Kein wirksamer Werbevertrag – Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung geleisteter Vergütung, da die Beklagten die Zahlung für einen behaupteten Werbevertrag behalten haben. Streitpunkt ist, ob ein wirksamer Werkvertrag über das Abdrucken und Verteilen von Werbematerial zustande kam. Das Gericht verneint dies mangels Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile (konkrete Auslagestandorte/Anzahlen) und spricht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Urteil verurteilt die Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen; Berufung zugelassen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen fehlenden wirksamen Werbevertrags stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 597,40 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werbe-Werkvertrag setzt die Bestimmbarkeit des geschuldeten Werkeerfolgs voraus; hierzu gehören neben Auflage und regionaler Verbreitung insbesondere die konkreten Auslagestandorte und die Anzahl der dort ausgelegten Exemplare.
Fehlt eine Einigung über diese vertragswesentlichen Bestandteile, kommt kein wirksamer Werkvertrag zustande.
Mangels wirksamen Rechtsgrundes ist eine vom Anspruchsteller geleistete Zahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (vgl. § 812 BGB; § 128 HGB analog).
Eine vertragliche Konkretisierung kann nicht durch bloße, unvollständige Verteilerlisten ersetzt werden; auch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder nachträgliche Bestimmung/Ermessensausübung (§§ 315 ff. BGB) können fehlende Essentialia nicht ersetzen, sofern hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte bestehen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 597,40 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Rubrum
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist gem. §§ 812 BGB, 128 HGB analog berechtigt, von den Beklagten Zahlung von 597,40 € zu verlangen. Die Beklagten sind um den von dem Kläger an sie geleisteten Betrag ohne Rechtsgrund bereichert. Zwischen ihnen ist ein wirksamer Werkvertrag – der Werbevertrag ist Unterform des Werkvertrages – als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung des Klägers nicht zustande gekommen. Es fehlt an einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile. Bei einem Vertrag, der den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder Faltplan und deren Verteilung zum Inhalt hat, kommt es dem Kunden nicht nur auf die einzelnen Tätigkeiten, wie das Abdrucken der Anzeigen in einem Werbeträger und deren Verteilung, sondern vor allem auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich einer einheitlich und fortdauernd planmäßig erzielten Werbewirkung an (vgl. BGH NJW 84, 2406, 2407; LG Mainz NJW – RR 98, 631; LG Lübeck NJW – RR 99, 1655). Nicht nur die Werbemaßnahme als solche, sondern deren Wirkung auf einen potentiellen Adressatenkreis ist essentieller Bestandteil eines solchen Vertrages und damit der geschuldete Werkerfolg (vgl. LG Mainz a.a.O.).
Zu den vertragswesentlichen Bestandteilen zählen somit all diejenigen Elemente, die den zu erreichenden Werkerfolg charakterisieren und hinreichend bestimmbar machen (vgl. LG Lübeck a.a.O.). Eine zu einem vertraglichen Anspruch führende Einigung ist nach einhelliger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich die Vertragspartner über diese Essentialen des abzuschließenden Vertrages geeinigt haben (vgl. LG Bad Kreuznach NJW – RR 2002, 130, LG Lübeck a.a.O.; AG Köpenick NJW 96, 1005, 1006). Zwingend erforderlich für die hinreichende Bestimmtheit eines Werbevertrages ist daher, dass die Vertragserklärungen neben der Angabe zur Auflage und der regionalen Verbreitung des Werbeträgers auch Informationen über die Orte, an denen der Werbeträger ausgelegt werden soll und eingesehen werden kann, enthalten (vgl. LG Mainz NJW – RR 98, 631, 632; AG Köpenick a.a.O.). Denn ohne eine solche dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verteilerliste oder Darstellung der Verteilerpraxis mit Angabe der konkreten Örtlichkeiten bliebe es ansonsten allein dem Auftragnehmer überlassen, an welchen Stellen er die Broschüre auslegt und dem Kunden wäre es nicht möglich, herauszufinden, ob an den betreffenden Stellen überhaupt ein Werbeeffekt erzielt werden kann (vgl. AG Montabaur NJW – RR 98, 632, 633; LG Tübingen NJW – RR 93, 1075, 1076; LG Mainz a.a.O.). Es ist daher Aufgabe des Unternehmers, in sein Vertragsangebot alle Kriterien der Verteilung, wie Region, Auslieferungsstellen innerhalb der jeweiligen Gemeinden