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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·10 C 433/06·28.10.2007

Erinnerung: Terminsgebühr bei Verzicht auf mündliche Verhandlung festsetzbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers und begehrte Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr. Zentral war, ob eine Terminsgebühr entsteht, wenn in einem gesetzlich verhandlungsbedürftigen Verfahren im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und setzte die beantragte Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer fest, sodass Erstattungsanspruch 240,38 € beträgt. Entscheidend war VV 3104(1)1 und die gesetzliche Vorschrift über die mündliche Verhandlung.

Ausgang: Erinnerung der Beklagten teilweise stattgegeben; Terminsgebühr nebst MwSt. festgesetzt, Erstattungsbetrag 240,38 €

Abstrakte Rechtssätze

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Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn in einem Verfahren, für das das Gesetz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorschreibt, mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (VV 3104 (1) 1).

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Bei der Prüfung des Entstehens einer Terminsgebühr ist unbeachtlich, ob die Kostenentscheidung selbst ohne mündliche Verhandlung gem. § 249 Abs. 4 ZPO ergehen kann; maßgeblich ist, dass das Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorsieht.

3

Zu den in VV 3104 (1) 1 genannten Entscheidungen zählt auch ein Beschluss des Gerichts, der ohne mündliche Verhandlung in einem mündlich vorgesehenen Verfahren ergeht.

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Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässig und kann zur Änderung der Kostenfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung einer Gebühr vorliegen.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 ZPO§ 128 Abs. 2 ZPO§ 249 Abs. 4 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

wird auf die Erinnerung der Beklagten der Beschluss des Rechtspflegers vom 29.8.2007 wie folgt abgeändert:

Der Kläger hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 24.5.2007 (AZ. 2 S 190/06) an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 240,38 € zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;

im Übrigen trägt die Kosten der Erinnerung der Kläger.

Gründe

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Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.8.2007 hat der Kläger an die Beklagte 147,56 € zu erstatten. Den Antrag der Beklagten, eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 78,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen, hat der Rechtspfleger zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Erinnerung.

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Die Erinnerung ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.

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Gemäß VV 3104 (1) 1. entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, u.a. im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das Landgericht, welches zunächst auf die Berufung des Klägers Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, hat sodann mit Einverständnis beider Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und, nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, durch Beschluss vom 24.5.2007 den Kläger für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Da hier in einem Verfahren, für welches die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis beider Parteien durch das Landgericht Mönchengladbach ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, ist die Terminsgebühr entstanden.

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Unbeachtlich ist - wie der Rechtspfleger ausführt - ob die Entscheidung über die Kosten gemäß § 249 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung erfolgen könne. Denn allein maßgeblich ist, dass die Entscheidung in einem Verfahren getroffen worden ist, für das das Gesetz grundsätzlich - wie hier - eine mündliche Verhandlung vorschreibt. Zu den Entscheidungen i.S.v. VV 3104 (1) 1. zählt auch ein Beschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Abs. 4 ZPO (Hartmann Kostengesetze, 36. Auflage 2006, VV 3104 Rdnr. 28, Seite 1770).

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Auf die Erinnerung der Beklagten war danach der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers abzuändern und die beantragte Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer festzusetzen, so dass der Kläger an die Beklagte insgesamt 240,38 € zu erstatten hat.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.

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Mönchengladbach, den 29.10.2007