Rückerstattung der Lehrgangsgebühr wegen unterlassener Aufklärung über Podologengesetz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin zahlte 1.037 € für eine Ausbildung zur medizinischen Fußpflege. Nach Inkrafttreten des Podologengesetzes wurde ihr die Gewerbeanmeldung versagt. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückerstattung, weil diese ihren Betrieb nicht so organisierte, dass sie rechtzeitig über die Rechtslage aufklären konnte, und dadurch den Vertrag schuldhaft herbeiführte. Die Rückabwicklung erfolgte nach § 249 BGB.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Lehrgangsgebühr in Höhe von 1.037 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte zur Rückzahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Derjenige, der durch schuldhafte Unterlassung entscheidender Aufklärung den Vertragsschluss herbeiführt, haftet dem Vertragspartner und kann zur Rückabwicklung des Vertrags verpflichtet werden.
Eine Ausbildende muss ihren Betrieb so organisieren, dass sie von für ihre Tätigkeit relevanten Rechtsvorschriften rechtzeitig Kenntnis erlangt und potentielle Teilnehmer über die daraus resultierenden Rechtsfolgen informiert.
Bei Herbeiführung eines Vertragsverhältnisses durch Verschulden bei Vertragsverhandlungen gehört als Schadensersatz die Herbeiführung des ursprünglichen Zustands, namentlich die Aufhebung des Vertrages und Erstattung gezahlter Entgelte (§ 249 Abs.1 BGB).
Ein Vorteilsausgleich unterbleibt, wenn die Teilnahme an der Leistung keinen ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Vorteil begründet, weil die Leistung wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit die angestrebte Rechtsposition nicht herstellt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.037,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistungen können in Form von einer Bank- oder Sparkassen-bürgschaft erfolgen.
Rubrum
Die Klägerin meldete sich am 01.09.2001 bei der Beklagten für eine Ausbildung in medizinischer Fußpflege an. Die Klägerin zahlte für den Lehrgang, der am 09.01.2002 begann und am 28.02.2002 endete, an die Beklagte 1.037,00 €.
Als die Klägerin danach ein Gewerbe als medizinische Fußpflegerin anmelden wollte, wurde dies vom Gesundheitsamt der Stadt Viersen unter Hinweis auf das Podologen-Gesetz vom 02.12.2001, das am 02.01.2002 in Kraft getreten war, abgelehnt, da es sich um eine geschützte Berufsbezeichnung handele. Die Ausbildung durch die Beklagte – so das Gesundheitsamt – befähige die Klägerin nicht, eine Tätigkeit als med. Fußpflegerin auszuüben.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Erstattung der von ihr für den Lehrgang gezahlten 1.037,00 €.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.037,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (CIC) bzw. aus positiver Forderungsverletzung des Ausbildungsvertrages i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrages und Erstattung der gezahlten Lehrgangsgebühr von 1.037,00 € verlangen.
Die Beklagte hat den Vertragsschluss durch Nichtaufklärung über Tatsachen schuldhaft, nämlich fahrlässig herbeigeführt. Das zum Ersatz verpflichtete Verhalten der Beklagten liegt hier darin, dass sie ihren Betrieb nicht so organisiert hat, dass sie von dem geplanten Podologengesetz rechtzeitig Kenntnis erlangen und die Klägerin darüber aufklären konnte, dass diese aufgrund der bei ihr durchgeführten Ausbildung eine Tätigkeit als medizinische Fußpflegerin nicht werde ausüben können.
Auf jeden Fall haftet die Beklagte der Klägerin wegen der nicht erteilten Aufklärung über diese Tatsache aus positiver Forderungsverletzung des Ausbildungsvertrages. Denn sie hätte ihren Betrieb zumindest so organisieren müssen, dass sie von dem Inkrafttreten des Podologen-Gesetzes am 02.01.2002, also noch vor dem Beginn der Ausbildung der Klägerin am 09.01.2002, Kenntnis erlangen und die Klägerin auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hätte hinweisen können. Die Beklagte vermag sich daher mit ihrem Vortrag, dass sie von dem Podologen-Gesetz erst Anfang April 2002 Kenntnis erlangt habe, nicht zu entlasten, denn sie durfte sich nicht unwissend halten, sondern musste – wie oben ausgeführt – ihren Betrieb so organisieren, dass sie von den ihre Tätigkeit betreffenden und regelnden Rechtsvorschriften des Podologen-Gesetzes rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Der danach der Beklagten vorzuwerfenden Organisationsmangel und die daraus folgende Nichtaufklärung der Klägerin über die Rechtsfolgen des Podologen-Gesetzes waren auch ursächlich für den Vertragsschluss bzw. für das Festhalten der Klägerin an dem geschlossenen Vertrag. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin, wenn ihr rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, dass sie aufgrund der bei der Beklagten durchgeführten Ausbildung eine Tätigkeit als medizinische Fußpflegerin nicht würde ausüben können, den Vertrag nicht abgeschlossen bzw. sich von ihm losgesagt hätte.
Gem. § 249 Abs. 1 BGB kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden, dass der Zustand hergestellt wird, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestünde. Bei Herbeiführung eines Vertragsverhältnisses, welches durch ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustande gekommen ist, liegt die Herbeiführung des ursprünglichen Zustandes in der Aufhebung des Vertrages. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die unstreitig gezahlte Lehrgangsgebühr von 1.037,00 € zurückzuerstatten.
Eine Kürzung dieser Forderung aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Klägerin an dem von der Beklagten durchgeführten Lehrgang teilgenommen; sie stellt aber keinen auszugleichenden Vorteil dar. Denn – entgegen der Auffassung der Beklagten – ist es der Klägerin nach dem Podologen-Gesetz, nicht nur verwehrt, den Titel "medizinischer Fußpfleger" zu führen, sondern auch ein Gewerbe "medizinische Fußpflege" zu betreiben. Zwar ist nach dem Wortlaut des Podologen-Gesetzes nur die Berufsbezeichnung "medizinischer Fußpfleger" und nicht die Tätigkeit als solche geschützt. Da jedoch die Werbung mit der Tätigkeit "medizinische Fußpflege" geeignet ist, den Anschein zu erwecken, dass eine Erlaubnis nach dem Podologen-Gesetz gegeben ist, erfasst der Schutz des Gesetzes über den Wortlaut hinaus nicht nur die Berufsbezeichnung "medizinischer Fußpfleger" sondern auch die Tätigkeit "medizinische Fußpflege".
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 ZPO.