und Anzahl der ausgelegten Exemplare je Standort aufzunehmen und damit den geschuldeten Erfolg so zu konkretisieren, dass der Kunde weiß, welche Leistungen er erwarten kann und auch in Auftrag geben will. Ansonsten bliebe es ohne eine solche in die Vereinbarung aufgenommene Festlegung der Verteilung letztlich dem Verleger eines Werbeträgers allein überlassen, die Örtlichkeiten und die Anzahl der dort jeweils auszulegenden Werbeträger zu bestimmen. Er hätte somit die Möglichkeit, die Größe des potentiellen Kreises der umworbenen Personen und damit auch indirekt, den herbeizuführenden Werkerfolg "Werbewirksamkeit" zu bestimmen (vgl. LG Mainz a. a. O.). Dieses Bestimmungsrecht muss jedoch dem Besteller verbleiben, da für ihn ansonsten nicht erkennbar ist, ob nicht die Auslagen der Werbeträger nach Anzahl oder der regionalen Örtlichkeiten der Auslieferungsstellen überwiegend außerhalb seines Kundeneinzugsgebietes stattfindet und so für ihn weder Sinn ergibt noch wirtschaftlich von Interesse ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich im vorliegenden Fall, dass in dem vorgelegten Vertragsdokument diese für eine Bestimmbarkeit des Werbeerfolgs erforderliche Konkretisierung nicht vorhanden ist. Zwar ist eine Auflagestärke in dem Anzeigenvertrag angegeben und – nach der Behauptung der Beklagten – der örtliche Verbreitungsgrad, nämlich im Bereich des Postleitzahlengebietes mit der Anfangsziffer 3, anlässlich des Vertragsschlusses mündlich vereinbart worden. Letzteres kann jedoch dahinstehen, da die weiterhin zur Beurteilung erforderlichen Angaben zur Verteilung bzgl. der konkreten Auslagestandorte und der Anzahl der dort ausgelegten Exemplare dem schriftlichen Vertrag nicht ansatzweise entnommen werden kann. Der werkvertragliche Werberfolg war mithin nicht einmal bestimmt und vorhersehbar.
Der geschuldete Werbeerfolg ist auch nicht im Wege der Auslegung gem. den §§ 133, 157 BGB einer Konkretisierung oder einer nachträglichen Festsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 315 ff. BGB zugänglich.
So kann sich bei einem regelmäßig erscheinenden und vertriebenen Druckwerk, wenn die Art der Verteilung im Vertrag – wie hier – nicht ausdrücklich genannt wird, im Rahmen einer Auslegung ergeben, dass der Werbeträger wie bislang an das Publikum zu bringen ist (vgl. AG Köpenick a.a.O.; LG Lübeck a.a.O.). Es muss sich dann jedoch jedenfalls anhand der Begleitumstände für den jeweiligen Erklärungsempfänger ergeben, was die bisherige Veröffentlichungspraxis war. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die insoweit von den Beklagten vorgelegte Verteilerliste gibt hierfür keine weiteren Anhaltspunkte. So sind in diesen Verteilernachweisen jeweils Stempelungen vorgenommen, die zahlreiche Geschäfte u.ä. angeben. Bei keiner der entsprechenden Stellen ist jedoch vermerkt, wie viel der Werbeträger dort ausgelegt werden. Der insoweit vorgelegte Verteilungsnachweis ist daher unergiebig zu der Frage, wie viele Exemplare an welchen Örtlichkeiten ausgelegt werden, wie auch hinsichtlich der tatsächlichen Auslagepraxis.
Auch wenn man insoweit von einem etwaig vereinbarten einseitigen Bestimmungsrecht der Beklagtenseite über diese Vertragsinhalte gem. §§ 315, 316 ausgehen wollte, was nach Ansicht des Gerichts bereits im Hinblick auf die insoweit nicht nachzuvollziehende Werbewirksamkeit durch den Kunden nicht der Fall ist, so ist jedenfalls eine derartige nachträgliche ausdrückliche Bestimmung dem Kläger gegenüber nicht erfolgt. Selbst wenn man mit einer vereinzelten Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. LG Köln NJW-RR 99, 563) eine derartige nachträgliche Bestimmung des Vertragsinhaltes zulassen wollte, so ergibt sich ein Derartiges nicht aus dem vorgelegten Verteilernachweislisten, da dort nicht angegeben ist, wie viele Exemplare jeweils ausgelegt worden sind. Dem Urteil des Landgerichts Köln liegt im Übrigen nur ein einfacher Sachverhalt, wie der Frage einer angemessenen Auflagenhöhe, zugrunde, nicht jedoch das hier gegebene Problem einer nicht zu erkennenden Verbreitung des Werbeträgers.
Da nach alledem eine wirksame Einigung über die aufgeführten vertragswesentlichen Bestandteile des Werbevertrages nicht gegeben ist, fehlt es an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung des Klägers, sodass die Beklagten gem. den §§ 812 BGB, 128 HGB analog diese herauszugeben haben.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gem. § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO die Berufung zuzulassen.