerpen NZV 2003, 388). Letzteres ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen. Der Sachverständige U hat auf Grundlage seiner überzeugenden Recherche zwei einschlägige Fachbetriebe im Raum N aufgezeigt, die keine UPE-Aufschläge erheben.

8

III.

9

Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 59,78 EUR.

10

Das Vorbringen der Klägerin ist hinsichtlich der von der Beklagten beanstandeten Nebenkosten nicht schlüssig. Unter erstattungsfähigen Nebenkosten sind grundsätzlich nur diejenigen Auslagen zu verstehen, die im Rahmen der Ermittlung und Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch tatsächlich angefallen sind (vgl. statt vieler: AG Darmstadt Urt. v. 3.6.2016 – 304 C 147/16, BeckRS 2016, 11891).

11

Hinsichtlich der Fahrtkosten in Höhe von 40,- EUR hat die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die schnellste Verbindung zwischen dem Sitz des Sachverständigen und der Wohnung der Klägerin 29 km betrage, so dass die Plausibilität der Fahrtkostenpauschale aus der Berechnung 29 km x 2 x 0,70 km = 40,60 EUR folge. Das ist nicht schlüssig, denn ausweislich der Seite 3 des Gutachtens des Sachverständigen K erfolgte die Besichtigung in der reparaturausführenden Werkstatt in N und nicht bei der Klägerin.

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Ferner ist unstreitig, dass das Fahrzeug noch fahrtauglich und verkehrssicher war. Ist das Fahrzeug noch fahrtauglich und verkehrssicher, sind Fahrtkosten des Sachverständigen zwecks Besichtigung des Fahrzeugs beim Geschädigten nicht erstattungsfähig, da eine Besichtigung beim Geschädigten nicht schadenbedingt erforderlich ist. Vielmehr kann jeder wirtschaftlich denkende Geschädigte erkennen, dass es unnötig ist, erhebliche Fahrtkosten dadurch zu produzieren, dass man den Sachverständigen zu sich kommen lässt, anstatt mit deutlich geringeren Spritkosten selber das Fahrzeug zwecks Besichtigung zu dem Sachverständigen zu verbringen (vgl. Böhm/Strecke, ZfSch 2015, 4).

13

Die Annahme von Fotokosten von 2,50 EUR pro Foto ist erkennbar überhöht (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279). Zugrunde zu legen wäre gemäß § 287 ZPO allenfalls ein Betrag von 2,- EUR pro Foto (vgl. BGH NZV 2016, 420). Die von der Klägerin angeführte Berechnung von 2,- EUR pro Foto gemäß Originalgutachten sowie 0,50 EUR für jeden weiteren Satz ergibt sich nicht aus der Rechnung des Sachverständigen K vom 03.05.2016 und ist daher unschlüssig.

14

Auch die geltend gemachte allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 45,- EUR ist erkennbar überhöht. Gemäß § 287 ZPO könnte hier allenfalls ein Betrag von 15,- EUR zu Grunde gelegt werden (vgl. BGH NZV 2016, 420).

15

Unter Zugrundelegung der vorzunehmenden Kürzungen ergibt sich ein Bruttobetrag von 410,55 EUR, sodass aufgrund der bereits erfolgen Zahlung der Beklagten in Höhe von 443,- EUR kein Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten besteht.

16

IV.

17

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

18

V.

19

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

20

Der Streitwert wird auf 184,18 EUR festgesetzt.