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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt·10 C 433/06·08.11.2006

Klage gegen Rechtsschutzversicherer wegen Anwaltsgebühren in Räumungssache abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Freistellung für vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Anwaltsgebühren aus einem Räumungsprozess. Streitgegenstand ist die richtige Bemessung des Gebührenstreitwerts und die Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Gebühr. Das Gericht weist die Klage ab: Der Gebührenstreitwert richtet sich nach §23 Abs.1 Satz3 RVG i.V.m. §41 GKG, die Anrechnung der 0,65‑Gebühr war zutreffend, und der Anwalt hat keinen weitergehenden Anspruch gegen den Kläger.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Freistellung von Anwaltsgebühren gegen die Rechtsschutzversicherung wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Rechtsschutzversicherer setzt voraus, dass dem Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Versicherungsnehmer ein berechtigter Zahlungsanspruch zusteht.

2

Bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses bzw. bei Räumungsansprüchen richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und nicht nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 KO.

3

Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG ist zulässig, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit und die anschließende gerichtliche Vertretung denselben Gegenstand bzw. zusammenhängende Angelegenheiten eines einheitlichen Rechtsschutzbegehrens betreffen.

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Die Berechnung der Anwaltsvergütung ist am zutreffend ermittelten Verfahrenswert zu orientieren; eine auf einem unzutreffenden Streitwert beruhende Mehrforderung steht dem Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Mandanten nicht zu.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 KO§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GKG§ 8 ZPO§ 25 KO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Im Auftrag des Klägers wies dessen Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 11.05.2005 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses des Klägers durch seinen Vermieter zurück. Dieser erhob daraufhin am 08.03.2005 Räumungsklage.

2

In seiner Vorschussrechnung vom 14.07.2006 an die Beklagte, die als Rechtschutzversicherer des Klägers Kostendeckung zugesagt hatte, rechnete sich sein Prozessbevollmächtigter eine Gebühr von 0,65 = 195,65 € zzgl. Mehrwertsteuer gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG an. Der Berechnung des Verfahrenswertes von 4.780,45 € legte er den Jahreswert der Nettomiete zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 26.05.2006 verlangte er von der Beklagten, unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2005, Zahlung der angerechneten Gebühr in Höhe von 226,95 € brutto.

4

Mit der Klage begehrt er von der Beklagten, dass diese ihn von dem Anspruch seines Prozessbevollmächtigten auf Zahlung einer Gebühr in Höhe von 600,76 € freistellt. Der Kläger ist nunmehr der Auffassung, dass der Berechnung des Verfahrenswertes nicht der Jahreswert der Nettomiete, sondern gem. § 23 Abs. 3 RVG, 25 KO der dreifache Jahreswert der Bruttomiete = 11.916,00 € zugrunde zu legen sei.

5

Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber Rechtsanwalt xxx freizustellen in Höhe eines Betrages von 600,76 € zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

12

Der Kläger ist aus keinem Rechtsgrund berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, dass diese ihn von einem Anspruch seines Prozessbevollmächtigten auf Zahlung einer Gebühr in Höhe von 600,76 € freistellt.

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Ein Freistellungsanspruch wegen des den ursprünglich geltend gemachten Betrag von 226,95 € übersteigenden Betrags ist schon deshalb nicht begründet, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit ein Anspruch gegen diesen nicht zusteht. Denn – entgegen der Auffassung des Klägers – ist für die Berechnung des Gebührenstreitwertes nicht § 23 Abs. 3 i.V.m. § 25 KO, sondern § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GKG maßgeblich. Denn bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses, das gleiche muss gelten, wenn wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt wird, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GKG (BGH NJW – RR 2006, 1004) und nicht nach § 8 ZPO bzw. 25 KO, die allein für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich sind.

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Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Vorschussrechnung vom 14.07.2005 zutreffend den Jahreswert der von dem Kläger zu zahlenden Nettomiete zugrunde gelegt hat, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Zahlung weiterer Gebühren gegen den Kläger nicht zu.

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Die Klage ist auch abzuweisen, soweit der Kläger von der Beklagten verlangt, ihn von dem Anspruch seines Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der ursprünglich angerechneten Gebühr von 0,65 = 226,95 € freizustellen. Denn auch insoweit steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen ein Anspruch nicht zu. Die Anrechnung der 0,65 Gebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG ist zu Recht erfolgt, da die vorgerichtliche Zurückweisung der fristlosen Kündigung und die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Räumungsrechtsstreit denselben Gegenstand betreffen. Denn bei der Bestimmung "desselben Gegenstandes" ist darauf abzustellen, dass es sich bei der Zurückweisung der Kündigung und der anschließenden Verteidigung gegen die erhobene Räumungsklage um zusammenhängende Angelegenheiten eines einheitlichen Rechtschutzbegehrens handelt. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2005 ist hier deswegen schon nicht einschlägig, da ihr – anders als im vorliegenden Fall – der Ausspruch der Kündigung und die Erhebung der anschließenden Räumungsklage durch den Anwalt zugrunde liegen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.